Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522739/2/Bi/Kr

Linz, 10.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der X, vertreten durch X, vom 25. November 2010 gegen das mit Bescheid des Bezirkshauptmann von Braunau/Inn vom 22. November 2010, VerkR21-594-2010/BR, ua ausgesprochene Lenkverbot für Motorfahrräder und Invalidenkraftfahrzeuge, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) ua gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z1 FSG die von der BH Gmunden für die Klasse B erteilte Lenkbe­rechtigung (Führerschein vom 31.7.1990, VerkR-1204-2319/90) für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 29.10.2010, wegen man­geln­der Verkehrzuver­lässigkeit entzogen und ihr für die Dauer der Entziehung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen sowie ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraftfahrzeuge ausgesprochen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 24. November 2010.

 

2. Ausdrücklich nur gegen das Lenkverbot für Motorfahrräder und Invalidenkraft­fahrzeuge wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe schon den Mandatsbescheid nur hinsichtlich des Lenkverbots im genannten Umfang angefochten, daher wäre wegen der Rechtskraft des Mandatsbescheides im Übrigen auch nur dahingehend von der Erstinstanz zu entscheiden gewesen. Sie sei völlig unbescholten und bereue, dass sie trotz Alkoholkonsums einen Pkw gelenkt habe. Inzwischen sei eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren ergangen.

Die Erstinstanz sei auf ihre Argumente nicht eingegangen, insbesondere dass bei Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 FSG idF der 12. FSG-Novelle ex lege das Lenken von vier­rädrigen Leichtkraftfahrzeugen, nicht jedoch das Lenken von Mofas und Invaliden­kraftfahrzeugen verboten sei. Der Gesetzgeber habe somit bei vier­rädrigen Leicht­kraftfahrzeugen (§ 24 Abs.1 FSG) einerseits und bei Motorfahr­rädern und Invaliden­kraftfahrzeugen (§ 32 Abs.1 FSG) andererseits ausdrücklich differen­ziert. Dazu wird auf das Erkenntnis des UVS Oö vom 4.10.2010, VwSen-522657, verwiesen und beantragt, den Bescheid hinsichtlich des Lenkverbots für Mofas und Invalidenkraftfahrzeuge aufzuheben. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines der­artigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vor­geschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu ge­statten.

Gemäß § 24 Abs.1 2.Satz FSG idF BGBl.I Nr.93/2009 ist für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Len­ken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Verkehrszuverlässig­keit um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen strafbaren Handlung einer Person zu beurteilen ist (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0158, ua).

Nach der Auffassung des UVS ist eine Charaktereigenschaft nicht teilbar in eine solche, die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B relevant ist und eine solche, die für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahr­zeugen und Invalidenkraftfahrzeugen von Bedeutung ist. Die nach außen in Erscheinung getretene strafbare Handlung ist im ggst Fall das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Auch von daher lässt sich kein Argument finden, das diese Unterscheidung recht­fertigen würde. Ein unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrzeuglenker – die Bw erzielte beim Alkotest eine halbe Stunde nach dem Lenken einen AAG von immerhin 0,9 mg/l – stellt eine massive Gefährdung aller anderen Verkehrsteil­nehmer dar, weshalb auch das im § 32 Abs.1 Z1 FSG an das – einzige – Kriterium der Verkehrsunzuverlässigkeit gekoppelte Verbot des Lenkens nicht teilbar ist.

 

§ 24 Abs.1 2.Satz hingegen betrifft nur die Klassen A, B und F, dh auch die Bw, wobei aber schon ex lege Ausnahmen für ein Lenkverbot für vier­rädrige Leichtkraftfahrzeuge, also "Mopedautos", geschaffen werden bei "Formalent­zügen" gemäß § 24 Abs.3 8.Satz FSG (fehl­ende Stufe der Mehrphasenausbildung bzw fehlende Mitarbeit bei Nach­schulungen) und bei Entziehung der Lenk­berechtigung der Klasse A aus gesund­heitlichen Gründen, die mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Nur in diesen beiden Fällen ist – bereits ex lege und nicht im Ermessen der Behörde gelegen – das Lenken von Moped­autos erlaubt, nicht aber von Mofas und nicht von Invalidenkraft­fahrzeugen.

Für die Bw ist, weil es sich um eine Entziehung der Klasse B wegen Verkehrs­unzuverlässigkeit handelt, nicht nur gemäß § 24 Abs.1 2.Satz FSG das Lenken eines Mopedautos verboten, weil sie die Voraussetzungen der Z1 und 2 nicht erfüllt, sondern auch gemäß § 32 Abs.1 das Lenken von Mofas und Invaliden­kraftfahrzeugen, schon allein aufgrund ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit. Aus § 24 Abs.1 2.Satz iVm § 32 Abs.1 FSG kann keinesfalls abgeleitet werden, dass Personen, denen die Lenkberechtigung wegen alkoholbedingter Verkehrsun­zu­verlässigkeit entzogen wurde, automatisch mit einem Mofa fahren dürften. Gründe für eine Ausnahme gemäß § 32 Abs.1 Z2 oder 3 FSG wurde nie geltend gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Entziehung Klasse B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (0,9 mg/l AAG), Lenkverbot § 32 – Ausnahme des § 24 Abs.1 2. Satz trifft nicht zu -> Bestätigt.

 

 


 

Rechtssatz:

Verkehrsunzuverlässigkeit als einziges Tatbestandselement des Lenkverbotes gemäß § 32 Abs.1 FSG ist nicht teilbar. § 24 Abs.1 2.Satz FSG idF BGBl.I Nr. 93/2009 sieht ex lege Ausnahmen vom Lenkverbot von "Mopedautos" vor, aber nur bei Entzügen gemäß § 24 Abs.3 8.Satz FSG (dh fehl­ende Stufe der Mehrphasenausbildung bzw fehlende Mitarbeit bei Nach­schulungen) und bei Entziehung der Lenk­berechtigung der Klasse A aus gesund­heitlichen Gründen, die mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Bei Verkehrsunzuverlässigkeit aufgrund einer Alkoholübertretung sind die Voraus­setzungen des § 24 Abs.3 8.Satz FSG nicht gegeben, daher Lenkverbot gemäß § 32 Abs.1 FSG für Mofas, Mopedautos und Invalidenkraftfahrzeuge.

 

 

 

 

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