Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165611/6/Ki/Kr

Linz, 17.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 30. November 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. November 2010, AZ: S-14939/10-3, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf
10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 f VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2c Z.4 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (92 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 04.03.2010 um 09:00 Uhr in Linz, A7 Strkm 3,3 Fahrtrichtung Nord das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre. Er wurde festgestellt, dass er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h einen Abstand von nur 9 m, das sind 0,36 Sekunden, einhalten hat. Er habe dadurch § 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht dagegen mit Schriftsatz vom 30. November 2010 Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Nachdem zunächst auch eine Berufung gegen die Schuld erhoben war, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für 14. Jänner 2010 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters und eine Vertreterin der Erstbehörde teil, weiters waren ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger und der Meldungsleger, welcher eine Auswertung der Messung durchgeführt hat, anwesend.

 

Im Zuge dieser mündlichen Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber letztlich die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte er auf Befragen aus, dass er als Student lediglich 300 Euro monatlich zur Verfügung habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2c Z.4 StVO 1960 reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung der Strafbemessung hat die belangten Behörde ausgeführt, dass bei einer Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt wurde. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Behörde notwendig, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd bei der Strafbemessung sei das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Die Einkommensverhältnisse wurden mit einem Einkommen von 1.000 Euro monatlich geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes kein Bagatelldelikt darstellt. Derartige Verhaltensweisen führen, wie die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, immer wieder zu Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher grundsätzlich eine strenge Bestrafung derartiger Verhaltensweisen geboten.

 

Im konkreten Falle ist dem Berufungswerber jedoch zu Gute zu halten, dass er bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und keine konkreten Erschwerungsgründe festgestellt werden können. Die glaubhafte Angabe seines Einkommens spricht jedenfalls dafür, dass eine Reduzierung der Geldstrafe vorgenommen werden kann. Dazu kommt, dass er letztlich doch im Zuge des Berufungsverfahrens die vorgeworfene Verwaltungsübertretung eingestanden hat. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß ist daher vertretbar.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Zu II.:

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum