Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720283/2/Gf/Mu

Linz, 07.12.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Oktober 2010, Zl. 1056775/FRB, wegen der Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Oktober 2010, GZ 1056775/FRB, wurde gegen den Rechtsmittelwerber, einen tschechischen Staatsangehörigen, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen und von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Mai 2007, Zl. 27 Hv 74/07/w, wegen des Vergehens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, weil er 3 ukrainische Staatsbürgerinnen gegen ein Entgelt von jeweils 200 Euro illegal über die Grenze nach Österreich geleitet habe. Im Zuge der Verbüßung dieser Strafe sei er am 4. August 2007 von einem Freigang nicht mehr zurückgekehrt.

 

Da dieses Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens berühre, sei über den Rechtsmittelwerber ein Aufenthaltsverbot zu verhängen gewesen. Mangels einer entsprechenden Stellungnahme sei anhand der Aktenlage (kein Wohnsitz, keine Beschäftigung und keinerlei soziale Integration in Österreich; Wohnsitz und Sorgepflicht in seinem Heimatstaat für sein einjähriges Kind) davon auszugehen gewesen, dass diese Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingreift.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2010 an seinem damaligen Aufenthaltsort (Justizanstalt Linz) zugestellten Bescheid, dessen Übernahme von ihm mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende, am 11. November 2010 zur Post gegebene, in tschechischer Sprache verfasste Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass sein der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegendes "Fehlverhalten" lediglich darin bestanden habe, Not leidenden Flüchtlingen zu helfen; daher habe er die Strafe auch "innerlich nie akzeptiert". Vom Freigang sei er lediglich deshalb nicht zurückgekehrt, weil er während seines Arbeitseinsatzes schikanös behandelt worden sei. Außerdem sei er als selbständiger Unternehmer im Bereich des Imports von Nutzfahrzeugen und Ersatzteilen im Raum der EU tätig und der deutschen Sprache mächtig.

 

Da ihn das Aufenthaltsverbot bei seiner beruflichen Tätigkeit spürbar beeinträchtigen würde, beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheid aufzuheben.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. 1056775/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. z.B. die Nachweise bei J. Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, RN 9 zu Art. 6), konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden FPG), entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen, die auf Grund des FPG ergangen sind, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffen.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG sind Berufungen binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides einzubringen; diese Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG endet diese Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem damals in Strafhaft angehaltenen Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 14. Oktober 2010, zu eigenen Handen an seinem damaligen Aufenthaltsort in der Justizanstalt Linz zugestellt und dessen Übernahme vom Rechtsmittelwerber durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt.

 

Mit diesem Tag begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG zu laufen.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG endete diese mit dem Ablauf des 28. Oktober 2010 (Donnerstag, kein Feiertag).

 

Davon ausgehend erweist sich die mit "10.11.2010" datierte und erst am 11. November 2010 (Datum des Poststempels) zur Post gegebene sowie am 12. November 2010 bei der belangten Behörde eingegangene Berufung als verspätet (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 1995, Zl. 94/20/0878; vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0150; vom 12. November 1996, Zl. 95/19/0983; und vom 25. Juni 1999, Zl. 97/19/0255; jeweils m.w.N.).

 

3.3. Aus rechtlicher Sicht zu beachtende Gründe, die den Beschwerdeführer faktisch daran gehindert hätten, sein Rechtsmittel zeitgerecht einzubringen, wurden von diesem ebenso wenig vorgebracht wie solche, die einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 71 Abs. 1 AVG bilden.

 

Auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt haben sich keine in diese Richtung weisenden Anhaltspunkte ergeben, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die Zweiwochenfrist explizit hingewiesen wurde.

 

3.4. Die vorliegende Berufung war daher – worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei einen Rechtsanspruch hat – gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 

VwSen-720283/2/Gf/Mu vom 7. Dezember 2010

Beschluss

AVG § 32 Abs 2, § 63 Abs 5, § 71 Abs 1

Zurückverweisung einer Berufung als verspätet ohne Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit an den Bf, wenn sich bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Verspätung der Berufung zweifelsfrei einerseits aus dem im Akt erliegenden, vom Bf eigenhändig unterfertigten Rückschein und andererseits aus dem Datum des Poststempels ergibt.

Keine Notwendigkeit zur Annahme des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsantrages, wenn der Bf in seinem Berufungsschriftsatz die Frage der Verspätung in keiner Weise angesprochen hat. 

 

 

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