Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522758/2/Kof/Jo

Linz, 03.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. November 2010, VerkR21-151-2010, betreffend Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf die Dauer von 15 Monatenvom 19. Juli 2010 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 19. Oktober 2011

herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer von 18 Monaten – gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (= 19.07.2010) – verboten.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 9. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. Dezember 2010 erhoben und die Herabsetzung der Verbotsdauer beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 29.06.2010 um 16.25 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,83 mg/l) ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Mofa auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde G.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 6. September 2010,

VerkR96-2043-2010, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – da der Bw eine Berufung nur gegen die Strafhöhe erhoben hat – betreffend den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw lenkte am 16.07.2010 um 17.25 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 1,04 mg/l) ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Mofa auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde G.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 13. August 2010, VerkR96-2229-2010, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der ursprünglich eingebrachten Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftigen Entscheidungen gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist dem Betreffenden – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit – gemäß § 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z2 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens zwölf Monate zu verbieten.

 

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer des) Lenkverbotes verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; 

VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

 

Beim Lenkverbot handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine
administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur ua.

 

Zwischen den beiden vom Bw begangenen Alkoholdelikten (29.06.2010 und 16.07.2010) ist ein Zeitraum von nur ca. drei Wochen vergangen. –

Es wird daher mit der in § 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z2 FSG angeführten "Mindest-Verbotsdauer" nicht das Auslangen gefunden.

 

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (z.B. Erkenntnis vom 22.01.2002, 2001/11/0401) wird die Verbotsdauer auf 15 Monate herab- bzw. festgesetzt. –

Dies ist als gerade noch vertretbare Untergrenze anzusehen!

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn das Lenkverbot wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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