Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440136/2/Wei/Sta

Linz, 17.12.2010

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde vom 8. Dezember 2010 des x, x, x, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs 1 AVG iVm § 89 Abs 1 SPG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 14. Dezember 2010 eingelangten Eingabe vom 8. Dezember 2010 berichtet der oben bezeichnete Beschwerdeführer über eine "außergewöhnliche Verkehrskontrolle" am 24. November 2010 um ca 16:30 Uhr durch Beamte der Autobahnpolizei. Dabei schildert er das unstatthafte Verhalten eines der beiden Polizeibeamten, der ihm auch die Bekanntgabe der Dienstnummer verweigert habe. Er beschwert sich vor allem über den Ton und die Wortwahl dieses Beamten.

 

Die Eingabe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen, wobei auch ein Bezug zu einer Verletzung der Richtlinien-Verordnung – RLV (BGBl Nr. 266/1993) vorliegt, die Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festlegen sollte (vgl Einführungserlass des BMI vom 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93). Auch wenn Vorschriften der RLV nicht ausdrücklich angesprochen wurden, geht aus der Schilderung des Beschwerdeführers ein hinreichender Zusammenhang sinngemäß hervor.

 

2. Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

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