Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165464/4/Fra/Kr/Gr

Linz, 04.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. September 2010, VerkR96-18254-2010-Rm, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben

 und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 24 und 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG

in Zusammenhang mit § 17 Abs.3 ZustG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 18. August 2010, VerkR96-18254-2010, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Über die die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c 1. Satz VStG) erwogen:

 

Laut Zustellnachweis (Rückschein) wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 20. August 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 6. September 2010 per E-Mail – sohin außerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist – eingebracht.

 

Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit des nunmehrigen Bw zum oa. Hinterlegungszeitpunkt geprüft hätte. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel gegen oa. Bescheid vor, dass er sich bis einschließlich 22.08.2010 im Ausland aufgehalten habe. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat belegte der Bw durch Vorlage entsprechender Unterlagen, dass er an einer am 21. und 22.08.2010 stattgefunden Motorsportveranstaltung (X) teilgenommen hat. Die Anreise sei bereits am Freitag, den 20. August 2010 in der früh erfolgt. Aus dem vorgelegten Rennprogramm geht auch hervor, dass auch der vom Bw als Zeuge genannte Herr X teilgenommen hat.

 

Daraus resultiert in rechtlicher Hinsicht, dass die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung im Sinne des § 17 Abs.3 4. Satz ZustG am 23. August 2010 wirksam wurde. Der am 6. September 2010 eingebrachte Einspruch erweist sich sohin als rechtzeitig.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Da sich der Einspruch gegen den Tatbestand (Schuld) richtet, ist von der belangten Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten.

 

Ein Kostenbeitrag für das Verfahren fällt nicht an.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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