Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165420/6/Fra/Eg/Gr

Linz, 04.01.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. Juli 2010, Zl. 2-S-11.556/10/FS, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis vom 15. Juli 2010, Zl. 2-S-11.556/10/FS, den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967 bestraft.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 24. September 2010 eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Dem Bw wurde das gegenständliche Straferkenntnis am 3. September 2010 persönlich zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist hat somit am 17. September 2010 geendet. Der Bw hat jedoch erst am 24. September – und damit verspätet – mittels E-Mail Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhoben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Im Hinblick auf die Rechtskraft des Straferkenntnisses war eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe nicht zulässig.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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