Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165388/17/Bi/Kr

Linz, 07.01.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 8. September 2010 (Fax-Datum) gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 1. September 2010, 2-S-8.097/10, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Dezember 2010 durchgeführten öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Woche herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 80 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

III. Der  im Straferkenntnis auferlegte Barauslagenersatz wird bestätigt; der Rechtsmittelwerber hat im Rechtsmittelverfahren einen zusätz­lichen Baraus­lagenersatz von 446,70 Euro für die Ergän­zung des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg, Prof. Dr. X, in der Berufungs­­verhandlung zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

zu III.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil er am 9. April 2010, 20.40 Uhr, in Wels, Dr. Koss Straße Höhe Haus Nr.15, Fahrtrichtung stadt­ein­wärts, den Pkw mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe, weil bei der Unter­­suchung des ihm bei der Verkehrskontrolle abgenommenen Blutes festge­stellt worden sei, dass er sich zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung unter der berauschenden Wirkung der Droge Cocain sowie unter der abklin­gen­den Wirkung von Ethylalkohol befunden habe, wodurch seine Fahrtüchtigkeit zum Vorfalls­zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 Euro und als Ersatz der Barauslagen für das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz ein Betrag von 660 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Dezember 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA X, des Vertreters der Erst­instanz X, des sachkundigen Zeugen X und des nichtamtlichen Sachverständigen (Fachgebiet Toxikologie)  Prof. Dr. X durchgeführt.

 

3. Der Bw wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung in der Begründung des Straferkenntnisses, laut Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg stehe fest, dass er die Droge Cocain zu sich genommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe; zum Zeitpunkt der Blutpro­ben­er­hebung habe er sich noch immer unter der Wirkung der Droge Cocain befunden und sei somit nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen. 

Beigelegt wurde die bei der BH X vorgelegte Stellungnahme vom 9.9.2010, in der geltend gemacht wurde, er habe am Vorfallstag um 15.00 Uhr am Parkplatz der Fa. X eine "Line" Cocain konsumiert und der Betre­tungszeit­punkt sei 20.40 Uhr gewesen, sodass zwischen Konsum und Betretung mehr als sechs Stunden vergangen gewesen seien. Offenbar sei es medizinischer und wissenschaftlicher Standard, dass die Wirkung von Betäubungsmitteln, insbe­sondere Cocain max. 3-6 Stunden anhalte. Unter Gegenüberstellung des Kon­sum­­zeit­punktes 15.00 Uhr und des Tatzeitpunktes 20.40 Uhr sei klar, dass auf Basis dieser medizinischen Erfahrungswerte – er verweist dabei auf die Tagung "Drugs & Drive – Substanzkonsum – Straßenverkehr – Führerschein" der Sanitätsdirektion für im Jahr 2007 – die Aussage der Gerichts­medizin in Salzburg, wonach er zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug  mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerk­samkeit im Straßenverkehr zu bewegen, in diesem Umfang unrichtig sei. Die bekämpfte Feststellung sei daher ersatzlos zu streichen, da sich aus medizini­schen Erfahrungswerten Gegenteiliges ergebe. Er beantragt die Ergän­zung des gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Nachweis dafür, dass das konsumierte Cocain zum Lenkzeitpunkt keinerlei Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit mehr gehabt habe. 

Mit Schriftsatz vom 22. September 2010 legte der Bw Kopien der Tagungs­unter­lagen vor und beantragte die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. T.K., Gerichtsmedizin Salzburg, sowie den Tagungsreferenten T.S., Landessanitäts­direktion für Oö.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, Herr X (TS), Sucht- und Drogenkoordinator für Oö., als sachver­ständiger Zeuge einvernommen und Herr Prof. Dr. X (Prof. K.), Gerichts­medizin Salzburg, als nichtamtlicher Sachverständiger zu seinem Gutachten vom 26. April 2010 ergänzend befragt wurden. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw hielt sich am 9. April 2010 in Wels auf, wo er nach eigenen Angaben um 15.00 Uhr auf einem Firmenparkplatz eine "Line" Cocain schnupfte. Nach seinen Angaben in der Verhandlung habe er 2005 erstmals Cocain probiert und ca 14 Tage vor dem Vorfallstag von jemandem Cocain und das bei ihm vorgefundene Mari­huana gekauft. Die 1,3 g Cocain, die noch bei ihm gefunden wurden, hätten noch fast die vollständige Menge dargestellt; er konnte in der Verhandlung die von ihm um 15.00 Uhr geschnupfte Linie Cocain einer Gramm-Menge nicht zuordnen. Er besuchte anschlie­ßend die Welser Messe, wo er nach eigenen Angaben zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr drei Seidel Bier trank. Gegen 20.40 Uhr lenkte der Bw seinen Pkw im Stadtgebiet Wels auf der Dr. Koss-Straße stadteinwärts und suchte ein Hotel, wobei er sich vom Navigationsgerät leiten ließ, wobei ihm die Polizei nachgefahren sei. Er wurde laut Anzeige "routine­mäßig" vom Meldungsleger X auf Höhe des Hauses Dr. Koss Straße 15 angehalten. Nach den Angaben des Bw wurde bei der Anhaltung über technische Belange des Fahrzeuges diskutiert, ein Grund für die Anhaltung sei ihm nicht genannt worden und auch eine sonstige Anlastung, zB das Einbiegeverhalten, habe es nicht gegeben. Er wurde zum Alkoholvortest aufgefordert und gab von sich aus den Konsum der drei Seidel Bier an. Der Alkoholvortest war laut Anzeige positiv, weshalb um 21.11 Uhr und 21.12 Uhr eine Atemluftalkoholuntersuchung mittels geeichtem Alkomat Siemens X, Nr. X, erfolgte, die jeweils 0,15 mg/l AAG ergab.

Der Bw gab gegenüber dem Meldungsleger an, er habe um 15.00 Uhr eine Linie Cocain durch die Nase konsumiert. Der daraufhin durchgeführte Drogenschnell­test war auf Cocain positiv. Laut Anzeige war eine polizeiärztliche Untersuchung wegen "Müdigkeit, Trägheit, fehlender Orientierung, SG eingesteckt, Einge­ständnis des SG-Konsums vor der Fahrt notwendig." Der Bw schilderte in der Berufungsverhandlung die "fehlende Orientierung" so, dass er in Wels als Ortsun­kundiger ein Hotel gesucht und sich dazu seines Navigationssystems bedient habe. Als er vor einer roten Ampel gestanden sei, habe dieses angezeigt, er solle nach rechts einbiegen und er sei der Anzeige seines Navigationssystems gefolgt und habe die Spur gewechselt. Da sei ihm die Polizei nachgefahren.

Die Untersuchung erfolgte durch den Polizeiarzt Dr. B.K. von 21.20 Uhr bis 21.50 Uhr, wobei dieser dem Bw um 21.40 Uhr Blut abnahm und ihn schließlich für beeinträchtigt durch Alkohol, Suchtgift und Übermüdung und nicht fahrfähig erklärte.

 

Das um 21.40 Uhr abgenommene Blut wurde der Gerichtsmedizin Salzburg, Prof. Dr. T.K., übermittelt und ausgewertet mittels Festphasenextraktion und Deriva­tisierung mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie. Laut Gutach­ten vom 26. April 2010 wurde noch eine Konzentration von 0,009 ng/L Cocain, 0,104 ng/L Benzoylegonin und 0,016 ng/L Ecgoninmethylester festgestellt. Zusammen­fassend führt Prof. K. aus: "Die Wirkungen von Cocain sind in allen Phasen des Cocainrausches grundsätzlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahr­zeuges im Straßen­verkehr zu vereinbaren. Insbesondere beim Lenken unter akutem Cocain­einfluss (direkte Cocainwirkung) ist von einer Verminderung der Fahr­tüchtig­keit auszugehen. Eine besondere Gefahr ergibt sich aus der subjektiv empfundenen Leistungssteigerung unter Cocaineinfluss, welche im Gegensatz zu den objektiv feststellbaren Leistungseinbußen steht, wie zB Nachlassen der Kon­zentrationsfähigkeit, mangelnde zielgerichtete Aufmerksamkeit, Fahrigkeit und erhöhte Blendempfindlichkeit des Auges aufgrund weiterer Pupillen und Akkomo­dationsstörungen. Aber auch im Rauschstadium und im depressiven Stadium, in Phasen also, wo nur noch wenig oder gar kein Cocain mehr im Blut vorhanden ist, können psychophysische Ausfälle auftreten, die nicht mit dem sichern Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr zu vereinbaren sind (indirekte Cocain­wirkung). Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung befand sich Herr R. noch immer unter der Wirkung der Droge Cocain sowie der abklingenden Wirkung von Ethylalkohol. Somit war Herr R. nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen. Seine Fahrtüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt war somit nicht mehr gegeben."

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat Prof. K. sein Gut­achten vom 26. April 2010 erörtert, aufrechterhalten und bekräftigt.  

Der als sachkundiger Zeuge einvernommene Sucht- und Drogenkoordinator für Oberösterreich, Herr DSA TS, führte in der Berufungs­ver­handlung aus, der Konsum einer Linie Cocain um 15.00 Uhr sei allein aus den um 21.45 Uhr noch vorhandenen Blutwerten nachvoll­ziehbar, ebenso dass der Liter Bier nicht gleichzeitig mit dem Cocain konsumiert wurde, sondern danach zwischen 16.00 und 18.00 Uhr. Bei gleichzeitigem Konsum von Bier und Cocain hätte sich die Wirkung des Cocain verstärkt. Ausgehend davon, dass die eupho­rische Phase wenige Minuten nach dem Cocainkonsum beginnt, die maximale Rauschphase ca eine halbe bis eine Stunde nach dem Konsum andauert und danach die disphorische bzw depressive Phase anschließt, die sich zeitlich je nach (beim Bw unbekannter) Dosierung bemisst, hat sich der Bw zur Lenk­zeit 20.40 Uhr in der depressiven Phase befunden, die allerdings durch den Alkohol­konsum zeitlich verzögert wurde. Beim Konsum von Cocain steigen der Topamin-, Noradrenalin- und Serotoninspiegel und dadurch kommt es im Körper zu einer Blockade, die die depressive Stimmung auslöst. Alkohol kompensiert die depressive Phase teil­weise, weil Alkohol den Serotonin- und Topaminaufbau anregt und die depressive Phase damit abfedert, dh die Depression kommt zeit­ver­setzt.

Der Zeuge wurde vom Rechtsvertreter konkret zu seinem Vortrag "Drugs and Drive – Substanzkonsum – Straßenverkehr – Führerschein" vom 27.3.2007 beantragt und befragt, weil er unter Hinweis auf Herrn Dr. R.S., Klinisches Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Neues AKH Wien, ausgeführt hatte, die Wirksamkeitsdauer von Cocain liege bei etwa 1 bis 2 Stunden, die Nachweisbarkeitsdauer im Blut jedoch bei ca 6 Stunden. Der Bw macht geltend, zwischen dem Cocainkonsum und der Fahrt um 20.40 Uhr sei so viel Zeit vergangen, dass keine Fahruntüchtigkeit aufgrund des Cocainkonsums mehr anzunehmen gewesen sei. Der Zeuge verwies darauf, dass bis zur Anhaltung nicht ganz 6 Stunden vergangen seien, wobei ja noch im um 21.40 Uhr abge­nommenen Blut 0,009 ng/L Cocain samt Abbauprodukten vorhanden gewesen seien. Er halte seine damalige Aussage unter Hinweis auf die Aus­führungen Dris R.S. aufrecht.     

   

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Aus der Sicht des UVS bedeutet jedes Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch Fahruntüchtigkeit, zumal für Suchtgift, insbesondere Cocain und dessen Abbauprodukte, keine gesetzlichen Grenzwerte wie bei Alkohol festgelegt sind. Zum anderen ergab im ggst Fall die toxiko­logische Untersuchung des Blutes noch einwandfrei eine Konzentration an Cocain und seiner Stoffwechselprodukte. Dazu kommt, dass der Bw bei der klinischen Untersuchung durch den Polizeiarzt um 21.50 Uhr, also noch ca 1 Stunde nach dem Lenken, als fahruntüchtig infolge Konsum von Cocain und Alkohol – die Alkomatuntersuchung zum 21.12 Uhr ergab noch einen AAG von 0,15 mg/l – sowie Übermüdung befunden wurde, wobei Übermüdung offenbar bereits dem die Anhaltung um 21.40 Uhr durchführenden Meldungsleger laut Anzeige ("Benehmen: schläfrig") auffiel, auch wenn die Anhaltung "routine­mäßig" erfolgte. Die vom Bw selbst bereits bei der Amts­handlung am 9. April 2010 von sich aus dargelegten Umstände des Konsums von Cocain und Alkohol wurden vom sachverständigen Zeugen S nachvollzogen und im Hinblick auf die Wirkung des Cocain in den einzelnen Phasen in der Ver­hand­lung schlüssig und verständ­lich erläutert.

Auch wenn der Bw der Ansicht ist, es habe zur Lenkzeit 20.40 Uhr keine Fahrun­tüchtigkeit vorgelegen, die auf den Cocainkonsum von 15.00 Uhr zurück­zuführen sein könnte, so ist ihm zum einen der sogar noch im um 21.40 Uhr abge­nommenen Blut nachweisbare Cocainwert und zum anderen entgegen­zuhalten, dass aufgrund des um 21.12 Uhr noch festgestellten Atemalkoholwertes von 0,15 mg/l von einer Beeinträchtigung durch beide Stoffe zur Lenkzeit auszu­gehen war – abgesehen von der Übermüdung, die aber, wenn man die einzelnen Phasen der Cocainwirkungen betrachtet, nach den Ausführungen des Zeugen S auch nach dem Lenken zusätzlich verstärkt worden sein kann. Die Ausführungen im gerichts­medizinischen Gutachten sind schlüssig und einwandfrei nachvollziehbar. Es wäre dem Bw freigestanden, auf gleicher fach­licher Ebene ein Gegengut­achten zu den Ausführungen von Prof. K. vorzulegen; dazu wurde nichts ausge­führt.       

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nur jene Fahruntüchtigkeit, die über­haupt nicht durch Alkohol (bzw Drogenkonsum) hervorgerufen wurde, dem § 58 Abs.1 StVO 1960 zu unterstellen (vgl E 9.12.1981, 81/03/0221; 29.4.1983, 81/02/0143; 22.11.1973, 154/73).

 

Zusammenfassend besteht für den UVS aufgrund der Ergebnisse des Beweis­verfahrens kein Zweifel, dass der Bw sich zur Lenkzeit 20.40 Uhr in einem durch Cocain (in der depressiven Phase), Alkohol (in abklingender Wirkung) und Über­müdung befunden hat, sohin den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifel­los erfüllt hat und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 von 800 Euro bis 3.700 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mildernd gewertet, dass der Bw keine rechtskräftigen Vormerkungen wegen § 5 Abs.1 StVO aufweist, und hat mangels Angaben des Bw dessen finanziellen Verhältnisse insofern geschätzt, als sie ein Einkommen von 1.500 Euro netto monatlich – der Bw ist laut Anzeige Fliesenleger – bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen hat. In der Berufungsverhandlung wurde vom Ver­treter der Erstinstanz die Verhängung einer höheren Strafe als der Mindest­strafe damit begründet, dass Suchtgift eine gefährliche Angelegenheit sei, was general­präventiv die Verhängung der Mindeststrafe nicht mehr rechtfertige, und außer­ordentliche Milderungsgründe seien nicht geltend gemacht worden.

 

Der Bw hat bei der Erstinstanz keine Vormerkungen, hat aber bei der Wohnsitz­behörde eine Vormerkung wegen § 20 Abs.2 StVO 1960 aus dem Jahr 2009, sodass keine strafmildernde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, aber auch keine Erschwerungsgründe anzunehmen waren. Nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung ist der Bw teilweise sorgepflichtig für die Gattin und sorgepflichtig für ein Kind. Aus der Sicht des UVS war daher die Herabsetzung der Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe noch gerechtfertigt, zumal general­präventive Überlegungen bereits vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Straf­rahmens berücksichtigt wurden und keine straferschwerenden Umstände zu finden waren.   

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Zu III.:

Zum Barauslagenersatz ist zu sagen, dass gemäß § 64 Abs.3 VStG, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG) sind, dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen ist, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetz­ende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.

Gemäß § 5 Abs.5, Abs.9 und Abs.10 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, den Lenker eines Fahrzeuges, von welchem vermutet werden kann, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen. Wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Da beim Bw die Blutuntersuchung eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben hat, ist die Vorschreibung der Kosten für diese Blutuntersuchung rechtmäßig (vgl VwGH 7.8.2003, 2000/02/0035).

 

Der dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene – und unange­fochten gebliebene – Barauslagen­ersatz von 660 Euro besteht aus den Gebühren der Gerichtsmedizin Salzburg für die Auswertung des dem Bw am 9. April 2010 abgenommenen Blutes und das auf der Grundlage der Auswertung erstellte Gutachten.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde auf ausdrücklichen Antrag des Bw der (nichtamtliche) Sachverständige aus dem Fachgebiet Toxikologie der Gerichts­­medizin Salzburg Prof. K. zur Gutachtens­ergänzung geladen und hat dieser Gebühren (Fahrtkosten, Zeit­aufwand, Mühewaltung) von gesamt 446,70 Euro geltend gemacht, die laut Bestätigung der Landesbuchhaltung am 21.12.2010 überwiesen wurden und nun dem Bw aufzuerlegen waren.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand (Fahruntüchtigkeit nach Konsum von Cocain + Alkohol und Übermüdung). Blutprobe 1 Stunde nach dem Lenken noch 0,009 ng/l Cocain festgestellt. Spruch bestätigt, Strafherabsetzung auf gesetzliche Mindeststrafe.

 

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