Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165289/11/Fra/Kr/Gr

Linz, 04.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2010, VerkR96-12576-2009-Ni/Pi, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird; die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten, für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessen Strafe (10 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG;

§§ 16 und 19 VStG;

§§ 64 und 65 VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des
§ 38 Abs.5 iVm. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil sie am 24.03.2009 um 17.37 Uhr 1.) in der Gemeinde X, X, als Lenkerin des Fahrzeuges: Kennzeichen X, trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre; ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1. Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bw hat das ursprünglich dem Grunde und der Höhe nach eingebrachtes Rechtsmittel im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt und um eine Herabsetzung der Strafe ersucht. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe, gemäß den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm. § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Ermittlungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Unter Zugrundelegung der oa. Grundsätze ist der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis gekommen, dass eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vorzunehmen ist, weil entgegen der Wertung der belangten Behörde die Vormerkungen der Bw nicht erschwerend zuwerten sind, denn diese sind nicht einschlägig. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, dass die Bw 1.300 Euro monatlich netto verdient sowie für niemanden sorgepflichtig ist, hat die Bw dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft mitgeteilt, dass sie derzeit nur eine Notstandshilfe beziehe und für ihre Tochter X sorgepflichtig ist. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte einerseits aus spezialpräventiven Gründen und andererseits deshalb nicht vorgenommen werden, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein hohes Gefahrenpotential aufweist und die Interessen der Verkehrssicherheit gravierend beeinträchtigt werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Bw wird abschließend darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu stellen wäre.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum