Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164759/15/Kei/Eg

Linz, 07.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Beisitzer Dr. Schön und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des x, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Jänner 2010, Zl. VerkR96-3339-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 7. Dezember 2010, zu Recht:

 

I.               Die Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Erstbehörde hinsichtlich der verhängten primären Freiheitsstrafe mit 10,50 Euro festgelegt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 120 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.
Es entfällt jedoch ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren bezüglich der primären Freiheitsstrafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG und § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

"1) Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag, Höhe Haus x

Tatzeit: 15.12.2008, 11:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG

2) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag, Höhe Haus x

Tatzeit: 15.12.2008, 11:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

3) Sie haben einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht), nicht Platz gemacht.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag, Höhe Haus x

Tatzeit: 15.12.2008, 11:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 26 Abs. 5 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Audi A 4, grün

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich   Freiheitsstrafe        gemäß §

                              ist, Ersatzfreiheitsstrafe    von

                              von

1) 600,00 Euro       168 Stunden           1 Woche       § 37 Abs. 1 FSG i.V.m.                                                                                    § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG                                                                                     i.V.m. § 37 Abs. 2 FSG

2) 160,00 Euro       84 Stunden                      ---                § 99 Abs. 3 lit. a StVO

3)   80,00 Euro       48 Stunden                      ---                § 99 Abs. 3 lit. a StVO

    Gesamt:             Gesamt:

    840,00 Euro       300 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

84,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe; zusätzlich werden 105,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe ist gleich 15,00 Euro) angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

1.029,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich bleibe weiterhin bei meiner Aussage die ich seitens des Einspruches gemacht habe. Ich war mit meiner Freundin x zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt eine Polizeistreife bei mir zu Hause die mich fragte wo mein Auto sei und dem ich wie folgt bekannt gab, dass meine Mutter das Auto habe und nicht da ist. Weiters kann ich dazu nichts sagen."

 

Da mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde hatte der Oö. Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Februar 2010, Zl. VerkR96-3339-2009-Kub, Einsicht genommen und am 7. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung ist der Berufungswerber nicht erschienen und in dieser Verhandlung wurden die Zeugen xx und xxx einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 15. Dezember 2008 um 11:47 Uhr in der Gemeinde St. Georgen im Attergau auf der Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag auf Höhe des Hauses x.

Der Bw war alleine im PKW unterwegs. Der PKW und der Bw wurden bei dieser Fahrt mehrmals durch die beiden Polizeibediensteten xx und xxx gesehen und eindeutig identifiziert. Er wurde bei dieser Fahrt auch noch von weiteren 4 Polizeibediensteten gesehen.

Den oben angeführten Polizeibediensteten war der Bw zur Zeit der gegenständlichen Fahrt von früheren Amtshandlungen persönlich bekannt.

Der Bw war zur gegenständlichen Zeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 1 Abs. 3 erster Satz FSG lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse und Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 37 Abs. 1 erster Satz FSG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 37 Abs. 2 FSG lautet:

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

§ 37 Abs 3 FSG lautet (auszugsweise):

Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1.    eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen xx und xxx als erwiesen angenommen. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird als bedingter Vorsatz qualifiziert.

 

 

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr: FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden.

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter sind zwei einschlägige Vormerkungen.

Es ist geboten, das Bewusstsein des Bw im Hinblick darauf, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer gültigen Lenkberechtigung erfolgen darf, zu schärfen und es bedarf dabei der Verhängung einer Freiheitsstrafe um den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 290 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat eine monatliche Zahlung von 150 Euro zu leisten (Kreditrückzahlung) und er hat keine Sorgepflicht.

Die durch die belangte Behörde verhängen Strafen sind insgesamt angemessen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Bleier

 

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