Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522715/4/Bi/Kr

Linz, 13.01.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 4. November 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 4. November 2010, GZ. 431096-2010, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.4 und 5 FSG die von der BH Linz-Land am 4. November 2010, AZ:10/431096, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis 4. November 2013 befristet und unter den Auflagen, "alle drei Monate Vorlage und Nachweis der konse­quenten Einhaltung der verordneten Therapie und der psychischen Stabilität (mit konkreten Daten vom 4.2.2011 bis 4.11.2013) unaufgefordert bei der Erstinstanz" sowie "Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme zur amts­ärzt­lichen Nachuntersuchung bis spätestens zum 4.11.2013", eingeschränkt. Gemäß § 13 Abs.5 FSG iVm § 2 Abs.2 FSG-DV wurde die Eintragung in den Führerschein in Form des Zahlencodes 104 angeordnet, dh die Lenkberechtigung wird unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw verlängert.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 4. November 2010.


 

2. Ausschließlich gegen die Auflage der dreimonatigen Vorlage des Nachweises der Einhaltung der verordneten Therapie und der psychischen Stabilität wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erst­instanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, es gehe ihr gesundheitlich sehr gut, sie gehe einer geregelten Arbeit nach, nehme ihre Medikamente vorschrifts­mäßig ein und sei in psychiatrischer Behandlung. Sie glaube daher, dass der vorge­schriebene Nachweis alle drei Monate überzogen und nicht nachvollziehbar sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw am 4. November 2010 die Verlängerung ihrer ursprünglich befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt hat, worauf auf der Grundlage der FA-Stellungnahme Dris X, X, vom
22. September 2010 und des amtsärztlichen Guachtens Dris X, BH Linz-Land, vom 4. November 2010 die Lenkberechtigung auf drei Jahre befristet mit Nachuntersuchung mit psychiatrischer Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen alle drei Monate mit Nachweis der konsequenten Einhaltung der verordneten Therapie und der psychischen Stabilität erteilt wurde.

 

Der Bw wurde aufgrund ihres Berufungsvorbringens mit Schreiben des UVS vom 17. November 2010 die FA-Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und sie unter Fristsetzung eingeladen, eine andere FA-Stellungnahme vorzulegen, aus der sich die für ihre Erkrankung nicht nachteilige Möglichkeit zu längeren Abständen zwischen den Kontrollen nachvollziehen lässt. Eine derartige FA-Stellungnahme wurde nicht vor­ge­legt.    

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krank­heiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungs­formen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahr­verhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder aus­schließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizu­bringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Die Fachärztin für Psychiatrie hat ihre Stellungnahme vom 22. September 2010 dahingehend begründet, dass die Bw unter einer paranoiden Schizophrenie leidet; die Erkrankung ist chronisch und im Fall schlechter Compliance mit Rezidiven zu rechnen. Unter laufender Therapie ist die Bw psychopathologisch unauffällig und durchaus in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Aufgrund der wechselhaften Compliance sollten weiterhin zumindest dreimonatlich fach­ärzt­liche Kontrollen mit gelegentlicher Überprüfung des Medikamentenspiegels erfolgen. Hintergrund ist, dass die Bw in der Vergangenheit wegen subjektiv untolerierbarer Neben­wirkungen wiederholt die Medikamente absetzte, wodurch sich ihr Zustand verschlechterte.

Diese Aussagen hat die Amtsärztin in ihr Gutachten gemäß § 8 FSG übernommen und nach der Aktenlage nachvollziehbar ausgeführt, die Bw leide an einer chronischen psychischen Erkrankung, bei der mit einer signifikanten Verschlech­terung gerechnet werden müsse, wenn die Therapie nicht eingehalten werde. In der Vergangenheit habe es diesbezüglich Probleme gegeben, weshalb die Kontrollen unverzichtbar seien. Sollten diese Kontrollen eine Verschlechterung zeigen, sei eine amtsärztliche Kontroll­unter­suchung zu veranlassen, ansonsten genüge eine amtsärztliche Untersuchung in drei Jahren.

 

Insgesamt gesehen ist die Kontrolle alle drei Monate geeignet, die Einhaltung der Therapie durch die Bw zu gewährleisten; längere Kontrollabstände bedeuten nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens die Gefahr, dass die Bw durch eine selbständige Änderung der verordneten Therapie ihre Erkrankung verschlechtert und damit die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gefährdet. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Kontrolle der Therapieeinhaltung in diesem Abstand erforderlich. Es steht der Bw aber jederzeit frei, einem zukünftigen Antrag auf Verlängerung ihrer bis 4. November 2013 befristeten Lenkberechtigung eine befürwortende Stellungnahme eines anderen Facharztes diesbezüglich vorzu­legen.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Kontrolluntersuchung alle 3 Monate laufend, FA-Stellungnahme + amtsärztliche Untersuchung -> bestätigt.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum