Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165599/3/Fra/Kr

Linz, 11.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. November 2010, VerkR96-1961-2010, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen wegen des Faktums 1 (§ 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967) und 2 (§ 36 lit.d KFG 1967) jeweils auf 100 Euro herabgesetzt werden; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (jeweils 10 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§§ 16 und 19 VStG

§§ 64 und 65 VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.) wegen der Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 gemäß

§ 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und

2.) wegen Übertretung des § 36 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er

1.) am 21. Juni 2010 um 08.45 Uhr in der Gemeinde und Ortsgebiet Arbing, Donau Straße B3 bei km 204.300, das Kraftfahrzeug: Selbstfahrende Arbeitsmaschine, Stapler, Marke X, rot lackiert, gelenkt hat, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und

2.) am 21. Juni 2010 um 08.45 Uhr in der Gemeinde und Ortsgebiet Arbing, Donau Straße B3 bei km 204.300, sich als Lenker der oa. selbstfahrenden Arbeitsmaschine, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass dieses von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den angefochtenen Punkten des gegenständlichen Straferkenntnisses 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1. Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat das ursprünglich dem Grunde und der Höhe nach eingebrachte Rechtsmittel im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt und um eine Herabsetzung der Strafe ersucht. Da sohin die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafen, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurden und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrecht- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung (im Schätzungsweg) davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro bezieht, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzt und keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat. Auch der Oö. Verwaltungssenat legt diese Annahme der Strafbemessung zu Grunde, zumal der Bw dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Was die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe anbelangt, hat sich die belangte Behörde pauschal mit der Feststellung begnügt, dass für die Strafbemessung relevante Erschwerungs- und Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Differenziert betrachtet ist jedoch dazu festzustellen, dass der Bw zum Tatzeitpunkt, abgesehen von in diesem Verfahren nicht relevante Vormerkungen, lediglich eine Vormerkung wegen der Übertretung der StVO aufweist, welche im Jahre 2011 getilgt wird. Übertretungen des KFG scheinen nicht auf. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervor gekommen.

 

Zutreffend hat jedoch die belangte Behörde auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen (Gefährdung der eigenen Sicherheit und jener anderer Verkehrsteilnehmer sowie Schädigung des Interesses an der Sicherstellung der reibungslosen Abwicklung von Schadensfällen auf öffentlichen Verkehrswegen) hingewiesen. Daraus verbietet sich auch eine weitere Strafreduzierung, wobei auch der Aspekt der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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