Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522762/5/Br/Th

Linz, 11.01.2011

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 15.12.2010, AZ: 10/364089,  zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Auflage „05.08 – kein Alkohol“ zu entfallen hat.

Im übrigen wird der Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 135/2009 und  § 3 Abs.1 Z3 iVm § 5 Abs.5 und § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten und im Anschluss des unter Hinweis auf die Aktenlage aufgenommenen Niederschrift mündlich verkündeten Bescheid, hat die Bundespolizeidirektion Linz, die von ihr dem Berufungswerber unter der Geschäftszahl 10/364089 für die Klasse „B“ erteilte Lenkberechtigung, 1) mit der Auflage eingeschränkt, „Kein Alkohol Code 05.08“  und er sich 2) innerhalb von 12 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und einen entsprechenden Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder per Post im Original vorzulegen habe;

1x Kontrolluntersuchung wegen Alkoholabhängigkeit, anhaltend in Remission auf alkoholrelevante Laborparameter auf CD-Tect, Gamma GT, MCV durch FA f. Labormedizin nach Aufforderung durch die Behörde in 12 Monaten lt. Gutachten v. 07.12.2010.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den im Punkt 1) angefochtenen Bescheid wie folgt:

§ 3 Abs.1 Z3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.

 

 

2. Gegen den Punkt 1) der Auflage erhob der Berufungswerber im wesentlichen unter Hinweis auf das nervenfachärztliche Gutachten des Dr. X vom 24.11.2010. Darin befürworte der Arzt zwar die nicht angekündigte Kontrolle der Leberfunktionsparameter inkl. CD-Tect-Wert, sei aber nicht der Meinung, dass bei ihm noch eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Seit der Letztbegutachtung am 23.11.2009 habe er die Alkoholkarenz grundlegend beibehalten. Es habe nur einen Rückfall die letzten drei Jahre gegeben, jedoch ohne einen Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ.

Seine Einstellung zum Alkohol habe sich positiv verändert.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der
Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz.

Diesem Akt angeschlossen fanden sich Gutachten des Amtsarztes vom 7.12.2010 und 11.12.2009, sowie fachärztliche Stellungnahmen des Dr. X vom 24.11.2010 und vom 23.11.2009.

Ein nachvollziehbarer Hinweis auf die Notwendigkeit der Auflage iSd Code 05.08 lässt sich daraus nicht ableiten.

Diesbezüglich wurde unter Übersendung dieser im Akt erliegenden Expertisen an den Chefarzt der Bundespolizeidirektion Linz das Ersuchen um Präzisierung dieses Auflagenpunktes gestellt.

Der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. X, teilte sodann der Berufungsbehörde auf kurzem Weg mit, dass von dieser Auflage durchaus abgesehen werden könne.

Diese werde nur selten und im Ergebnis nur zur Unterstreichung des Abstinenzgebotes vorgeschrieben.

Über ebenfalls fernmündlich mit dem Sachbearbeiter gehaltener Rücksprache wurde kein Einwand gegen die Streichung dieses Auflagenpunktes erhoben.

Dem Berufungswerber wurde Parteiengehör gewährt, wobei er nochmals klarstellte, dass sein Rechtsmittel nur gegen diesen Punkt gerichtet war.

 

4. Sohin war letztlich in Anlehnung an die oben zitierten Rechtsvorschriften die Einschränkung „Kein Alkohol Code 05.08“ zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

                                                           

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                       

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum