Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522750/2/Fra/Kr/Gr

Linz, 04.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. November 2010, VerkR22-17-40-2010/KP, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3 und Abs.6 Z.2 lit.a FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid angeordnet, dass sich der Berufungswerber (Bw) auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weiters wurde der Bw verpflichtet, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

Führerschein ausgestellt von: Bundespolizeidirektion Linz am 17.09.2009 Zahl: X.

 

Dieser Bescheid wurde am 3. Dezember 2010 zugestellt. Der Bw erhob innerhalb offener Frist die undatierte Berufung, welche laut Eingangsstempel am 16. Dezember 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt ist.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw befindet sich in der Probezeit. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Bw mit Strafverfügung vom 14. September 2010, VerkR96-34298-2010, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.1 iVm. § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKW's X in der Gemeinde X vom X entfernt in Fahrtrichtung stadtauswärts am 29.08.2010 um 13.23 Uhr, die durch Zonenbeschränkungen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Diese Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist sohin in Rechtskraft erwachsen. In seinem Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid bringt der Bw vor, dass er die Strafe, ohne eine Lenkerhebung zu beantragen, sofort eingezahlt habe, dies deshalb, weil dieser Betrag für ihn nur eine Durchläuferposition bedeutet habe, da ihm der Betrag von Herrn X, der seinen PKW X Kennzeichen X, zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte, umgehend refundiert wurde. Wäre ihm schon damals bewusst gewesen, dass die Nichtbeantragung einer Lenkererhebung mit derartig schwerwiegenden Konsequenzen, wie die Anordnung einer Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit verbunden ist, hätte er diese natürlich beantragt, da er ja die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen habe. Aus diesem Grunde beantragt er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

Hiezu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass, wenn jemand wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 – mittels Strafverfügung, Straferkenntnis oder Berufungsentscheidung – rechtskräftig bestraft wird, in Angelegenheit der Lenkberechtigung eine Bindungswirkung an diesen Strafbescheid besteht. Bei Überschreitung der jeweils geltenden Höchstgeschwindigkeit (§ 99 Abs.3 lit.a iVm. § 20 Abs.2 oder § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 oder § 52 lit.a Z.11a StVO 1960) besteht an das im Strafbescheid angeführte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch grundsätzlich keine Bindungswirkung. Im konkreten Fall ist jedoch festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu einer Fehlmessung gekommen ist. Laut Anzeige der Gemeinde X vom 04.09.2010, GZ: X, erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät: RieglFg21P, Nr. Messgerät: X Ohne Berücksichtigung der Messtoleranz wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h, mit Berücksichtigung der Messtoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h festgestellt.

 

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, ist gemäß § 4 Abs.3 von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern. Gemäß § 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß § 3 leg.cit. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Auf Grund der oa. Ausführungen steht somit bindend fest, dass der Bw den in
§ 4 Abs.6 Z.2 lit.a FSG beschriebenen schweren Verstoß verwirklicht hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Bw verpflichtet hat, innerhalb einer bezeichneten Frist eine Nachschulung zu absolvieren, den Führerschein zwecks Eintragung der Probzeit – innerhalb einer näher bezeichneten Frist – bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Sollte der Bw tatsächlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, weil er das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 52a Abs.1 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Aufhebung der Strafverfügung zu stellen. Der Bw hat jedoch keinen Anspruch auf die amtswegige Aufhebung oder Abänderung des Bescheides, die Behörde hat diesbezüglich Ermessen. Da die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit, den vom Bw genannten Lenker, Herrn X verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen.

 

Aus den genannten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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