Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164761/2/Kei/Eg

Linz, 30.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen die Spruchpunkte 2) und 3) des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Jänner 2010, Zl. VerkR96-3339-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2010, zu Recht:

 

I.              Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 48 Euro (= 32 Euro + 16 Euro), das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag, Höhe Haus x

Tatzeit: 15.12.2008, 11:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG

2) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag, Höhe Haus x

Tatzeit: 15.12.2008, 11:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

3) Sie haben einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht), nicht Platz gemacht.

Tatort: Gemeinde St. Georgen im Attergau, Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag, Höhe Haus x

Tatzeit: 15.12.2008, 11:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 26 Abs. 5 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Audi A 4, grün

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich   Freiheitsstrafe        gemäß §

                              ist, Ersatzfreiheitsstrafe    von

                              von

1) 600,00 Euro       168 Stunden           1 Woche       § 37 Abs. 1 FSG i.V.m.                                                                                    § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG                                                                                     i.V.m. § 37 Abs. 2 FSG

2) 160,00 Euro       84 Stunden                      ---                § 99 Abs. 3 lit. a StVO

3)   80,00 Euro       48 Stunden                      ---                § 99 Abs. 3 lit. a StVO

    Gesamt:             Gesamt:

    840,00 Euro       300 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

84,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe; zusätzlich werden 105,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe ist gleich 15,00 Euro) angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

1.029,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich bleibe weiterhin bei meiner Aussage die ich seitens des Einspruches gemacht habe. Ich war mit meiner Freundin x zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt eine Polizeistreife bei mir zu Hause die mich fragte wo mein Auto sei und dem ich wie folgt bekannt gab, dass meine Mutter das Auto habe und nicht da ist. Weiters kann ich dazu nichts sagen."

 

Da mit den Spruchpunkten 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses jeweils eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde hatte der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Februar 2010, Zl. VerkR96-3339-2009-Kub, Einsicht genommen und am 7. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung ist der Berufungswerber nicht erschienen und in dieser Verhandlung wurden die Zeugen xx und xxx einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 15. Dezember 2008 um 11:47 Uhr in der Gemeinde St. Georgen im Attergau auf der Wildenhager-Gemeindestraße in Fahrtrichtung Wildenhag auf Höhe des Hauses x.

Der Bw war alleine im PKW unterwegs. Der PKW und der Bw wurden bei dieser Fahrt mehrmals durch die beiden Polizeibediensteten xx und xxx gesehen und eindeutig identifiziert. Er wurde bei dieser Fahrt auch noch von weiteren 4 Polizeibediensteten gesehen.

Den oben angeführten Polizeibediensteten war der Bw zur Zeit der gegenständlichen Fahrt von früheren Amtshandlungen persönlich bekannt.

Der Bw war zur gegenständlichen Zeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

Bei der oben angeführten Fahrt hat der Bw die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten – die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits abgezogen – und er hat einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht) nicht Platz gemacht.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen xx und xxx als erwiesen angenommen. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden persönlichen Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter sind zwei Vormerkungen, die im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägig sind und dies wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses als erschwerend gewertet.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 290 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat eine monatliche Zahlung von 150 Euro zu leisten (Kreditrückzahlung) und er hat keine Sorgepflicht.

Die Aspekte der Generalprävention und der Spezialprävention werden berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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