Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100670/10/Weg/Ri

Linz, 11.01.1993

VwSen - 100670/10/Weg/Ri Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der M P, vom 9. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 18. Mai 1992, VerkR96/3914/1991/Bi/St, auf Grund des Ergebnisses der am 3. Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z 1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil diese am 14. Juni 1991 um 15.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B im Ortsgebiet von W in nördliche Richtung gelenkt hat, wobei sie auf der Kreuzung H - O bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor dem Lichtzeichen angehalten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige eines mit der Kreuzungsüberwachung betrauten Sicherheitswacheorganes sowie das von der Erstbehörde durchgeführte ordentliche Verfahren zugrunde. Auf Grund des Ergebnisses dieses ordentlichen Verfahrens kam die belangte Behörde nach Wertung der kontradiktorischen Aussagen des Meldungslegers einerseits und der Beschuldigten sowie der Beifahrerin andererseits zum Ergebnis, daß die Berufungswerberin auf der verfahrensgegenständlichen Kreuzung, welche zum Einordnen drei Fahrstreifen mit Bodenmarkierungen vorsieht, sich zunächst ordnungsgemäß eingeordnet hat und wegen des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage auch vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt. Als dann für die geradeausfahrenden Fahrzeuglenker die Verkehrslichtsignalanlage auf Grün umschaltete sei die Berufungswerberin trotz des für die Linkseinbieger noch bestehenden Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren und nachdem sie wegen eines Gegenverkehrs kurz anhalten mußte - links in die H eingebogen.

3. Dies bestreitet die Berufungswerberin und führt sinngemäß aus, daß sie - nachdem sie vorher bei der Haltelinie wegen des Rotlichtes angehalten habe - erst dann in die Kreuzung einfuhr, als die Lichtsignalanlage auch für die Linkseinbieger auf Grün umschaltete. Sie habe die Kreuzung in einem Zuge durchfahren und habe keinen Gegenverkehr gehabt. Während des Zeitraumes des Wartens auf das Umschalten sei der Beschuldigten und den beiden Mitfahrerinnen (Schwestern der Beschuldigten) ein auf der rechten Fahrbahnseite stehender Mann, der ein Funkgerät bediente, aufgefallen. Dabei sei schon im Auto darüber gesprochen worden, daß es sich hier um einen Sicherheitswachebeamten in Zivil handeln dürfte. Dieser Mann sei allerdings nicht vor der Verkehrsampel gestanden, sondern nach dieser und es sei von diesem Standort aus nicht möglich gewesen, die Verkehrslichtsignalanlage zu beobachten.

4. Anläßlich der vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde für den 3. Dezember 1992 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Vernehmung der Beschuldigten, durch die Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen und durch die Vernehmung der Beifahrerin als Zeugin.

Dabei schilderte die Beschuldigte den Vorfall so, wie sie dies bereits in ihrer Berufung ausgeführt hat. Die nicht unter Wahrheitspflicht stehende Berufungswerberin machte einen glaubwürdigen Eindruck und schilderte den Vorfall schlüssig und ohne sich in Widersprüche zu verwickeln.

Der als Zeuge vernommene Meldungsleger schilderte den Vorfall ebenfalls schlüssig und den Denkgesetzen ebenso wenig widersprechend wie der Anzeigenschrift. Zu seinem Standort führt der Meldungsleger aus, daß er nicht nur die Verkehrslichtsignalanlage auf der B kontrollierte sondern auch die auf der H und somit zwischen diesen Lichtsignalanlagen je nach Verkehrsfluß pendelte. Er glaubt jedoch sicher zu sein, daß er bei der Beobachtung des gegenständlichen Vorfalles vor der Verkehrslichtsignalanlage auf der B stand und die Schaltphasen überblicken konnte. Der Zeuge machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck.

Die Beifahrerin, von Beruf Diplomkrankenschwester, ist die Schwester der Beschuldigten. Sie wurde über das Entschlagungsrecht belehrt, ermahnt die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen und ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht. Die Zeugin führte in dieser zeugenschaftlichen Befragung aus, daß sie die Verkehrssituation genau beobachtet habe. Sie schließe jeden Irrtum aus. Sie habe als Beifahrerin beobachtet, wie ihre Schwester an der Haltelinie anhielt, weil die Verkehrslichtsignalanlage für alle Fahrtrichtungen rotes Licht zeigte. Während dieses Anhaltens vor der Haltelinie sei ihr und auch den beiden mitfahrenden Schwestern der in Zivil seinen Dienst versehende Polizeibeamte aufgefallen, weil dieser mit einem Funkgerät hantierte. Es habe sich darüber auch ein Gespräch entwickelt und zwar mit dem Inhalt, daß diese Person ein Straßenaufsichtsorgan sein müsse. Diese Person sei ca. einen Meter nach der Verkehrslichtsignalanlage postiert gewesen und habe aus dieser Position die Verkehrslichtsignalanlage nicht beobachten können. Als dann die Verkehrslichtsignalanlage auch für die Linkseinbieger grünes Licht zeigte, sei ihre Schwester in die Kreuzung eingefahren und habe diese, ohne einen Gegenverkehr abwarten zu müssen, in Richtung H verlassen. Schon 200 m später sei die Anhaltung des über Funk verständigten Anhaltekommandos erfolgt. Bereits damals sei von ihrer Schwester und auch von ihr darauf hingewiesen worden, daß die Beobachtung des Meldungslegers auf einem Irrtum beruhen müsse. Die Zeugin schilderte den Vorfall widerspruchsfrei, schlüssig. Der von ihr geschilderte Sachverhalt widerspricht den Denkgesetzen nicht. Sie wirkte ebenfalls glaubwürdig.

Die Berufungsbehörde ist auf Grund des Ergebnisses der zeugenschaftlichen Befragung nicht in der Lage, zu beurteilen, wer sich von den Zeugen geirrt hat. Daß einer der befragten Personen ein Beobachtungsirrtum unterlaufen sein muß, ist evident.

Das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates würde für den Fall, einer der Versionen (unter Ausschluß der anderen Version) beizutreten, einen der Zeugen bezichtigen, die Unwahrheit gesagt zu haben. Es bleibt deshalb ungeklärt, wie sich dieser Vorfall wirklich zugetragen hat.

Um es zusammenzufassen: Der anläßlich der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck von den Zeugen erbrachte - auch wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Aussage eines Sicherheitswacheorganes wahrscheinlicher ist - nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit, daß der von der Beschuldigten und von der Zeugin bestrittene Sachverhalt erwiesen ist. Gegenteiligtes zu behaupten, würde gleichbedeutend sein mit dem strafrechtlich sanktionierbaren Vorwurf, die Zeugin hätte die Unwahrheit gesagt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nachdem - wie oben ausgeführt - der Sachverhalt nicht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit geklärt werden konnte, war in Befolgung des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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