Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-600091/8/Re/Sta

Linz, 11.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Werner Reichenberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über den Devolutionsantrag des Herrn x, x, wegen einer behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  zu Recht erkannt:

 

          Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Eingabe vom 12. März 2010 haben die Mieter des Wohnhauses x, unter ihnen auch Herr x, in Bezug auf das Wohnhaus x, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, mitgeteilt, dass dort im Dezember 2009 eine Pizzeria eröffnet worden sei und es durch den Betrieb der Pizzeria zu unzumutbaren Belästigungen und Beeinträchtigungen für die Bewohner der x gekommen sei. Durch fehlende  Be- und Entlüftung komme es zu einer nicht zumutbaren Geruchsbelästigung im ganzen Haus, verstärkt dadurch, dass Türen und Fenster offen gehalten würden und der Geruch auch über die Außenfenster in die oberen Wohnungen komme. Als Bewohner müsse man Fenster geschlossen halten, um dem Küchengeruch zu entkommen. Auch über Türen zum Wohnhaus kämen Gerüche ins Stiegenhaus und verbreiten sich dort. Durch den Betrieb der Pizzeria bis 24.00 Uhr und darüber hinaus komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Bis 23.00 Uhr würden Pizzas zubereitet und ausgeliefert, erst nach der Rückkehr nach 24.00 Uhr erfolge das Aufräumen in der Küche mit entsprechendem Lärmaufwand. Der Betrieb bis 23.00 und 24.00 Uhr, auch Sonntags, sei unzumutbar. Es sei ein Betriebsanlagenverfahren notwendig, da es unverständlich sei, dass Gäste zur Benützung der Toilette durch die Küche gehen müssen. Starkstromkabel seien ohne Schlauchführung unter Putz verlegt worden, gefährdet würden durch die unfachmännische Verlegung Mieter und Arbeitnehmer. Die Rechtsgrundlage des Betriebes der Pizzeria sei nicht bekannt, es wäre daher das Anlagen- und Bauamt "dahingehend zu informieren, dass ein Einschreiten der Abteilung zwingend gegeben ist, um einen rechtskonformen Zustand zu erreichen."

 

2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010, verfasst vom nunmehrigen Antragsteller, wird das oben zitierte Schreiben vom März 2010 in Erinnerung gerufen und festgehalten, dass keinerlei Reaktion darauf eingelangt sei. Gleichzeitig wurde höflich angefragt, zu welchem Zeitpunkt vorgesehen sei, dass die Beschwerdeführer ihr gesetzlich vorgesehenes Anhörungsrecht in der Sache wahrnehmen könnten. Es sei unzumutbar, in einem Wohnhaus einen Gewerbebetrieb ohne Betriebsanlagengenehmigung auszuüben. Auch zwischen Hausverwalter (x) und Gewerbebehörde habe es keinen Kontakt gegeben. Die Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens sei nicht gegeben und stehe den Mietern eine Anhörungsrecht im Betriebsanlagenverfahren zu. Über die Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens sei mit Bescheid abzusprechen, in dem den Mietern Parteistellung zustehe. Erwartet werde ein Termin, in dem die gesetzlichen zustehenden Anhörungsrechte ausgeübt werden könnten.

 

3. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2001 (richtig  wohl: 14. Oktober 2010), beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 15. Oktober 2010, stellt Herr x, x, gemäß § 73 AVG den Devolutionsantrag mit dem Begehr, ihm das Anhörungsrecht im Betriebsanlagenverfahren zuzuerkennen, um sein Anhörungsrecht im laufenden Verfahren und möglicherweise nicht erst am Ende des Ermittlungsverfahrens ausüben zu können, wenn die Grundlagen für eine Entscheidung bereits vorliegen und keinerlei Möglichkeit mehr bestehe, auf die dann bereits geschaffenen Fakten Einfluss zu nehmen. Dies unter Hinweis auf die oben bereits zitierte Pizzeria im Wohnhaus x, x, und die damit verbundenen unzumutbaren Belästigungen und Beeinträchtigungen, wie im Schreiben vom 13. März 2010 bereits festgestellt. Eine Betriebsanlagengenehmigung sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Weder auf dieses Schreiben noch auf das Erinnerungsschreiben im Mai 2010 sei eine Reaktion des Magistrates der Landeshauptstadt Linz erfolgt. Das Anhörungsrecht im Verfahren sei bis heute verwehrt worden. Es sei ihm und den Mietern bis dato nicht möglich, im Betriebsanlagenverfahren das zustehende Anhörungsrecht auszuüben und auf weitere Missstände hinzuweisen. Da seit dem Schreiben vom 12. März 2010 innerhalb von 6 Monaten nicht mit Bescheid abgesprochen worden sei, dass ihnen im vereinfachten Verfahren kein Anhörungsrecht zustehe bzw. im laufenden Verfahren als Anhörungsberechtigte durch Anhörung im Verfahren de facto zugestanden wäre, werde der Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dahingehend gestellt, das Anhörungsrecht im Betriebsanlagenverfahren zuzuerkennen, um es im laufenden Verfahren ausüben zu können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als für das gewerbliche Betriebsanlagenrecht in I. Instanz zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. In der eingeholten Äußerung wird zum Devolutionsantrag Stellung genommen und  festgestellt, dass im März 2010 eine Beschwerde von Mietern des Hauses x betreffend einen konsenslosen Betrieb einer Pizzeria und der dadurch verursachten Geruchs- und Lärmbelästigungen eingelangt sei. Bei einer am 5. Mai 2010 durchgeführten Überprüfung sei der Anlageninhaber unter Hinweis auf die von den beigezogenen Amtssachverständigen festgestellte Eignung der Betriebsanlage, Nachbarn durch Geruch und Lärm zu beeinträchtigen, aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von 4 Wochen um die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage anzusuchen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 brachte der nunmehrige Antragsteller als Nachbar vor, dass im Hinblick auf geltend gemachte Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 die Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sei und ihnen, den Mietern, ein Anhörungsrecht im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zustehe. Am 8. Juni 2010 sei vom Anlageninhaber ein Ansuchen um (nachträgliche) Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage eingebracht worden. Am 10. Juni 2010 sei der Zustellbevollmächtigte der Mieter, Herr x, über telefonische Anfrage über den Stand der Angelegenheiten informiert worden, verwiesen werde auf den Aktenvermerk vom 10. Juni 2010. Wegen fehlender Projektsunterlagen, und zwar trotz Mängelbehebungsaufträgen vom 29. Juni 2010 und vom 6. August 2010, sei das Genehmigungsansuchen mit Bescheid vom 4. November 2010 nach § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen worden. Eine Überprüfung am 15. November 2010 habe ergeben, dass das Gastlokal nach wie vor betrieben werde. Mit Verfahrensanordnung vom 20. November 2010 sei der Anlageninhaber zur Schließung des Lokales aufgefordert worden.

Zum Devolutionsantrag wird seitens der erstinstanzlichen Behörde festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar, der gegen die Genehmigung der Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 353 ff GewO rechtzeitig Einwendungen erhebt, zwar Parteistellung im Verfahren, jedoch keinen Rechtsanspruch, dass von der Behörde I. Instanz in der Sache eine Entscheidung gefällt werde,  habe; dies, weil er durch die Säumigkeit der Behörde in keinem subjektiven Recht verletzt sein könne. Umso mehr sei diese vom VwGH vertretene Rechtsansicht auf ein – im vorliegenden Fall durchzuführendes – Verfahren nach § 359b GewO zutreffend; in diesem könnten sich Nachbarn zwar zum Projekt äußern, hätten jedoch nur eine beschränkte Parteistellung. Der Devolutionsantrag erweise sich daher als unzulässig und könne keinen Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Oberbehörde bewirken.

 

 

5. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung berufene VII. Kammer ergibt sich aus § 73 Abs.2 AVG.

 

Da der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

6. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren    (§ 39 Abs.2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Die Einsichtnahme in den vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vorgelegten Verfahrensakt ergibt die Richtigkeit der in der Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde dargelegten wesentlichen Daten des Verfahrensganges. Demnach stammt die erste Beschwerde der Anrainer vom
12. März 2010 und führt als Zustellbevollmächtigten Herrn x, Wohnung x, an. Unterschrieben ist diese Beschwerde unter anderem auch vom nunmehrigen Antragsteller x. Bereits mit Verständigung vom 8. April 2010 wurde auf Grund dieser Beschwerde eine Überprüfung der Betriebsanlage im Standort x für den 5. Mai 2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Als Ergebnis der Überprüfung wurde der Anlageninhaber aufgefordert, um die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen. Nach Urgenz langte ein Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung für die verfahrensgegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage bereits am 8. Juni 2010 bei der Behörde ein.

Hinzuweisen ist auf einen Aktenvermerk im Verfahrensakt betreffend die eingelangte Beschwerde der Anrainer vom 10. Juni 2010, wonach sich der oben genannte Zustellbevollmächtigte des Beschwerdeschreibens vom 12. März 2010 telefonisch beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz nach dem Stand des Verfahrens erkundigte. Ihm wurde mitgeteilt, dass bereits ein Antrag eingereicht worden sei, dieser jedoch unvollständig sei und Nachbar in das durchzuführende Verfahren eingebunden würden. Der Zustellbevollmächtigte erklärte gegenüber der Behörde, diese Auskünfte auch Herrn x mitzuteilen, weshalb eine schriftliche Auskunft an diesen unterbleiben könne.

Nachdem das Projekt trotz wiederholter Mängelbehebungsaufträge nicht vollständig eingereicht wurde, erging der Zurückweisungsbescheid vom
4. November 2010 gemäß § 13 Abs.3 AVG. Der am selben Tag ergangene Auftrag der Behörde, den allfälligen Betrieb des Lokals neuerlich zu kontrollieren, ergab am 15. November 2010 die Auskunft, dass die Anlage weiterhin in Betrieb sei. Daraufhin erging schließlich am 24. November 2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO 1994 mit dem Auftrag, den Betrieb des Lokals einzustellen.

 

Wie sich aus dem Devolutionsantrag selbst aber auch aus der Stellungnahme bzw. dem Verfahrensakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz ergibt, wird zwar im Objekt x, x, eine Pizzeria betrieben, war jedoch ein gewerbebehördliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, in dessen Ablauf der Antragsteller ein Anhörungsrecht bzw. eine Parteistellung begehrt, zum Zeitpunkt des ersten Beschwerdeschreibens, auf welches sich letztlich der Devolutionsantrag bezieht, nicht anhängig. Ist daher ein solches Genehmigungsverfahren nicht anhängig – beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren und kann ein solches Verfahren ausschließlich über zu Grunde liegenden Antrag der Anlageninhaberin eingeleitet, durchgeführt und bescheidmäßig abgeschlossen werden – so kann bereits aus diesem Grund in ein allfälliges Anhörungs- oder auch Parteienrecht eines Nachbarn auch durch allfällige Säumigkeit einer Behörde nicht eingegriffen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht aber auch die verfahrensrechtliche Stellung als Partei – im Besonderen die Stellung als Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – noch nicht aus, um die behördliche Entscheidungspflicht geltend zu machen. Es muss vielmehr die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zutreffen. Diese Berechtigung setzt voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtsphäre der Antragsteller eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt solange nicht vor, als nicht über Einwendungen der Antragstellerin in einem auf Antrag eines Dritten eingeleiteten erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens abgesprochen wurde.

 

Im Übrigen wird in der bereits mehr als 6 Monate zurückliegenden Eingabe des Antragstellers vom 12. März 2010 kein ausdrücklicher Antrag gestellt, sondern das Bauamt lediglich dahingehend informiert, dass ein Einschreiten der Abteilung dringend gegeben sei, um einen rechtskonformen Zustand zu erreichen. Auch hiezu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG zu verweisen, wonach die anhängig gemachte Sache so beschaffen sein muss, dass in ihr mit Bescheid entschieden werden kann. Es bestehe aber kein Anspruch darauf, dass über eine Anregung zum Einschreiten bescheidmäßig abgesprochen werde.

 

Verwiesen wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass in einem Baubewilligungsverfahren (gleiches ist im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren anzunehmen) I. Instanz der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, dass über den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung entschieden wird (VwGH 86/06/0147). Dem Nachbarn steht weder in einem auf Antrag eingeleiteten noch in einem – wenn auch zu Unrecht – von Amts wegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahren im anhängigen erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsanspruch auf Entscheidung im Sinne des § 73 AVG zu (VwGH 84/05/0184; 95/05/0041).

 

Da somit im gegenständlichen Fall ein Devolutionsantrag in einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem eine Entscheidung I. Instanz über einen allenfalls gestellten Betriebsanlagengenehmigungsantrag der Anlageninhaberin bzw. über allfällige von den Nachbarn erhobenen zulässigen Einwendungen noch nicht ergangen ist, steht dem Antragsteller somit im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen, nicht zu und war auch aus diesem Grunde der Devolutionsantrag zurückzuweisen.

 

Schließlich ist in Ergänzung hiezu und unter Bezugnahme auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 73 Abs.2 AVG darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall ein Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung am 8. Juni 2010 bei der Behörde eingelangt ist und der Zurückweisungsbescheid jedenfalls innerhalb der 6-monatigen Frist des § 73 Abs.2 AVG, nämlich mit Bescheid vom 4. November 2010 ergangen ist.

Darüber hinaus ist der Behörde auch unter Bezugnahme auf das Datum des ersten Beschwerdeschreibens vom 12. März 2010 kein überwiegendes Verschulden der Behörde im Zusammenhang mit einer Verzögerung zu sehen, da die Behörde bereits am 8. April 2010 eine Überprüfung der Anlage angeordnet und diese im Mai durchgeführt hat, schließlich auf diesem Wege die Einreichung eines Projektes durch den Anlageninhaber mit 8. Juni 2010 ohne unnötigen Verzug erreicht hat und auch in der Folge die Behandlung dieses letztlich nicht vollständigen und daher zurückzuweisenden Antrages ebenfalls ohne auffallende bzw. begründbar verschuldete Verzögerung durchgeführt hat.

Darüber hinaus hat die Behörde innerhalb der 6-monatigen Frist den Zustellbevollmächtigten des ersten Beschwerdeschreibens über das Verfahren telefonisch informiert und dabei auch die Information des nunmehrigen Antragstellers veranlasst, wobei gleichzeitig eine weitere schriftliche Information an diesen ausdrücklich für nicht notwendig festgestellt wurde (AV. vom 10.6.2011).

 

Aus all diesen Gründen war daher insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum