Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165421/16/Fra/Bb/Gr

Linz, 04.01.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, vom 21. September 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. September 2010, GZ VerkR96-6108-2009-BS, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach der am 30. November 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der gegen das Strafausmaß zu Spruchpunkt 1) eingeschränkten Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.                Hinsichtlich Spruchpunkt 2) wird der Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

III.             Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich hinsichtlich Punkt I. auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

         Hinsichtlich Punkt II. hat der Berufungswerber weder einen Kostenbeitrag          zum erstinstanzlichen noch zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Die vom Berufungswerber zu leistende Gesamtgeldstrafe (inklusive Verfahrenskosten I. Instanz) beträgt somit 110 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu III.: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15. September 2010, GZ VerkR96-6108-2009-BS, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass Sie Gegenstände im Inneren des Fahrzeuges lose transportierten. Durch die ungesicherten Gegenstände war der sichere Betrieb des Pkw nicht mehr gegeben. Aus dem Pkw ragten ungesichert ein Pfahl und ein Holzstiel. Durch eine Bremsung hätten die Gegenstände aus dem Pkw geschleudert werden können.  

 

2) Sie haben als Lenker die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes nicht eingehalten, da festgestellt wurde, dass Sie den Lenkerplatz nicht in bestimmungsgemäßer Weise eingenommen haben, da Sie durch die Menge der mitgeführten Gegenstände in ihrer Sitzposition derart beeinträchtigt waren, dass der sichere Betrieb des Pkw nicht mehr gegeben war.

 

Tatort: Gemeinde Gallneukirchen, Landesstraße Ortsgebiet, Gaisbacher Landesstraße L1463 bei Strkm 14,800, Stadtgebiet Gallneukirchen, Höhe Zufahrt Kleinfeld in Fahrtrichtung Engerwitzdorf.

Tatzeit: 10. August 2009, 12.00 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Pkw, X, rot."

 

Der Berufungswerber habe dadurch 1) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG und 2) § 102 Abs.2 erster Satz KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 1) 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und 2) 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 23 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein - am 17. September 2010 dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 21. September 2010 via Telefax – und somit rechtzeitig – eingebrachte Berufung, in der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt samt Berufung mit Vorlageschreiben vom 21. September 2010, GZ VerkR96-6108-2009-OJ/Fi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und in die Berufung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. November 2010.

 

An der mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber, dessen Rechtsvertreter Mag. X, die Zeugen CI X (X), X (X) und Frau Mag. X (Gattin des Berufungswerbers) sowie der Amtssachverständige für Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Ing. X, teilgenommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung – entschuldigt - nicht teilgenommen.

 

Der Berufungswerber sowie dessen Rechtsvertreter wurden in der Verhandlung zum Sachverhalt gehört, sämtliche Zeugen wurden unter Erinnerung an ihre Wahrheitspflicht zeugenschaftlich befragt und der Sachverständige Ing. X erstattete ein verkehrstechnisches Gutachten.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

Zu I.:

Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses -

(Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG):

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Berufung zu Spruchpunkt 1) nicht gegen den Schuldspruch gerichtet ist, sondern sich der Berufungswerber diesbezüglich in der Schuldfrage geständig zeigt. Es ist daher bezüglich des Schuldspruches des Punktes 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Rechtskraft eingetreten. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit in diesem Zusammenhang lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm - infolge des rechtskräftigen Schuldspruches – verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auseinander zu setzen.

 

Es bleibt somit nur zu prüfen, ob die verhängte Strafe nach den Kriterien des     § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe in Betracht kommt.

 

Der Berufungswerber wendet ein, dass ihm in Bezug auf die mangelnde Ladungssicherung vom Polizeibeamten zunächst ein Organmandat in der Höhe von 20 Euro in Aussicht gestellt worden sei, danach habe der Beamte jedoch eine Anzeige erstattet. Der Berufungswerber beantragt daher die Aufrechterhaltung des Organmandates von 20 Euro.  

 

Ob dem Berufungswerber tatsächlich zunächst die Zahlung einer Organstrafverfügung angeboten wurde oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG, also durch Organstrafverfügung, geahndet wird;

VwGH vom 24. Februar 1995, 94/02/0520.

 

Selbst wenn ein Straßenaufsichtsorgan ankündigt, eine Organstrafverfügung verhängen zu wollen, es nachträglich zu einer Änderung dieser Entscheidung kommt und keine Organstrafverfügung ausgehändigt wird, begründet dies keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf Verhängung eines Organmandates, denn das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten, erlischt erst mit der Behändigung einer Ausfertigung des Organmandates;  

VwGH vom 27. November 1991, 91/03/0113.

 

Dass der Beamte vor der Anzeigeerstattung eine Organstrafverfügung ausgehändigt hätte, haben weder der Berufungswerber noch die befragten Zeugen angegeben.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die Vorbringen des Berufungswerbers in Bezug auf die Organstrafverfügung als untauglich und es erübrigte sich auch die Aussagen der Zeugen detailliert zu erörtern.

 

Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat für das gegenständliche Delikt nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, während als erschwerend kein Umstand gewertet wurde. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt. Der OÖ. Verwaltungssenat geht auf Grund der eigenen Angaben des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung davon aus, dass er ein Einkommen als Gymnasiallehrer bezieht, für 3 Kinder und Ehegattin sorgepflichtig ist. Der Berufungswerber ist Hauseigentümer, hat jedoch Kreditverbindlichkeiten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie des letztlich eingestandenen Fehlverhaltens erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 100 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich 2 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Strafe auf das beantragte Ausmaß in Höhe von 20 Euro verbietet sich aus generalpräventiven Gründen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sowie auch die Behörde erster Instanz sind nicht daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist;  

VwGH vom 23. März 1988, 87/03/0183.

 

 

Zu II.:

Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses -

(Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.2 erster Satz KFG):

 

Gemäß § 102 Abs.2 erster Satz KFG hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen.

 

Unter Zugrundelegung der schlüssigen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen Ing. X in der mündlichen Verhandlung lässt sich – im Ergebnis – feststellen, dass der Berufungswerber, wenn die Ladung entsprechend der Lichtbildbeilage verstaut war, wohl den Lenkersitz bestimmungsgemäß hat einnehmen können. Es ist davon auszugehen, dass auch über den Innenspiegel eine ausreichende Sicht nach hinten gegeben war und dass auch der Blick in den rechten Außenspiegel möglich war, da die am Beifahrersitz transportierte Ladung nicht über die Fensterkante hinausragte.

 

Es war daher im Zweifel der Berufung gegen Spruchpunkt 2) Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

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