Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165273/15/Kei/Jo

Linz, 31.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft   Gmunden vom 21. Juni 2010, Zl. VerkR96-9496-2008, zu Recht:

 

I.              Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

          Statt "Verwaltungsübertretung" wird gesetzt "Verwaltungsüber-tretungen".

 

 

 

II.           Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 57,20 Euro (= 50 Euro + 7,20 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 24.08.2008 um 17:30 Uhr das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der Landesstraße B 155 in Fahrtrichtung von Losenstein nach Ternberg, im Gemeindegebiet von Losenstein, bei Strkm 40.581 und haben dabei folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.)           Sie haben am angeführten Ort im Ortsgebiet, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2.)           Sie haben das Armzeichen 'Halt' (Arm wird senkrecht nach oben gehalten) eines auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor diesem angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)   § 52 lit.a Z.10a StVO 1960

2.)   § 37 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafen von        Ersatzfreiheitsstrafen    Gemäß

Euro                        

1.) 250,00                96 Stunden                   § 99 Abs. 2c Z.9 StVO 1960

2.) 36,00                  24 Stunden                   § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) folgend Euro 28,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Kosten) beträgt daher Euro 314,60."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juli 2010, Zl. VerkR96-9496-2008, und in die Berufung Einsicht genommen und am 9. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und xx einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte das Motorrad mit dem Kennzeichen x am 24. August 2008 um 17:30 Uhr im Gemeindegebiet von Losenstein auf der Landesstraße B 155 in Fahrtrichtung von Losenstein nach Ternberg bei Strkm 40.581. Er fuhr dabei eine Geschwindigkeit von 114 km/h und er überschritt dadurch die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte vorschriftsgemäß durch GI X mit einem geeichten Laser-Messgerät. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde beim oben angeführten Wert bereits abgezogen. Der Bw beachtete auch nicht das Armzeichen "Halt" – der Arm des x wurde unmittelbar nach der erfolgten Geschwindigkeitsmessung senkrecht nach oben gehalten – und der Bw hielt das Motorrad nicht vor dem x an.

Bei der gegenständlichen Fahrt fuhr auf dem Beifahrersitz des durch den Bw gelenkten Motorrades der Neffe des Bw xx mit.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst zur gegenständlichen Zeit das gegenständliche Motorrad gelenkt hat. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Zeugen xx.

 

Organen der öffentlichen Straßenaufsicht und somit auch dem x ist es aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung zumutbar und zuzubilligen, sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und richtige Wahrnehmungen und Feststellungen zu machen. Es ist zudem unerfindlich, welche Umstände den Polizeibeamten x dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des Bw falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle einer unrichtigen Anzeigeerstattung und Zeugenaussage mit disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.600 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1.) des  gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird  ebenfalls jeweils berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29.04.2011, Zl.: 2011/02/0061-3

 

 

 

 

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