Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165543/6/Zo/Eg

Linz, 23.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.10.2010, Zl. 2-S-18.041/10/A, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 Abs. 1 und 51e Abs. 2 Z. 1 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil sie am 7.8.2010 um 22.18 Uhr in Wels, Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm 16,6 Fahrtrichtung Passau, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt hat, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, weil bei der Untersuchung ihrer Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit einem näher bezeichneten Alkomaten am 7.8.2010 um 22.37 Uhr in Wels, Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 16,6, ein relevanter Messwert von 0,53 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde der Bw am 28. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen hat die Bw am 16. November 2010 mittels Telefax das Rechtsmittel der Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, erhoben. Begründend führte die Bw im Wesentlichen an, dass sie über ein Nettoeinkommen von 1.409 Euro pro Monat verfüge und sich ihre monatlichen Ausgaben für Miete, Kreditrate, Betriebskosten, Versicherungen, etc. auf 1.050 Euro belaufen. Aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation ersuchte die Bw um Herabsetzung der verhängten Strafe auf den Mindestbetrag.

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde der Bw am 28. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Die Bw hat am 16. November 2010 mittels Telefax Berufung erhoben.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 25. November 2010 hat die Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten  Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf-verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Da sich die Berufungswerberin im Hinterlegungszeitraum durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat, gilt das Straferkenntnis gemäß § 17 Zustellgesetz mit dem 1. Tag der Abholfrist  (28.10.2010) als zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 11. November 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 16. November 2010 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum