Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600097/3/Gf/Mu

Linz, 12.01.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, den Berichter Dr. Grof und die Beisitzerin Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass des Antrages des x auf Übergang der Entscheidungspflicht beschlossen:

Der Antrag wird an die Oberösterreichische Landesregierung weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

 

 

1. In seiner als "Devolutionsantrag" bezeichneten und damit erkennbar auf § 73 AVG gestützten Eingabe führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 16. April 2010 beim Magistrat der Stadt Linz die Erlassung eines Feststellungsbescheides, konkret: seinen "tatsächlichen Gesundheitszustand bzw. seine Behinderung(en) vollständig festzustellen", beantragt hat, und zwar, wie sich den weitschweifigen Ausführungen letztlich entnehmen lässt, im Rahmen eines Verfahrens zur Leistung sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2008 (im Folgenden: OöSHG).

 

Begründet wird dieses Begehren – erschließbar – damit, dass seit der Einbringung dieses Antrages bereits mehr als sechs Monate verstrichen seien, ohne dass der Magistrat Linz zwischenzeitlich einen solchen Bescheid erlassen habe.

 

2. Nach § 22 OöSHG sind Anträge auf Leistung sozialer Hilfe bei der Gemeinde anzubringen, die hierüber gemäß § 25 Abs. 1 OöSHG mit Bescheid abzusprechen hat. Weil sohin ohnedies eine bescheidmäßige Erledigung explizit vorgesehen ist, kann daher kein weiteres rechtliches Interesse an der zusätzlichen Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehen. Sollte dieses Verfahren zu einem Ergebnis führen, das sich mit den Intentionen des Einschreiters nicht deckt, hat er die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid ordentliche und gegebenenfalls auch außerordentliche Rechtsmittel zu ergreifen.

 

3. Davon abgesehen ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs. 3 OöSHG explizit nicht als Berufungsbehörde für Leistungsfeststellungsverfahren nach den §§ 22 ff OöSHG vorgesehen; somit besteht nach § 67a Z. 1 AVG – der ausdrücklich auf Angelegenheiten, die den UVS "durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind", abstellt – auch keine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über Devolutionsanträge in derartigen Verfahren.

 

4. Der vorliegende Devolutionsantrag war daher nach § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Oö. Landesregierung weiterzuleiten.

 

Dr.  W e i ß

 

VwSen-600097/3/Gf/Mu vom 12. Jänner 2011

Beschluss

AVG § 73 Abs 2;

Oö SHG §§ 25, 66 Abs 3

Eine Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde im Leistungsfeststellungsverfahren nach den §§ 22 ff OöSHG ist nicht gegeben. Daher kommt diesem auch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen in einem solchen Verfahren gestellten Devolutionsantrag zu.

 

 

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