Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420644/21/Gf/Mu

Linz, 04.11.2010

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des x, vertreten durch RA x, wegen der Anordnung eines Rückkehrverbotes nach dem Sicherheitspolizeigesetz durch
Organe der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land am 21. Juni 2010 nach der am 28. Oktober 2010 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einerseits durch die Unterlassung einer behördlichen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes in seinem Recht darauf, dass ein von den Sicherheitsorganen angeordnetes Betretungsverbot nur so lange aufrecht erhalten werden darf, als die hiefür gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, und andererseits dadurch, dass seine Angehörigen nicht effektiv über deren Aussageverweigerungsrecht belehrt wurden, in seinem Recht auf Hintanhaltung der Gefahr einer strafgesetzwidrigen Verfolgung verletzt wurde.

II. Im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

III. Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptfrau von Steyr-Land) ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kosten in einer Höhe von insgesamt 1.672,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Bund Kosten in einer Höhe von insgesamt 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 88 Abs. 2 und 4 SPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG; § 1 UVS-AufwandersatzVO.

Entscheidungsgründe:

1.1. In seiner am 27. Juli 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen, (formal) auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die am 21. Juni 2010 von Organen der Polizeiinspektion x im Auftrag der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauches von Unmündigen (§ 207 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) ausgesprochene Wegweisung und ein gleichzeitig erlassenes Betretungsverbot für seine eheliche Wohnung. Da die nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes für derartige Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen seien, sei er dadurch in einfachgesetzlich gewährleisteten sowie in seinen verfassungsmäßigen Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Nichtunterwerfung einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass sein Sohn am 10. Juni 2010 mit seinen Kindergarten­betreuerinnen über die bei ihm zu Hause gepflogenen Schlafensrituale gesprochen habe. Dabei habe dieser zwar erwähnt, dass er vom Rechtsmittelwerber im Gesäß- und Genialbereich berührt bzw. gekitzelt worden sei. Hierbei habe es sich jedoch bloß um Zärtlichkeiten, wie sie in jeder normalen Eltern-Kind-Beziehung vorkommen, gehandelt. Hingegen hätten sich im Zuge der nachfolgenden polizeilichen Einvernahme seines Sohnes keinerlei Verdachtsmomente für einen Kindesmissbrauch ergeben.

 

Somit würden sich die ergriffenen Maßnahmen insbesondere unter Beachtung der Umstände, dass der Rechtsmittelwerber bislang ein völlig intaktes und unbelastetes Familienleben geführt habe; dass die als unsittlich gewerteten Handlungen selbst unter der Voraussetzung, dass eine solche Qualifikation zuträfe, schon längere Zeit zurückliegen; dass das Betretungsverbot weder dem Kindeswohl noch dem Interesse der übrigen Familie gerecht wurde, sondern vielmehr eine völlige Verstörung und Stigmatisierung des Gemeinschaftslebens bewirkt habe; und dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Gefährdung vorlagen, als unverhältnismäßig erweisen.

 

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegweisung und der Anordnung des Betretungsverbotes beantragt.

1.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der ursprünglich begründete Vorwurf des Kindesmissbrauches letztlich erst in einer am 2. Juli 2010 bei der StA Steyr durchgeführten kontradiktorischen Anhörung als haltlos erwiesen habe. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Wegweisung und des Betretungsverbotes, insbesondere unmittelbar nach der Durchführung der Einvernahme des Sohnes und der übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers – nämlich: seiner Gattin und seiner Tochter –, habe sich dieser Verdacht hingegen nicht zweifelsfrei entkräften lassen, weshalb auch ein weiterer gefährlicher Angriff nicht zuverlässig habe ausgeschlossen werden können. Daher erweise sich die Anordnung der angefochtenen Maßnahmen als rechtmäßig. Die mit einer Wegweisung und einem Betretungsverbot verbundene Stigmatisierung und Unbill seien dagegen eine zwangsläufige Folge dieser gesetzlich vorgesehenen Maßnahme und sohin dann, wenn deren Anordnung gesetzeskonform erfolgt, nicht von der Behörde zu vertreten, sondern vom Betroffenen hinzunehmen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Steyr-Land zu Zl. Sich01-209-2010 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter x sowie x als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen x (Ehegattin des Rechtsmittelwerbers), x (Kindergartenpädagogin), x und x (beide Sicherheitswachebeamte bei der PI x) erschienen sind.

2.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

2.1.1. Aus einem von der in der öffentlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Kindergartenpädagogin unmittelbar danach angefertigten, als "Gedächtnisprotokoll" bezeichneten Aktenvermerk vom 10. Juni 2010 ergibt sich, dass die von ihr als Gruppenleiterin zu betreuenden Kinder im Zuge der erfolgten Vorbereitung auf eine demnächst im Kindergarten x anstehende Übernachtung zu den in ihren Familien jeweils gepflogenen Usancen beim Schlafengehen befragt wurden.

Dabei hat der sechsjährige Sohn des Beschwerdeführers zunächst vor allen Gruppenmitgliedern der Sache nach spontan geäußert, dass er von seinem Vater im vorderen und hinteren Genitalbereich berührt werde. Obwohl ihm diese Berührungen missfallen würden, höre sein Vater damit jedoch nicht auf. In der Folge wurde der Sohn nochmals und später unter vier Augen noch ein drittes Mal von der Gruppenleiterin zu diesen Vorfällen befragt, wobei er seine vorherigen Äußerungen jeweils in vollem Umfang bestätigte und diese noch dahin ergänzte, dass auch seine Mutter den Rechtsmittelwerber bereits ohne Erfolg dazu aufgefordert habe, solche Berührungen zu unterlassen.

Dieses Gedächtnisprotokoll wurde umgehend der belangten Behörde (Abteilung Jugendwohlfahrt) übermittelt, die noch am selben Tag der Polizeiinspektion x den Auftrag erteilte, entsprechende Ermittlungen durchzuführen und gegebenenfalls Strafanzeige gegen den Rechtsmittelwerber zu erstatten.

2.1.2. Am 21. Juni 2010 haben die beiden in der öffentlichen Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Sicherheitswachebeamten zunächst im Kindergarten in Anwesenheit der Gruppenleiterin eine formlose Befragung der Gattin des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese war, nachdem sie bei jener Gelegenheit erstmals damit konfrontiert worden war, von den polizeilichen Vorwürfen gegen ihren Ehegatten vollkommen überrascht, erklärte sich jedoch anstandslos dazu bereit, in der Folge mit ihrem Sohn und ihrer zehnjährigen Tochter zwecks Durchführung einer förmlichen Zeugeneinvernahme zur PI x zu kommen.

2.1.3. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Sohn des Beschwerdeführers – dessen Befragung primär von der (in der Folge in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ihrerseits zeugenschaftlich einvernommenen) Sicherheitswachebeamtin, die in Bezug auf die Vernehmung minderjähriger Sittenopfer speziell geschult ist, durchgeführt wurde; der (nachfolgend vor dem Oö. Verwaltungssenat ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene) Sicherheitswachebeamte nahm hingegen vorrangig nur die Protokollierung dieser Aussage vor – allseits (und insbesondere auch in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat) unwidersprochen der Sache nach an, dass ihn der Rechtsmittelwerber "in der Früh, wenn er" ihn "aufwecken möchte", "kitzelt", und zwar "den Po und den Penis"; dabei greift er ihm "unter die Pyjamahose und die Mama bemerkt das nicht immer"; wenn ihn sein Vater auf diese Weise berührt, dann rückt er "immer weg von ihm"; außerdem ist ihm das "unangenehm" und er sagt seinem Vater, dass er damit aufhören soll, "aber er hört nicht auf". Der letzte Vorfall dieser Art hat sich nach der Schlafnacht, also zwischen dem 10. Juni 2010 und dem 21. Juni 2010, aber doch einige Zeit vor dem letztgenannten Datum ereignet, wobei es dem Sohn des Beschwerdeführers "ganz wichtig" ist, dass seinem Vater von dritter Seite gesagt wird, "dass er mit dem Kitzeln aufhören soll".

2.1.4. Die Gattin des Rechtsmittelwerbers gab bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch die PI x am 21. Juni 2010 an, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer ihren gemeinsamen Sohn "öfters kitzelt", aber "nicht ..... auf der nackten Haut", sondern "immer nur über dem Pyjama"; dabei handelt es sich um eine "normale Liebe zwischen Vater und seinem Sohn", denn beide Ehegatten kennen sich bereits seit 15 Jahren und "stammen ..... aus kinderreichen Familien", weshalb "Kuscheln, Spielen und Zärtlichkeiten" für sie "normal" sind.

2.1.5. Die zehnjährige Tochter wurde auf deren eigenen Wunsch nur von der Sicherheitswachebeamtin einvernommen und schickte insbesondere voraus, sich nicht zu sagen getrauen, wo ihr Vater ihren Bruder berührt. Zu ihrer Aussage, dass der Beschwerdeführer ihren Bruder am "Po", aber "über der Hose", sie selbst aber "nicht ..... gekitzelt" hat, und ihren übrigen Angaben hat die Sicherheitswachebeamtin in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat angemerkt, "dass sie sicher nicht alles erzählt hat, was sie tatsächlich erlebt hat" (vgl. S. 10 des h. Verhandlungsprotokolls, ONr. 19 des h. Aktes).

2.1.6. Der Rechtsmittelwerber selbst hat im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 21. Juni 2010 zu Protokoll gegeben, dass es in seiner Familie "immer wieder zu normalen Zärtlichkeiten zwischen Vater und Kindern" kommt, weil er seine "Kinder sehr gern" hat. Da sein Sohn in der Früh schwer aufsteht, versucht er, "ihn mit Kitzeln zu wecken", wobei er "ihm noch einen Klaps auf den Po" gibt. Da er etwa 11/2 Monate vor dem 10. Juni 2010 seinen zweiten Leistenbruch erlitten hatte und der Verband von ihm jeden zweiten Abend so lange gewechselt werden musste, bis sich die Operationsnähte von selbst abgelöst hatten, ist er auf diese Weise – allerdings immer in Gegenwart seiner Gattin – auch in die Nähe des Genitalbereiches, aber "ca. 10 cm vom Penis entfernt" gekommen. Allerdings habe ihm sein Sohn bisher noch nie gesagt, dass ihm das "unangenehm ist". Außerdem nehme er aus diesem Anlass "zur Kenntnis", dass sein Sohn "nicht will", dass er ihn "berührt oder kitzelt", gleichzeitig aber nicht verstehen kann, warum er gesagt hat, dass er ihn "unter der Pyjamahose berührt" und seine "Frau das nicht bemerkt".

Auch in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Rechtsmittelwerber nicht in Abrede gestellt, seinen Sohn "hin und wieder gekitzelt" zu haben und dabei "auch in die Nähe des Genitalbereiches gekommen" zu sein; den Vorwurf des sexuellen Missbrauches hat er jedoch von Anfang an und auch zuletzt "entschieden bestritten", sondern diesen zusätzlich auch von daher rührend erklärt, dass sein "Sohn anlässlich der Schlafnacht ein bisschen übertreiben und sich vor den anderen Kindern in den Vordergrund spielen wollte", weil er "überhaupt generell zur Selbstdarstellung" neigt (vgl. S. 4 des h. Verhandlungsprotokolls, ONr. 19 des h. Aktes).

2.1.7. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und erfolgter Verständigung der StA Steyr sowie der belangten Behörde (Abteilung Jugendwohlfahrt) wurde gegen den Rechtsmittelwerber wegen der Gefahr der unsittlichen Berührung seines Sohnes am 21. Juni 2010 um 22.00 Uhr seitens des zeugenschaftlich einvernommenen Sicherheitswachebeamten eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung – konkret: für den "Wohnhausbereich x" – verhängt.

Dieser Anordnung hat sich der Beschwerdeführer – allseits unwidersprochen –anstandslos gefügt, indem er in der Folge bei seinem Bruder Unterkunft genommen und seine Wohnung in den nächsten Tagen, wie im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 22. Juni 2010 um 21.23 Uhr festgestellt werden konnte, auch tatsächlich nicht betreten hat.

2.1.8. Im Anschluss an eine bei der StA Steyr durchgeführte kontradiktorische Befragung des Rechtsmittelwerbers und seines Sohnes wurden die Wegweisung und das Betretungsverbot seitens der belangten Behörde am 2. Juli 2010 formlos aufgehoben. Hiervon wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um 13.18 Uhr per e-mail informiert.

2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des Bezug habenden behördlichen Aktes (auf dessen Verlesung im Zuge der mündlichen Verhandlung von den Parteienvertretern einvernehmlich verzichtet wurde), insbesondere auf die bereits in diesem enthaltenen, unter Wahrheitspflicht abgelegten Zeugenaussagen, sowie auf die jeweils glaubwürdigen, in sich schlüssigen und im Wesentlichen sowohl wechselseitig als auch mit den jeweils entsprechenden, bereits im Akt der belangten Behörde enthaltenen Niederschriften übereinstimmenden Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

 

Ergänzend wird das Protokoll über die Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat (ONr. 19 des h. Aktes) zum integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung erklärt.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Rechtsgrundlagen und Prozessvoraussetzungen

 

 

3.1.1. § 38a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen – insbesondere wegen eines vorausgegangenen gefährlichen Angriffs – anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines anderen bevorsteht, zunächst dazu, einen Menschen, von dem diese Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und aus deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Nach § 38a Abs. 2 SPG sind die Sicherheitsorgane unter den gleichen Voraussetzungen in der Folge auch dazu befugt, derartigen Personen die Betretung dieses (bestimmt festgelegten) Bereiches zu untersagen. Im Gegensatz zur Durchsetzung einer Wegweisung ist jedoch die Ausübung von Zwangsgewalt zur Vollstreckung eines Betretungsverbotes schon ex lege unzulässig; bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren (sog. "Rückkehrverbot" als Sonderform des Betretungsverbotes), ist überdies besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass ein derartiger Eingriff in das Privatleben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Gemäß § 38a Abs. 6 SPG ist die Anordnung eines Betretungsverbotes unverzüglich der Sicherheitsbehörde bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Sobald die Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für ein derartiges Verbot nicht mehr bestehen, hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben.

Nach § 38a Abs. 7 SPG endet das Betretungsverbot von Gesetzes wegen spätestens zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wurde jedoch innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß § 382b und § 382e der Exekutionsordnung eingebracht, so endet das Betretungsverbot mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung.

Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 SPG ist unter einem gefährlichen Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes u.a. einer nach dem Strafgesetzbuch, BGBl.Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 58/2010 (im Folgenden: StGB), gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, oder ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird, zu verstehen.

Nach § 207 Abs. 1 StGB ist u.a. derjenige, der eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

3.1.2. Die Anordnung einer Wegweisung gemäß § 38a Abs. 1 SPG ist nicht schon per se, sondern nur dann und insoweit als ein mit einer Maßnahmenbeschwerde anfechtbarer Rechtsakt zu qualifizieren, als in deren Zuge auch tatsächlich eine Ausübung oder Androhung von Befehls- bzw. Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erfolgt (vgl. dazu schon VwSen-440109 vom 7. April 2009).

Dies gilt umso mehr für ein Betretungsverbot, zu dessen Durchsetzung die Ausübung von Zwangsgewalt nach § 38a Abs. 2 SPG schon von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Anordnung des § 38a Abs. 1 und 2 SPG positiviert demnach jeweils spezialgesetzlich vorgesehene polizeiliche Eingriffsbefugnisse in Form sog. "verfahrensfreier Verwaltungsakte" (wie sie z.B. auch § 360 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2010, vorsieht), die die Erheblichkeitsschwelle einer "Maßnahme" i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. des § 88 Abs. 1 SPG erst dann erreichen, wenn der Wegweisung bzw. dem Betretungsverbot im konkreten Fall auch tatsächlich ein entsprechendes Element einer behördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt innewohnt.

3.1.3. Weil hier aber allseits unbestritten keinerlei Befehls- oder Zwangsgewalt angedroht oder gar ausgeübt wurde, sondern der Rechtsmittelwerber diese Anordnungen vielmehr jeweils widerstandslos akzeptiert hat (vgl. S. 3 des Beschwerdeschriftsatzes und S. 5 des h. Verhandlungsprotokolls [ONr. 19 des h. Aktes]), stellt sich der vorliegende Rechtsbehelf sohin – ungeachtet seiner Bezeichnung als „Beschwerde gem Art 129a Abs 1 Z 2 iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG" – in Wahrheit nicht als eine Maßnahmenbeschwerde, sondern vielmehr als eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG i.V.m. § 88 Abs. 2 SPG gegründete sog. „Polizeibeschwerde“ (vgl. R. Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und vor dem VwGH, 6. Aufl., Wien 2008, S. 258) dar (wenngleich die Konsequenzen dieser rechtstheoretischen Unterscheidung [so fußt danach z.B. die Zuständigkeit der UVS zur Entscheidung über eine Polizeibeschwerde – im Gegensatz zu jener über eine Maßnahmenbeschwerde – nicht unmittelbar auf der Verfassung, sonder bloß auf einem einfachen Gesetz] in der Praxis gering sind).

Unter diesem Aspekt erweist sich die gegenständliche Beschwerde – da auch die übrigen in § 88 Abs. 4 SPG i.V.m. § 67c Abs. 1 und 2 AVG normierten Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – im Ergebnis als zulässig.

3.1.4. Über diese hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 67a AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.2. In der Sache

 

3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, setzt die Erlassung eines Betretungsverbotes – der Anordnung einer Wegweisung bedurfte es hier schon deshalb nicht mehr (bzw. erwies sich diese im vorliegenden Fall als de facto ins Leere gehend), weil der Rechtsmittelwerber am 21. Juni 2010 bei seiner Betretung nicht in seiner Wohnung war und nach seiner Einvernahme bei der PI x gar nicht mehr in deren Nahebereich gekommen ist, sondern den unmittelbar nach dem Abschluss seiner Vernehmung getroffenen polizeilichen Verfügungen umgehend durch Unterkunftnahme bei seinem Bruder entsprochen hat – voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen bevorsteht; dabei muss die Erwartung eines derartigen Angriffes auf bestimmte Tatsachen gegründet sein, die für die einschreitenden Sicherheitsorgane eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose als vertretbar erscheinen lassen (z.B. ein bereits vorangegangener gefährlicher Angriff bzw. auch unterhalb dieser Schwelle gelegene Aggressionshandlungen oder frühere Gewaltakte); d.h., dass für diese auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 2 SPG verhängt wird, auf die in § 38a Abs. 1 SPG normierten Rechtsgüter einer anderen Person zu erwarten ist (vgl. z.B. VwGH vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280, und vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061, jeweils m.w.N.).

3.2.2. Davon ausgehend war daher zunächst zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Verhängung eines Betretungsverbotes vorlagen, d.h. ob die einschreitenden Sicherheitsorgane im Zeitpunkt der Erlassung dieser Anordnung vertretbar davon ausgehen konnten, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit seitens des Beschwerdeführers ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer in dessen Wohnung lebenden Person zu erwarten war.

3.2.2.1. Diesbezüglich kann bereits dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bericht der PI x vom 21. Juni 2010, Zl. D1/5868/2010-Heu, über den "Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes bei Gewalt in Wohnungen" entnommen werden, dass der vor dem Oö. Verwaltungssenat einvernommene Sicherheitswachebeamte (und auch dessen Kollegin) als "Merk­male für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff" bzw. als Grund für eine darauf basierende Annahme des Rechtsmittelwerbers festgestellt hat, dass dessen Sohn unmittelbar zuvor zeugenschaftlich, also unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, von Ersterem "unsittlich berührt worden zu sein"(vgl. S. 3).

Dies hat das einschreitende Sicherheitsorgan in der öffentlichen Verhandlung noch dahin näher präzisiert, dass zu jenem Zeitpunkt auf Grund der schlüssigen und glaubwürdigen Darstellung des Sohnes einerseits und der vagen Rechtfertigung des Beschwerdeführers (Notwendigkeit des Aufweckens und Versorgung einer Operationsnaht) auf der anderen Seite der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nicht "zweifelsfrei entkräftet" war und im Zuge der Anordnung der Maßnahme primär "das Wohl des Kindes im Vordergrund" stand (vgl. S. 8 und 9 des Verhandlungsprotokolles, ONr. 19 des h. Aktes).

Auch seine speziell geschulte Kollegin bestätigte in der öffentlichen Verhandlung, dass die Aussage des Sohnes des Rechtsmittelwerbers auch "auf Grund der begleitenden Mimik und Gestik ..... sehr glaubwürdig" war, zumal insbesondere auch deshalb, weil erfahrungsgemäß "ein Kind im Alter von sechs Jahren mit der Sexualität von Erwachsenen überhaupt nichts anfangen kann", kein Anhaltspunkt für entsprechende Zweifel bestand.

3.2.2.2. Unter dem Aspekt der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit geboten es dem gegenüber aber weder die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers noch jene seiner Tochter, diesen Eindruck – noch dazu zwangsläufig – wieder zu revidieren. Denn beide haben – zudem in Kenntnis des Umstandes, dem Rechtsmittelwerber andernfalls potentiell ernsthafte Schwierigkeiten zu bereiten – ihr Wissen offensichtlich nicht in vollem Umfang preisgegeben (vgl. hinsichtlich der Tochter insbes. S. 10 des h. Verhandlungsprotokolls und in Bezug auf seine Gattin den Umstand, dass diese ihre Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat nach dem unmittelbaren Eindruck des erkennenden Mitgliedes generell unter dem Vorbehalt einer [begreiflichen] tiefen persönlichen Betroffenheit [Furcht und Scheu vor öffentlicher Schande, Autoritätsgehorsam, Fürsorge für ihre Kinder] abgelegt hat, die eine entsprechende Zurückhaltung bewirkte [vgl. insbesondere S. 4 bis 6 sowie S. 10 des h. Verhandlungsprotokolls [ONr. 19 des h. Aktes]).  

3.2.2.3. Schließlich hat auch der Beschwerdeführer selbst keinen essentiellen Beitrag geleistet, der die einschreitenden Sicherheitsorgane dazu hätte verhalten müssen, ihre Bedenken zu zerstreuen.

Denn zum einen hat er weder im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 21. Juni 2010 noch in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat in Abrede gestellt, beim "Kitzeln" mehrfach – nämlich im Zuge der allabendlichen Versorgung der Operationsnarbe – zumindest in die "Nähe des Genitalbereiches", "ca. 10 cm vom Penis entfernt", gekommen zu sein, wobei "die Berührungen am Po ..... auch unabsichtlich beim Kitzeln passiert sein" können (vgl. die Niederschrift der PI x vom 21. Juni 2010, Zl. D1/5868/2010-Heu, S. 5 und 6, sowie S. 3 des h. Verhandlungsprotokolls, ONr. 19 des h. Aktes).

Und zum anderen vermögen – auf Grund ihrer bloßen (d.h. in keinerlei konkreter Beziehung zum Tatvorwurf stehenden) Allgemeinheit – weder der Hinweis des Rechtsmittelwerbers, dass sein Sohn "generell zur Selbstdarstellung" neigt oder sich allenfalls "vor den anderen Kindern in den Vordergrund spielen wollte" (vgl. S. 4 des h. Verhandlungsprotokolls) noch die Notwendigkeit der Wundversorgung oder des Weckens in der Früh noch die Unabsichtlichkeit der Berührung – und zwar weder für sich betrachtet noch in ihrem Zusammenwirken – eine einleuchtende Erklärung zu bieten, die geeignet wäre, jene gegen ihn ganz konkret erhobenen Vorwürfe – nämlich: dass er "den Po und den Penis" seines Sohnes berührt und ihm dazu "unter die Pyjamahose" gegriffen und dass seinem Sohn dies unangenehm ist, er aber damit trotz Ermahnung seitens seiner Gattin dennoch nicht aufgehört hat – objektiv und schlüssig zu entkräften.

Vielmehr blieben seine Erklärungsversuche und Rechtfertigungen gegenüber diesen Vorwürfen – wie schon aus seiner Beschuldigteneinvernahme (vgl. die vorzitierte Niederschrift der PI x vom 21. Juni 2010, insbesondere S. 6: "Die Wunde war auf der rechten Seite, ca. 10 cm vom Penis entfernt. Ich vermute, dass dies der Grund war, warum x sagt, dass ich ihn dort berührt habe. Die Berührungen am Po können auch unabsichtlich beim Kitzeln passiert sein. ..... Zu mir hat x noch nie gesagt, dass es ihm unangenehm ist, wenn ich ihn kratze. Vielleicht hat er es einmal gesagt, als ich ihm den Leistenverband gewechselt habe. Auf die Angaben ....., dass ich nicht aufhöre, wenn er mir das sagt, gebe ich an: Ich kann mich nicht erinnern, dass er das gesagt hat. Normalerweise höre ich auf, wenn er [es] sagt.") hervorgeht – stets nur allgemein und unverbindlich bzw. ausweichend oder vage.     

3.2.2.4. Im Ergebnis kann daher den einschreitenden Sicherheitsorganen nicht entgegengetreten werden, wenn diese auf Grund des sich ihnen zum Entscheidungszeitpunkt bietenden unmittelbaren Gesamteindruckes einer konkreten und zudem sehr glaubwürdigen Aussage des Opfers, der seitens der übrigen Familienmitglieder bloß allgemein gehaltene, die Vorwürfe insgesamt jedenfalls nicht zweifelsfrei zu entkräften geeignete Erklärungsversuche gegenüberstanden, zu der Überzeugung gelangten, dass seitens des Beschwerdeführers einerseits ein gefährlicher Angriff (primär) auf die (psychische) Gesundheit seines Sohnes bereits stattgefunden hatte. Dies nämlich insoweit, als zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "geschlechtlichen Handlung" i.S.d. § 207 Abs. 1 StGB bereits jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine objektiv unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt (vgl. z.B. Thomas Philipp, in: Frank Höpfel – Eckart Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch [Loseblattausgabe], 2. Aufl., Wien 2010, RN 7 zu § 207 StGB und RN 9 zu § 202 StGB), hinreicht. Dass dies dann zutrifft, wenn ein Erwachsener (wie hier: der Rechtsmittelwerber) einen Minderjährigen (hier: seinen sechsjährigen Sohn) "in der Früh, wenn er" ihn "aufwecken möchte", "kitzelt", und zwar "den Po und den Penis"; ihm dabei "unter die Pyjamahose" greift; das Kind dann, wenn es sein Vater auf diese Weise berührt, immer von ihm wegrückt; ihm dies außerdem "unangenehm" ist; es seinem Vater klar macht, dass er damit aufhören soll, jener dies aber nicht beachtet; und dem Kind schließlich "ganz wichtig" ist, dass sein Vater von dritter Seite dazu angehalten wird, "dass er mit dem Kitzeln aufhören soll", kann offensichtlich nicht zweifelhaft sein.

3.2.2.5. Andererseits hat sich der letzte Vorfall dieser Art zudem nach der Schlafnacht im Kindergarten, also zwischen dem 10. Juni 2010 und dem 21. Juni 2010, ereignet (s. dazu jeweils schon oben, 2.1.3.).

Wenngleich dies dem Sohn des Rechtsmittelwerbers subjektiv als "schon lange her" erschienen haben mag (vgl. die Niederschrift der PI x vom 21. Juni 2010, Zl. E1/5868/2010-Heu, S. 8), lag dieser Vorfall – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – zum Zeitpunkt des Einschreitens der Sicherheitsorgane objektiv betrachtet keineswegs schon derart lange zurück, dass diese davon ausgehen konnten, dass eine dementsprechende Wiederholung in naher Zukunft verlässlich ausgeschlossen ist, im Gegenteil: Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst angebotenen Erklärungsversuche - nämlich insbesondere, dass die Berührungen dazu dienen würden, seinen Sohn in der Früh zum Aufstehen zu bewegen – war die Annahme, dass er ohne entsprechende Gegenmaßnahmen davon auch in den nächsten Tagen nicht ablassen wird, offensichtlich geradezu zwingend.

3.2.2.6. Aus allen diesen Gründen konnten die einschreitenden Sicherheitsorgane sohin jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass seitens des Rechtsmittelwerbers ein gefährlicher Angriff auf die (psychische) Gesundheit seines Sohnes mit ernsthaft drohenden, nicht wieder gut zu machenden (Langzeit-)Schäden für dessen Persönlichkeitsentwicklung bevorstand, sodass die in § 38a Abs. 2 SPG normierten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Betretungsverbotes (in der spezifischen Form des Rückkehrverbotes)  im gegenständlichen Fall vorlagen.     

3.2.3. Davon ausgehend war schließlich noch zu untersuchen, ob die Anordnung des Betretungsverbotes unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach.

3.2.3.1. Was in diesem Zusammenhang zunächst die Frage der Geeignetheit des Mittels betrifft, so lag die Notwendigkeit der Herstellung einer physischen Trennung bzw. der Schaffung eines Distanzbereiches zwischen Vater und Sohn hier geradezu auf der Hand. Nur dadurch konnte nämlich einigermaßen zuverlässig sichergestellt werden, dass der Rechtsmittelwerber in naher Zukunft auch tatsächlich keinerlei Berührungen an seinem Sohn vornehmen kann, zumal sich bereits zuvor gezeigt hatte, dass allein die bloße Anwesenheit der Gattin und/oder der Tochter des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung solche nicht hinreichend zu verhindern vermögen.

In der öffentlichen Verhandlung hat das einschreitende Sicherheitsorgan zudem auch bestätigt, dass der Sinn der Verhängung des Betretungsverbotes vornehmlich darin lag, "zunächst einmal einen entsprechenden persönlichen Abstand zwischen Vater und Sohn zu schaffen"; "am wichtigsten war" es, "den Sohn gleichsam aus der Schusslinie zu nehmen", wobei im Zuge der Erlassung des Rückkehrverbotes auch die Information, dass der Beschwerdeführer "seinen Sohn jetzt einige Tage nicht sehen darf" erteilt, also damit offenbar auch ein "Verbot einer persönlichen Kontaktaufnahme ohne Beisein Dritter" verbunden wurde (vgl. dazu S. 6 und 8 des h. Verhandlungsprotokolls, ONr. 19 des h. Aktes).

Davon ausgehend erweist sich die Anordnung des Rückkehrverbotes unter den konkreten Umständen des hier vorliegenden Falles auch objektiv besehen offenkundig als ein zur Zweckerreichung grundsätzlich geeignetes Mittel.

3.2.3.2. Nicht nur von Verfassungs wegen, sondern gemäß § 38a Abs. 2 SPG ist explizit auch auf einfachgesetzlicher Ebene gefordert, dass die Anordnung eines Rückkehrverbotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.

Diesbezüglich legt § 29 Abs. 2 SPG insbesondere fest, dass bei Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre von mehreren zum Ziel führenden Befugnissen jene auszuwählen ist, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (Z. 1) und darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht (Z. 3).

3.2.3.2.1. Wie bereits zuvor dargestellt (s.o., 3.2.3.2.), bestand im gegenständlichen Fall für die einschreitenden Sicherheitsorgane keine alternative Handlungsmöglichkeit, die dazu geeignet war, die beabsichtigte Zielsetzung in vergleichbar effizienter Weise zu erreichen.

Sohin lag aber die § 29 Abs. 2 Z. 1 SPG zu Grunde liegende Auswahlsituation hier gar nicht vor, weshalb sich auch die Frage, ob die belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat, insoweit schon von vornherein nicht stellt.

3.2.3.2.2. Hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 Z. 3 SPG normierten Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn hatten die einschreitenden Sicherheitsorgane abzuwägen, ob der angestrebte Erfolg – nämlich: dass der Sohn des Rechtsmittelwerbers tatsächlich sicher sein konnte, von seinem Vater in naher Zukunft nicht (wieder) unsittlich berührt zu werden – noch in einer vertretbaren Relation zu dem durch das Rückkehrverbot bewirkten Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers stand.

Im gegenständlichen Fall hatte der Rechtsmittelwerber – auch von ihm selbst unbestritten – umgehend und ohne nennenswerten organisatorischen oder finanziellen Aufwand eine Unterkunft bei seinem (lediglich ca. 200 Meter entfernt wohnenden) Bruder gefunden. Von daher besehen entstand für ihn während der – von vornherein absehbaren und selbst im Fall einer vollständigen Abschöpfung nicht übermäßig langen – Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes auch keine größere Schwierigkeit, seine Arbeitsstelle zu erreichen.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde das Rückkehrverbot von der gesamten Familie aber ohnehin vornehmlich deshalb als Beeinträchtigung empfunden, weil einerseits für jene Zeit, in der seine Gattin arbeiten musste, eine eigenständige Kinderbetreuung zu organisieren und die polizeiliche Maßnahme als solche sowohl im Familien- als auch im Kollegenkreis mit einer nicht unerheblichen Stigmatisierung des Rechtsmittelwerbers verbunden war.

Objektiv betrachtet müssen derartige, zudem relativ geringfügig erscheinende Beeinträchtigungen jedoch offenkundig zurücktreten, wenn es auf der anderen Seite gilt, einen drohenden und durchaus als gravierend zu qualifizierenden potentiellen Eingriff in die langfristige Persönlichkeitsentwicklung eines Kleinkindes möglichst effektiv zu verhindern.

3.2.3.2.3. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles erweist sich daher die Anordnung des Betretungsverbotes als verhältnismäßig.

3.2.4. In inhaltlicher Hinsicht war daher die gegenständliche Beschwerde aus allen diesen Erwägungen als unbegründet abzuweisen.

3.3. Unter dem Aspekt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat – anders als der Verwaltungsgerichtshof – nicht an die vorgebrachten Beschwerdepunkte gebunden, sondern vielmehr dazu verpflichtet ist, zu überprüfen, ob das behördliche Handeln in jeder Hinsicht rechtmäßig war, kommt der gegenständlichen Beschwerde jedoch in formeller Hinsicht Berechtigung zu, und zwar aus folgenden Gründen:

3.3.1. Zunächst legt § 38a Abs. 6 SPG fest, dass die Anordnung eines Betretungsverbotes unverzüglich der Sicherheitsbehörde bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen ist.

3.3.1.1. In diesem Zusammenhang lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nur entnehmen, dass am Tag nach der Erlassung des Rückkehrverbotes, also am 22. Juni 2010, um 21.23 Uhr eine Nachschau von Sicherheitsorganen durchgeführt wurde und diese ergeben hat, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner Wohnung war.

3.3.1.2. Dadurch wurde zwar der Anordnung des § 38 Abs. 7 erster Satz SPG, nicht jedoch jener des § 38a Abs. 6 SPG entsprochen, die ihrerseits nicht darauf abzielt, zu kontrollieren, ob das Rückkehrverbot vom Betroffenen eingehalten wird, sondern vielmehr geradezu umgekehrt in dessen Interesse – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat (vgl. z.B. VwGH v. 8. September 2009, Zl. 2008/17/0061; s.a. VwGH v. 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0280) – eine Überprüfung dahin, ob die Aufrechterhaltung auch weiterhin geboten ist, bedingt, wodurch einer unangemessen langen Dauer des Betretungsverbotes vorgebeugt werden soll.

Eine auch für Außenstehende wahrnehmbare Überprüfung durch die belangte (als Sicherheits-)Behörde erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch erst am 2. Juli 2010, und zwar dadurch, dass die an diesem Tag bei der StA Steyr stattgefundene kontradiktorische Anhörung abgewartet und nach deren Ergebnis das Rückkehrverbot aufgehoben wurde.

In diesem Zusammenhang vermag insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht schon früher versucht hat, von sich aus eine Verkürzung der in § 38a Abs. 7 SPG festgelegten zweiwöchigen Dauer des Betretungsverbotes zu erreichen, nichts daran zu ändern, dass die in § 38a Abs. 6 SPG normierte Überprüfung jedenfalls – und somit völlig unabhängig von der subjektiven Motivation des Verpflichteten – von Amts wegen zu erfolgen hat. Wäre nämlich anlässlich dieser Überprüfung festgestellt worden, dass die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorliegen, so wäre das Betretungsverbot von der Behörde unverzüglich und formlos aufzuheben gewesen.

3.3.1.3. Daraus erwächst dem Betroffenen insgesamt ein einfachgesetzlich gewährleistetes subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die nicht bloß punktuell wirksame, sondern auf Dauer angelegte Anordnung eines Betretungsverbotes nur so lange aufrecht erhalten werden darf, als die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür auch tatsächlich (noch) vorliegen (vgl. in diesem Sinne VwSen-440109 vom 7. April 2009).

In diesem Recht wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber offenkundig schon deshalb verletzt, weil die belangte Behörde zwischen dem 20. Juni 2010 und dem 2. Juli 2010 überhaupt keine Überprüfung i.S.d. § 38a Abs. 6 SPG vorgenommen hat.

3.3.2. Nach § 49 Abs. 1 Z. 1 AVG darf die Aussage von einem Zeugen insbesondere über solche Fragen verweigert werden, deren Beantwortung einem seiner Angehörigen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung eintragen oder diesem zur Unehre gereichen kann.

Gemäß § 50 AVG ist jeder Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung u.a. auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen.

Daraus lässt sich insgesamt ableiten, dass es sich insoweit nicht nur um einen bloßen sog. "Formalakt" handelt, sondern dass der Anordnung des § 50 i.V.m. § 49 Abs. 1 Z. 1 AVG insgesamt nur dann entsprochen wurde, wenn objektiv sichergestellt ist, dass dem Zeugen klar ist, dass er nicht dazu verhalten werden kann, gegen seinen Willen einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

3.3.2.1. Diesem Anspruch vermögen aber bloß standardisierte, als "Zeugenvernehmung – Opfer gemäß § 65 Zi 1 lit a StPO" bezeichnete und auch im gegenständlichen Fall verwendete PC-Dokumente, in die der Text der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen als "Information über Aussagebefreiung und Verweigerungsrecht" ebenso bereits vorab integriert ist wie der Satz: "Nach erfolgten Belehrungen gebe ich Folgendes freiwillig an:", nicht zu genügen.

Vielmehr muss sich jedenfalls dann, wenn einem Angehörigen seitens einer staatlichen Behörde die Begehung einer konkreten Straftat angelastet wird, insgesamt zweifelsfrei ergeben, dass dem Zeugen die essentiellen Tatbestandselemente dieses Delikts verdeutlicht und ihm – gegebenenfalls auch mehrmals während der Vernehmung – klargemacht wurde, dass er gerade hinsichtlich dieser Aspekte nicht dazu verpflichtet ist, entsprechende Angaben zu machen. Andernfalls würde der Schutz des sog. "Angehörigenprivilegs" – der von Gesetzes wegen nur in jenen Fällen, in denen der Zeuge gerade ein persönliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung seines Angehörigen hat, durchbrochen werden kann – im Wege der Vollzugspraxis weitgehend ausgehöhlt.     

3.3.2.2. Davon ausgehend lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt entnehmen, dass diesem Angehörigenprivileg hinsichtlich der Gattin, der Tochter und des Sohnes des Rechtsmittelwerbers im Zuge von deren zeugenschaftlicher Einvernahme bei der PI x am 10. Juni 2010 nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.

Denn sie wurden nicht – jedenfalls nicht nachweislich – darüber informiert, welches Delikt dem Beschwerdeführer angelastet wird und durch welche essentiellen Tatbestandsmerkmale dieses gekennzeichnet ist. Vielmehr wurden bloß die vorerwähnten standardisierten PC-Dokumente mit den vorab inkorporierten Gesetzestexten verwendet.

In allen drei Fällen wäre jedoch eine eingehende, in der Folge auch entsprechend protokollierte Aufklärung schon deshalb unbedingt erforderlich gewesen, weil sämtliche Zeugen zum einen jeweils einen Migrationshintergrund und davon ausgehend naturgemäß schon a priori erhebliche Schwierigkeiten mit einem auch in die erforderliche Tiefe gehenden Verständnis von rechtlichen Begriffen haben; zum anderen hatten sie auch keinen Rechtsbeistand und schließlich sind die Kinder des Rechtsmittelwerbers erst sechs bzw. zehn Jahre alt.

3.3.2.3. In letzterem Zusammenhang darf zwar das grundsätzliche Bemühen der einschreitenden Sicherheitsorgane um eine altersgerechte Erklärung dieser komplexen rechtlichen Zusammenhänge nicht übersehen werden:

Anhand der entsprechenden Niederschriften (vgl. PI x vom 21. Juni 2010, Zl. D1/5858/2010-Heu, betreffend die Tochter des Beschwerdeführers: "Mir ist bekannt, dass ich mich hier bei der Polizei befinde und ich die Wahrheit sagen muss. Mir wird gesagt, dass ich nichts sagen muss, wenn mein Papa mir wehgetan hat oder irgendetwas getan hat, was mir unangenehm war" und Zl. E1/5868/2010-Heu, betreffend seinen Sohn: "Du weißt, dass man bei der Polizei immer die Wahrheit sagen soll. Zu Hause darf man auch nicht schwindeln ? – Ja, das weiß ich. – x, wenn jemand, den man sehr lieb hat, dir weh getan hat, vielleicht der Opa oder die Oma, der Papa oder die Mama, dann musst du mir das nicht sagen. – Ja – Es wäre aber gut, wenn du mir erzählst, wenn dir jemand weh getan hat, damit wir ihm dann sagen können, dass er das nicht mehr darf. Willst du uns etwas erzählen ? – Ja, ich will.") lässt sich nämlich nachvollziehen, dass es wohl gelungen sein dürfte, dass den Kindern – zumindest zu Beginn ihrer Vernehmung – bewusst war, dass für sie ein grundsätzliches Recht auf Aussageverweigerung besteht.

Dieses musste jedoch zwangsläufig seinen Sinn verfehlen, wenn dessen konkrete Inanspruchnahme mangels näherer Aufklärung über die im Hinblick auf den gegen ihren Vater erhobenen Tatvorwurf essentiellen Deliktselemente schon von vornherein gar nicht in Betracht kam.

3.3.2.4. Dass die kindgerechte Erläuterung eines komplexen strafrechtlichen Tatbestandes wie jenes des § 207 Abs. 1 StGB in der Praxis regelmäßig großen Schwierigkeiten begegnen wird, kann ebensowenig einem Zweifel unterliegen wie der Umstand, dass angesichts des Angehörigenprivilegs derartige Delikte letztlich dann nicht verfolgbar sind, wenn es dann selbst unter Zuhilfenahme von höher geschultem Fachpersonal nicht gelingt, diese Zusammenhänge derart zu vermitteln, dass man letztlich mit guten Gründen davon ausgehen kann, dass diese vom Unmündigen nicht bloß oberflächlich, sondern auch nach ihrem wahren Bedeutungsgehalt verstanden wurden.

Davon ist jedoch jener Fall zu unterscheiden, dass – wie hier – ein derartiger Erklärungsversuch von vornherein gar nicht unternommen wurde, sondern bloß eine altersgerechte Belehrung darüber erfolgte, dass zwar das Kind zwar ein Aussageverweigerungsrecht hat, nicht aber auch, worin dieses besteht bzw. wie weit dieses – bezogen auf die essentiellen Tatbestandsmerkmale – jeweils inhaltlich-konkret reicht.

3.3.2.5. Durch die im Ergebnis bloß formale anstelle der erforderlichen inhaltlichen Belehrung seines Sohnes, seiner Tochter und seiner Gattin über deren Aussageverweigerungsrecht wurde der Beschwerdeführer im Wege der angefochtenen Maßnahme sohin auch in seinem aus § 50 i.V.m. § 49 Abs. 1 Z. 1 AVG resultierenden Recht verletzt.

3.4.1. Im Ergebnis hatte der Oö. Verwaltungssenat daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 88 Abs. 4 SPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG insoweit stattzugeben, als festzustellen war, dass der Beschwerdeführer einerseits durch die Unterlassung der in § 38a Abs. 6 SPG angeordneten behördlichen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht darauf, dass ein von den Sicherheitsorganen angeordnetes Betretungsverbot nur so lange aufrecht erhalten werden darf, als die hiefür gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, und andererseits dadurch, dass seine Angehörigen nicht i.S.d. § 50 i.V.m. § 49 Abs. 1 Z. 1 AVG ordnungsgemäß über deren Aussageverweigerungsrecht belehrt wurden, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht auf Hintanhaltung der Gefahr einer strafgesetzwidrigen Verfolgung verletzt wurde (vgl. oben, 3.3.).

3.4.2. Im Übrigen (vgl. oben, 3.2.) war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem gemäß § 88 Abs. 4 SPG i.V.m. § 79a Abs. 1 und Abs. 2 AVG zumindest teilweise (vgl. oben, 3.3.) obsiegenden Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 4 Z. 1 und 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 und 2 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008 (im Folgenden: UVS-AufwandersatzVO), ein Kostenersatz in Höhe von insgesamt 1.672,80 Euro (Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro; Verhandlungsaufwand: 922,00 Euro; Gebühren: 13,20 Euro) zuzusprechen; das darüber hinausreichende Mehrbegehren war hingegen abzuweisen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Zuerkennung einer Pauschalgebühr die Rückvergütung von Umsatzsteuer nicht in Betracht kommt.

4.2. Umgekehrt war dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bezirkshauptfrau von Steyr-Land) gemäß § 88 Abs. 4 SPG i.V.m. § 79a Abs. 1 und Abs. 3 AVG als zumindest teilweise (vgl. oben, 3.2.) obsiegender Partei nach § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 bis 5 der UVS-AufwandsersatzVO ein Kostenersatz in Höhe von insgesamt 887,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-420644/21/Gf/Mu vom 4. November 2010

 

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 B-VG;

§ 207 Abs. 1 StGB;

§ 88 Abs. 2 SPG;

§ 38a SPG;

§ 29 SPG;

§ 49 Abs. 1 Z. 1 AVG;

§ 50 AVG

Die Anordnung einer Wegweisung ist nicht schon per se, sondern nur dann und insoweit als ein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Rechtsakt zu qualifizieren, als in deren Zuge auch tatsächlich eine Ausübung oder Androhung von Befehls- bzw. Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erfolgt; dies gilt umso mehr für ein Betretungsverbot, zu dessen Durchsetzung die Ausübung von Zwangsgewalt nach § 38a Abs. 2 SPG schon ex lege ausgeschlossen ist; da im gegenständlichen Fall allseits unbestritten keinerlei Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt wurde, stellt sich der vorliegende Rechtsbehelf sohin – ungeachtet seiner Bezeichnung als „Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ – in Wahrheit als eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B‑VG i.V.m. § 88 Abs. 2 SPG gegründete sog. „Polizeibeschwerde“ dar (vgl. schon VwSen-440109 vom 7. April 2009);

Anordnung eines Rückkehrverbotes im Interesse des Kindeswohles nicht rechtswidrig, wenn sich aufgrund der glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers, der weder Letzterer noch seine Gattin noch seine Tochter substantiell entgegengetreten sind, nicht zweifelsfrei ausschließen lässt, dass dieser von seinem Vater im Genitalbereich i.S.d. § 207 Abs. 1 StGB unsittlich berührt worden ist (Hinweis auf VwGH-Judikatur); Mittel zur Zielerreichung geeignet und im Hinblick auf den Zweck des Schutzes des Kindeswohles angesichts bloß geringfügiger Eingriffsintensität für den Betroffenen auch nicht unverhältnismäßig;

Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes durch die Behörde selbst jedoch rechtswidrig, wenn sich in dem von ihr vorgelegten Akt keinerlei Hinweis darauf, dass sie der ihr nach § 38a Abs. 6 SPG auferlegten Verpflichtung zur Überprüfung des von ihren Hilfsorganen angeordneten Betretungsverbotes auch tatsächlich entsprochen hat; der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, von sich aus eine Verkürzung der in § 38a Abs. 7 SPG festgelegten vierzehntägigen Dauer des Betretungsverbotes zu erreichen, vermag nichts daran zu ändern, dass die in § 38a Abs. 6 SPG normierte Überprüfung jedenfalls – und somit völlig unabhängig von der subjektiven Motivation des Verpflichteten – von Amts wegen zu erfolgen hat; daraus erwächst dem Betroffenen umgekehrt ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die nicht bloß punktuell wirksame, sondern auf Dauer angelegte Anordnung eines Betretungsverbotes nur so lange aufrecht erhalten werden darf, als die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür tatsächlich vorliegen;

Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch insoweit, als die als Zeugen einvernommenen Angehörigen des Rechtsmittelwerbers bloß formal, nicht jedoch auch materiell-effektiv über deren Aussageverweigerungsrecht belehrt wurden.

 

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