Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165656/4/Br/Th

Linz, 11.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X,  betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 2.12.2010, Zl. VerkR96-13416-2010, zu Recht:

 

 

 I.    Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.  Als Kosten für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag von € 16,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in Abweisung des Einspruches gegen das Strafausmaß, betreffend die bereits mit der Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von € 80,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden bestätigt.

 

 

1.1. Begründend wurde auf § 49 Abs.2 VStG verwiesen, wonach die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden habe.

Nach Maßgabe des § 19 VStG sei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zugrunde zu legen.

Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber habe die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten, wobei berücksichtigt werden müsse, dass bei der zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h die Verkehrsfehlergrenze von 5 km/h bereits abgezogen wurde, d.h. die gemessene Geschwindigkeit in Wahrheit wohl 78 km/h betragen hätte.

Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Strafe hätten nicht vorgelegen, da eine wie in Ihrem Fall vorliegende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 24 km/h in einem Ortsgebiet kein geringfügiges Vergehen mehr darstelle, weshalb mit entsprechender Härte vorzugehen sei. Der festgesetzte Strafbetrag liege ohnehin im untersten Strafbereich.

Weiters sei zu betonen, dass es bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Demgemäß stellt ein derartiges Verhalten der Kraftwagenlenker einen massiven Eingriff in die Verkehrssicherheit dar, weshalb insbesondere aus generalpräventiven eine strenge Bestrafung derartiger Übertretungen vorzunehmen ist.

Die Höhe der verhängten Strafe erscheint daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände schuld- und unrechtsangemessen, wobei eine Überprüfung der Strafbemessung ergeben hätte, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Straferschwerend war kein Grund zu werten gewesen, strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers  im Bezirk Wels-Land.

Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt ist.

 

 

1.2. Abgesehen vom Hinweis auf den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit im Bezirks Wels-Land, ist der Behörde erster Instanz in mit diesen Ausführungen im Recht!

 

2. Dem tritt der Berufungswerber durch seine fristgerecht vorgetragenen  Berufungsausführungen folgenden Inhaltes entgegen:

Sehr geehrter Herr X, sehr geehrter UVS,

hiermit erhebe ich gegen die obig genannte gegen mich ergangene Straferkenntnis

 

EINSPRUCH BEZÜGLICH DER STRAFHÖHE.

 

Ich argumentiere ident zu meinem Einspruch gegen die Strafverfügung.

 

„Laut Auskunft des ÖAMTC bewegen sich die Richtsätze für Delikte dieser Art (Geschwindigkeitsüber­schreitung bis 25 km/h im Ortgebiet) bei Strafverfügungen in einer Höhe von ca. 120 % aufwärts des Satzes für Anonymverfügungen.

Hier wäre also von einer ungefähren Grundlage von EUR 60.00 auszugehen.

 

Ich darf auf § 20 VStG hinweisen, welcher besagt: „Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwe­rungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden."

Abgesehen davon, dass ich mich noch als jugendlich im Geiste bezeichnen würde, darf ich Ihnen folgen­de Milderungsgründe anführen:

 

-          lt. meinen Aufzeichnungen zum Sonntag, 03. Oktober 2010, war es ein durchschnittlich schöner Herbsttag ohne Regen und mit guter Sicht - also perfekte Fahrbedingungen

-          da Sonntag, handelte es sich um keinen Schultag - keine bzw. äusserst geringe Gefährdung von aus dem Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Kindern

-          um 12.21 ist an einem Sonntag von Mittags- bzw. Essenszeit auszugehen - wodurch die Gefahr für/durch Fuß-/Spaziergänger beträchtlich eingeschränkt war

-          die Stelle der Radarmessung liegt nominell im Ortsgebiet, jedoch befindet sie sich ca. 50 m vom Ende dieses (durch Ortstafel markiert) entfernt und könnte, salopp gesagt, als „Freilandstraße" bezeichnet werden

 

In Anbetracht dieser Umstände bitte ich Sie, die neue Strafhöhe im Bereich von EUR 30,00 anzusetzen."

 

Zusätzlich darf ich auf Ihre Begründungen für die Abweisung der Strafreduktion noch genauer eingehen:

 

-          Auch ein Ortsgebiet erfasst meines Erachtens nach neuralgische Punkte (Ortskern, Kirche, Kindergarten, Schule, etc.), sowie - in meinem Fall evident - die Ausläufer des Ortsgebiets mit sehr geringem Gefahren Potential.

 

-          Meines Erachtens nach kommt es zu Verkehrsunfällen nicht hauptsächlich aufgrund überhöhter Geschwindigkeit bei normalen Witterungsverhältnissen, sondern bei Überschätzung und Falsch­einschätzung der Verhältnisse bei widrigen Witterungsverhältnissen bzw. des Fahrkönnens. Dies war in meinem Fall (kein Regen, gute Sicht - perfekte Fahrbedingungen) nicht gegeben.

-          § 19, Abs. 1 besagt: „Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat."- Meine Tat hat weder eine Schädigung (kein Unfall), eine Gefährdung (aufgrund des Wochentages und der Mittagszeit keine Personen/Fussgänger auf der Straße), noch sonst jedwede nachteilige Folgen für irgend einen Verkehrsteilnehmer nach sich gezogen (kein Drängeln, kein Überholen eines anderen Fahrzeuges, etc.)- Meines Erachtens nach ist dieser Tatbestand daher nur in geringsterweise erfüllt und sollte weitergehenden Einfluss auf die Strafhöhe haben.

 

-          Eine generalpräventive Bestrafung in allen Ehren - jedoch attestieren Sie mir bisherige Unbe­scholtenheit, die meines Erachtens nach bei der Bemessung der Strafhöhe auch nicht genug in Betracht gezogen wird.

 

-          Zu allerletzt hoffe ich auf eine gewisse „Weihnachtsamnestie“, die ja jedes Jahr sogar Häftlingen zu Teil wird, die einen wirklich „massiven Eingriff' in unser aller Sicherheit - wahrscheinlich auch öfters in die Verkehrssicherheit (Alkoholunfälle mit Todesfolge?) - begangen haben.

 

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und die hoffentlich erfolgende Herabsetzung der Strafhöhe auf ein vernünftiges, der wirklichen Tatschwere angemessenes, Mass.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                                   X.“ 

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen mag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des wider ihn ausgesprochenen Strafausmaßes nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon übersieht der Berufungswerber, dass mangels einer Mindeststrafe bei dem bis zu € 726,-- reichenden Strafrahmen für dieses Ungehorsamsdelikt, zu dessen Strafbarkeit es des Eintrittes eines Erfolges nicht bedarf, die Anwendung des § 20 VStG an sich außer Betracht zu bleiben hat. Inwiefern die Einschätzung seiner Person „als jugendlich im Geist“ auf die Strafwürdigkeit seines Fehlverhaltens Einfluss haben sollte sei dahingestellt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit ist gemäß § 51 Abs.1 VStG begründet. 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Es trifft wohl zu, dass die Übertretung am Sonntag während der eher verkehrsarmen Zeit begangen wurde.

 

Dennoch wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung in durchaus lebhaft besiedeltem Gebiet begangen, wobei mehrere  rechts in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gelegene Häuser unmittelbar an die Straße heranreichen (siehe roter Pfeil der Bildbeilage). Demnach ist der Behörde erster Instanz durchaus zu folgen, wenn sie diesem Fahrverhalten einen nicht unbedeutenden abstrakten Unwertgehalt zuordnete und den nur mit etwas über 10% ausgeschöpften Strafrahmen noch als sehr milde erachtete. Wohl können die durchaus logisch anmutenden Ausführungen die in seinem Verhalten gründende Ordnungswidrigkeit und sein dahinter stehender Ungehorsam gegenüber rechtlichen Vorgaben, nicht zu rechtfertigen. Im Ansatz scheint er damit dieses Fehlverhalten zu bagatellisieren. Dies lässt vielmehr auf mangelhaftes Unrechtsbewusstsein schließen.

Konkret gelangen die negativen Tatfolgen insbesondere darin zum Ausdruck, dass etwa mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere in Ortsgebieten, eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgeht. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch folgt etwa, dass bei der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um knapp 27,10 m verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 27,33 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg hier im Bereich von über 54 Meter. Jene Stelle an der ein Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der von dem Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 67 km/h durchfahren (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm, Prof. Dr. X, KFZ-Sachverständiger).

Bei der Bundespolizeidirektion Linz finden sich auf den Berufungswerber insgesamt vier Vormerkungen wg. Übertretungen der StVO und des KFG eingetragen.

Die Strafberufung war demnach unter Hinweis auf die von der Behörde erster Instanz zitierten Rechtsgrundlagen mit Blick auf das Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von € 1.476,- als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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