Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165557/5/Bi/Kr

Linz, 10.01.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 8. November 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 14. Oktober 2010, VerkR96-7999-1-2010, wegen Zurückweisung eines Einspruches wegen ver­späteter Einbringung in Angelegen­heit von Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 3. Oktober 2010 gegen die wegen Übertretungen der StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 3. September 2010, VerkR96-7999-1-2010, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 17. September 2010 zugestellt worden, der mit 3. Oktober 2010 datierte Einspruch aber laut einwandfrei lesbarem Poststempel erst am 5. Oktober 2010 aufgegeben worden und daher wegen Ablauf der Rechtsmittelfrist am 1. Oktober als verspätet anzusehen.

Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18. Oktober 2010 an die Adresse des Bw in Ungarn zugestellt.

 


 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 8. November 2010 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­ent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Wahrung des Parteiengehörs. Dem Bw wurde mit h Schreiben vom 30. November 2010 unter Übersendung einer Kopie des Rückscheins der Ablauf der Rechtsmittelfrist (ausgehend von der Zustellung laut Rückschein) am 2. November 2010 und damit die offenbar ver­spätete Einbringung der Berufung laut Poststempel am 9. November 2010 zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, sich dazu zu äußern. Er hat daraufhin den Inhalt des Rechtsmittels, das er ursprünglich in ungarischer Sprache vorgelegt hatte, in deutscher Sprache ausgeführt, sich aber zur Verspätung in keiner Weise geäussert und diese auch nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, die Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides einzubringen ist. Darauf wurde der Bw auch in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Seinen schrift­lichen Äußerungen ist zu entnehmen, dass er die deutsche Sprache sehr gut beherrscht, zumal er sich einwandfrei verständlich ausdrücken kann, und daher auch die Ausführungen zur Rechtsmittelfrist verstanden haben müsste. Seine Berufung wurde nach Zustellung des Bescheides am 18. Oktober 2010 erst am
9. November 2010 zur Post gegeben und ist daher als verspätet anzusehen. Es war daher, ohne inhaltlich darauf eingehen zu können, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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