Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165164/10/Kei/Eg

Linz, 30.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2010, Zl. VerkR96-39294-2008/Dae/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2010, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Ausspruches einer Ermahnung bestätigt.

Zwischen "Sie haben" und "im Bereich" wird eingefügt "als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen x".

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens 'HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' gehalten.

Tatort: Gemeinde Traun, Hauptplatz 19,.

Tatzeit: 26.07.2008, 17:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW,

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG. 1991)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 2010 und 14. Dezember 2010, jeweils Zl. VerkR96-39294-2008/Dae/Pos, Einsicht genommen und am 21. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x und xx einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) stellte als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen x diesen PKW am 26. Juli 2008 so in Traun im Bereich Hauptplatz 19 ab, dass er am 26. Juli 2008 um 17:35 Uhr dort gestanden ist. Zu dieser Zeit war im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich ein Halte- und Parkverbot vorschriftsgemäß verordnet und die diesbezüglichen Verkehrszeichen waren vorschriftsgemäß und gut sichtbar aufgestellt. Der Bw stellte den PKW zu dieser Zeit ab, als die gegenständlichen Verkehrzeichen bereits vorschriftsgemäß und gut sichtbar aufgestellt waren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und xx und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und xx wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Durch die belangte Behörde wurde davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Zusammenhang beide im § 21 Abs. 1 erster Satz VStG normierten Kriterien – geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung – vorliegen. Dieser durch die belangte Behörde vorgenommenen Beurteilung schließt sich das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates an.

Der Ausspruch einer Ermahnung erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht, weil es geboten war, das Bewusstsein des Bw dahingehend, dass Halte- und Parkverbote zu beachten sind, zu schärfen.

Die Spruchberichtigung war rechtlich zulässig, weil dem Bw die Lenker-Eigenschaft innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist tauglich vorgeworfen worden ist (siehe die gegenständliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2. Dezember 2008).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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