Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165433/30/Br/Th

Linz, 02.12.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, Rechtsanwälte GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.1.2007, Zl. VerkR96-3346-2010, nach den am 28. Oktober, 3. u. 29. November 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 7,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.k iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt, weil er am 7. Dezember 2009,15.10 Uhr, den Pkw Mercedes Viano, mit dem Kennzeichen, X, in 4040 Linz, Jahrmarktgelände in Linz-Urfahr, nächst "VT 18", am  Radweg abgestellt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

Die Ihnen im Spruch dargelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Kaarstraße, vom 10.12.2009, GZ: 9940 03 2009 und durch das Ermittlungsverfahren (es wurden zwei Zeugen einvernommen) als erwiesen anzusehen.

 

Diese Anzeige erfolgte aufgrund dienstlicher Wahrnehmung des Anzeigelegers, wobei dieser in der Anzeige vermerkte, dass das Fahrzeug "zur Gänze am Radweg quer abgestellt" war und so am Radweg entlangfahrende Radfahrer behinderte. Der Abschleppdienst wurde verständigt.

 

Mit Strafverfügung vom 1.2.2010 wurde über Sie wegen der Übertretung des § 24 Abs.1 lit.k StVO eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt, gegen welche Sie am 11.2.2010 über Ihren Rechts­vertreter Einspruch erhoben. Am 17.2.2010 wurden Sie von der Bundespolizeidirektion Linz aufge­fordert gemäß § 103 Abs.2 KFG darüber Auskunft zu erteilen, wer das genannte Kfz am genannten Ort zur genannten Zeit abgestellt hat. Am 2.3.2010 teilten Sie über Ihren Rechtsver­treter mit, dass Sie das KFZ abgestellte hatten, allerdings bestritten Sie entschieden, dass das KFZ am Radweg abgestellt wurde.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit 3.3.2010 gem. § 29a VStG an die Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land abgetreten, wo Sie zur Rechtfertigung aufgefordert wurden. Am 22.3.2010 rechtfertigten Sie sich, indem Sie ein Lichtbild vom "Tatort" vorlegten und die Stelle markierten, wo Sie Ihrer Auffassung nach Ihr Fahrzeug abgestellt hatten. Demzufolge haben Sie Ihr Fahrzeug neben dem auf dem Bild ersichtlichen "Betonstempen" abgestellt. Es sei technisch nicht anders möglich, Ihr Fahrzeug am davor liegenden Fahrradweg abzustellen, dies aufgrund des auf dem Lichtbild ersichtlichen Metallstehers. Sie ersuchten um Durchführung eines Lokalaugenscheins, um Ihre Vernehmung, um Vernehmung des informierten Vertreters der Fa. X (Abschleppdienst) sowie um zeugenschaftliche Vernehmung des Anzeigelegers.

 

Die Bundespolizeidirektion wurde als Rechtshilfebehörde um Zeugenvernehmung des Anzeigelegers sowie des involvierten Mitarbeiters der Fa. X als Zeugen ersucht sowie auf Ihre Angaben in der Rechtfertigung einzugehen.

 

Am 27.4.2010 wurde Insp. X von der Polizeiinspektion Kaarstraße als Zeuge vernommen. Dieser gibt an, dass er sich an den Vorfall noch ganz genau erinnern kann. Das Fahrzeug stand wie in der Anzeige angeführt, quer über dem Radweg im Bereich des schwarzen Absperrpflockes und nicht wie auf dem von Ihnen vorgelegten Foto. Dieser Standort wurde mit einem roten X markiert. Radfahrer konnten aufgrund dieses KFZ den Radweg nicht mehr benützten und mussten ausweichen, weshalb der Abschleppdienst gerufen wurde. Weiters benannte der Anzeigeleger den Mitarbeiter des Abschleppdienstes als einen Herrn "X".

 

Am 17.5.2010 wurde der involvierte Mitarbeiter des Abschleppdienstes, phonetisch als Herr "X" benannt, es handelte sich um Herrn X, als Zeuge vernommen. Dieser gab an, dass er die Abschleppung durchführte und sich genau an daran erinnerte, dass das KFZ auf dem Radweg abgestellt war. Er konnte sich deswegen so genau erinnern, da er mit dem Abschleppfahrzeug selbst auf dem Radweg fahren musste um das Fahrzeug abzuschleppen, "da alles sonst blockiert war".

 

Sie wurden am 7.6.2010 nachweislich im Weg der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von beiden Zeugenaussagen verständigt und gleichzeitig bis zum 15.6.2010 zu einer Stellungnahme sowie zu Angaben zum Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aufgefordert. Am 22.06.2010 teilten Sie mit, dass Sie das bisherige Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten. Sie vermuten nunmehr, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nur deswegen abgeschleppt wurde, um das unmittelbar vor dem Radweg abgestellte Fahrzeug abschleppen zu können. Es wurde daher der Beweisantrag gestellt, den Vertreter der Fa. X zeugenschaftlich zu vernehmen sowie die Auskunft bei der Bundespolizeidirektion Linz einzuholen, wie viele Fahrzeuge abgeschleppt wurden. Es wurde schließlich bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Fläche keinen Radweg im Sinne der StVO darstellt bzw. nicht richtig kundgemacht wurde. Schließlich wurde argumentiert, dass die Bezeichnung des Tatortes "nächst VT 18" keine hinreichende Präzisierung des Tatortes sei um eine rechtswidrige Doppelbestrafung zu verhindern, die von Ihnen zitierten UVS-Entscheidungen würden dies bestätigen, schließlich würde das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen sein.

 

Im folgenden Ermittlungsschritt wurde erhoben, dass es sich bei der gegenständlichen Tatorts­beschreibung "VT 18" um die Abkürzung für "Verteiler 18" handelt und dies eine Benennung des Tatortes handelt, welche in Linz "in Absprache mit dem Strafamt ausgearbeitet" worden sei. Der Anzeigeleger übermittelte Fotos, auf denen skizzenhaft der Abstellort des Fahrzeuges angeführt ist. Das Stadtpolizeikommando Linz teilte per E-Mail mit, dass am besagten Tag nur diese eine Abschleppung veranlasst wurde. Das Bezirksverwaltungsamt Linz übermittelte auf Anforderung die zugrunde liegenden Verordnungen, Kundmachungsaktenvermerke und den Beschilderungsplan für das ganze Urfahrmarkt-Gelände, aus dem zu erkennen ist, dass der Radweg sowie Halte- und Parkverbote ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Vom Bearbeiter wurden - bei einer sich bellenden Gelegenheit - Nachschau gehalten, dass der Radweg als solcher augenscheinlich ordnungsgemäß kundgemacht war (Lichtbilder wurden angefertigt).

 

Am 1.7.2010 wurden Sie nachweislich vom Ermittlungsergebnis in Kenntnis gesetzt; ein Lokalaugenschein bzw. eine kontradiktorische Einvernahme erscheinen nicht nötig. Laut Telefonat mit Ihrem Rechtsvertreter am 25.8.2010 wurde mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme erfolgen werde, der Antrag auf Einstellung des Verfahrens, mit Verweis auf die zit. UVS-Erkenntnisse bleibt aufrecht.

 

Darüber hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Folgendes erwogen:

 

§ 24 Abs.1 StVO:

Das Halten und das Parken ist verboten:

(...) k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad-und Gehwegen, (...)

Sie bestritten in Ihrer Rechtfertigung vom 22.3.2010 entschieden, dass Sie das Fahrzeug auf dem Radweg abgestellt hatten und markierten skizzenhaft auf dem gleichzeitig übermittelten Lichtbild jene Stelle, an der Sie Ihrer Meinung nach das Fahrzeug abgestellt hatten. Sie gaben an, dass es technisch gar nicht möglich sei, das Fahrzeug "auf dem davor liegenden Fahrradweg abzustellen; dies aufgrund des ebenfalls auf dem Lichtbild ersichtlichen schwarzen Metallstehers." Auf dem Lichtbild positionierten Sie skizzenhaft den Abstellort Ihres PKW der Marke Mercedes Viano.

 

Der Anzeigeleger formulierte in seiner Anzeige dagegen, dass das genannte Fahrzeug "quer zur Gänze am Radweg abgestellt" war, weshalb dadurch Radfahrer behindert wurden. Sowohl der Anzeigeleger als auch der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens (Fa. X) konnten sich in der Vernehmung an den Vorfall genau erinnern. Beide geben glaubwürdig an, dass Ihr Fahrzeug "quer über dem" (Insp. X) bzw. "auf dem" (Hr. X) Radweg stand. Es sei darauf hingewiesen, dass Zeugen der Wahrheitsverpflichtung unterliegen und diesen ist daher mehr Glaubwürdigkeit beizumessen, als einem Beschuldigten, der für seine Aussagen keine Rechts­nachteile zu befürchten hat, wenn er sich nicht an die Wahrheit hält.

 

Sie bestreiten nicht, dass Sie an dieser Stelle Ihr Fahrzeug zum Parken abgestellt hatten, sie bestreiten allerdings energisch, dass Ihr Fahrzeug auf dem an dieser Stelle befindlichen Radweg abgestellt war. Die beiden im Rechtshilfeweg über die Bundespolizeidirektion Linz vernommenen Zeugen geben glaubwürdig an, dass Ihr Fahrzeug auf dem Radweg abgestellt war. Infolge dieses Abstellortes wurden Radfahrer behindert, die Ihrem Fahrzeug ausweichen mussten, was schließlich auch Grund der Fährzeugabschleppung war. Aufgrund der glaubwürdigen Zeugen­aussagen ist davon auszugehen, dass die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von Ihnen tatsächlich begangen wurde und Ihr Argument, das Fahrzeug nicht auf dem Radweg abgestellt zu haben, nicht glaubwürdig ist und eine Schutzbehauptung darstellt.

 

Auf einen Lokalaugenschein konnte verzichtet werden, da die zeugenschaftlichen Aussagen der beiden vernommenen Zeugen glaubwürdig und widerspruchsfrei waren und die Lücke zwischen dem erwähnten schwarzen Metallsteher und dem nächstgelegenen Betonpoller tatsächlich geeignet ist, ein Fahrzeug von der Breite eines Mercedes Viano aufzunehmen. Es wird nicht unterstellt, dass Sie Ihr Fahrzeug vorsätzlich auf einem Radweg abstellten (um Radfahrer zu behindern), aber angesichts des häufig knappen Platzes um Kraftfahrzeuge abzustellen, werden mitunter alle hinreichend geeignet erscheinenden Abstellplätze benützt, auch auf die Gefahr hin, dass dadurch eine Verwaltungsübertretung riskiert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die von Ihnen verwirklichte Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen wurde.

 

Ihr Argument, dass der Radweg nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, konnte aufgrund der vom Bezirksverwaltungsamt vorgelegten Verordnungen und Aktenvermerkt sowie dem ausführ­lichen Beschilderungsplan widerlegt werden. Ihr Argument, dass die Tatortbezeichnung nicht mit der nötigen Exaktheit vorgenommen wurde, kann nicht geteilt werden, da die Beispiele in der zit. Judikatur bzw. Erkenntnissen, vager erscheinen als die von der Bundespolizeidirektion Linz verwendete Tatortbezeichnung,- schließlich wurde in der Strafverfügung zusätzlich angegeben, dass das Fahrzeug "nächst VT 18, Radweg" und weiter "auf einem Radweg abgestellt" war. Damit wird hinreichend deutlich, dass das Fahrzeug im Bereich 'Verteiler 18" auf einem Radweg abgestellt war und dieses Faktum schließlich Auslöser der Abschleppung und des Verwaltungs­strafverfahrens war.

Gemäß § 5 Abs.1Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Zur Strafbemessunq wird folgendes ausgeführt:

§19 VStG regelt die Bemessung der zu verhängenden Strafe. Darin heißt es unter Abs. 1.: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Unstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. In Abs.2 wird ausgeführt: Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.03.2010 wurden Sie nachweislich aufgefordert, bis zum angegebenen Termin Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anzugeben, widrigenfalls diese wie folgt geschätzt werden: Einkommen: 1.500 Euro, kein Vermögen, kein Sorgepflichten. Sie wurden nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahmen verständigt haben aber dazu keine Stellungnahme abgegeben.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, (...) gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. Die darüber von der Bundespolizeidirektion Linz verhängte Geldstrafe in (bescheidener) Höhe von 36 Euro schöpft diesen Strafrahmen nur zu einem Bruchteil aus.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen zugute; aus individualpräventiven Gründen und da Sie nicht Einspruch gegen die Höhe erhoben, wird von einer Herabsetzung der Geldstrafe kein Gebrauch gemacht.

 

Die Höhe dieser Geldstrafe sollte ausreichen, Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten, um in Hinkunft auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zu achten.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte

Gesetzesstellen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht  durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seine ag. Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der BH Wels-Land vom 3.9.3010 zu VerkR96-3346-210, den ag. Rechtsvertretern des Beschuldigten zugestellt am 8.9.2010, innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten und werden als Berufungsgründe unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, das Vorliegen von wesentlichen Verfahrensfehlern, sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Strafbehörde 1. Instanz geltend gemacht.

Bereits an dieser Stelle wird weiters gestellt der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen

Berufungsverhandlung und ergänzend ausgeführt wie folgt:

 

Zum Eintritt der Verfolgungsverjährung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten als angebliche Vorfallsörtlichkeit das Jahrmarktgelände Urfahr, nächst VT 18, Radweg vorgeworfen.

 

Diese Tatortumschreibung schützt den Beschuldigten jedoch nicht vor einer Doppelbestrafung, weswegen die Tatortbeschreibung nicht den Bestimmungen des § 44a Zif. 1 VStG entspricht.

 

Auffällig ist zunächst, dass der Tatort sowohl in der Strafverfügung wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung wie folgt umschrieben wurde: 4040 Linz, Jahrmarktgelände, nächst VT 18, Radweg. Im nunmehrigen angefochtenen Straferkenntnis wird diese Umschreibung des Tatortes jedoch (nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist) wie folgt ergänzt: 4040 Linz, Jahrmarktgelände Urfahr, nächst „VT 18", Radweg.

 

Erstmals in der Begründung des Straferkenntnisses wird die Abkürzung „VT" als „Verteiler 18" interpretiert und wird erstmals im angefochtenen Straferkenntnis die Örtlichkeit Jahrmarktgelände um die Bezeichnung „Urfahr“ ergänzt. Offensichtlich hat die Behörde 1. Instanz eingesehen, dass die bisherige Tatortumschreibung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt und nahm eine Ergänzung der Tatortumschreibung vor.

 

Dazu wird festgehalten, dass gemäß der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der in ruhendem Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist (UVS OÖ VwSen-164389, Erkenntnis vom 01.09.2009).

 

Auch ist zunächst festzuhalten, dass die Eingrenzung des Tatortes auf das Jahrmarktgelände in 4040 Linz ebenfalls keine ausreichende Einschränkung darstellen kann; dies bereits aufgrund der Größe des Jahrmarktgeländes (UVS OÖ: VwSen-164939 vom 04.05.2010: Tatortümschreibung „Schotterplatz").

 

 

Auch die weitere Einschränkung „nächst VT 18" kann hier keinerlei ausreichende Einschränkung darstellen, wobei in diesem Zusammenhang auf das UVS-Erkenntnis zu VwSen-164389 vom 01.09.2009 verwiesen wird. Dort wurde eine Verletzung des § 44a VStG deswegen bejaht, weil der offizielle Straßennahme, sondern vielmehr eine abgekürzte Form des Straßennamens im Straferkenntnis verwendet wurde. Es ist hier nicht eindeutig klar, was unter der Beschreibung „nächst VT 18" zu verstehen ist.

 

Im UVS-Erkenntnis zu VwSen-130619 vom 22.07.2009 setzte sich der UVS mit der Umschreibung der Örtlichkeit durch das Wort „nächst" auseinander. Im dortigen Fall wurde der Tatort mit „nächst dem Haus Waaggasse 17-19" umschrieben. Der UVS OÖ führte zu dieser Tatortumschreibung wörtlich wie folgt aus:

Die Umschreibung des Tatortes ist - wie dargestellt - nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Steifen „nächst dem Haus W" abgestellt werden kann. Es liegt somit offenkundig keine eindeutige Bezeichnung des Tatortes vor (...) Mit der gewählten mehrdeutigen Umschreibung des Tatortes wurde der Berufungswerber weder in die Lage versetzt, einen bestimmten Tatvorwurf zielführend zu widerlegen, noch eine Formulierung gewählt, die den Berufunqswerber vor einer anfälligen rechtswidrigen Doppelverfolgung hätte schützen können.

 

Wenn die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz auf S. 4 (3. Absatz) ausführt, dass hinreichend deutlich sei, dass das Fahrzeug im Bereich „Verteiler 18" auf einem Radweg abgestellt war, somuss dem entgegen gehalten werden, dass „im Bereich des Verteilers 18" der Radweg durchgehend verläuft, sodass mehrere Tatörtlichkeiten in Betracht kommen, bezüglich derer der Beschuldigte verfolgt werden kann. So wäre es etwa denkbar, dass einmal links und einmal rechts neben den Metallstehern ein Fahrzeug abgestellt wird. Genau dieser Umstand hat jedoch der UVS OÖ im Erkenntnis VwSen-130619 als wesentlich herausgearbeitet

 

Es wird aber noch einmal darauf verwiesen, dass erstmals im Straferkenntnis die Abkürzung „VT" als „Verteiler" interpretiert wird, sodass wegen Ablaufes der 6-monatigen Verfolgungsverjährung ohnehin für den Standpunkt der Behörde 1. Instanz nichts gewonnen ist.

 

Bereits aus diesem Grunde ist das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.

 

Zum Nichtvorliegen eines Radweges:

 

Weiters wird eingewendet, dass die von der Verwaltungsstrafbehörde als „Radweg" bezeichnete Fläche keinen Radweg im Sinne der StVO darstellt Es wird hier eingewendet, dass diesem „Radweg" keine entsprechende Verordnung zu Grunde liegt, die die Fläche als „Radweg" festlegt.

 

Selbst wenn jedoch eine entsprechende Verordnung vorliegen würde, was noch einmal ausdrücklich bestritten wird, so erfolgte keine ordnungsgemäße Kundmachung. Gemäß § 2 Abs.1Zif. 8 StVO ist ein Radweg ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Bezüglich der Kennzeichen als Radweg wird auf § 52 lit. b) Zif. 16 StVO verwiesen. Ein derartiges Gebotszeichen findet sich jedoch im Bereich des hier gegenständlichen Radweges in keiner Weise und erst recht nicht im Bereich der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit.

 

Entgegen § 13 der Bodenmarkierungsverordnung wurde die inkriminierte Fläche auch nicht durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abgegrenzt. Es findet sich auch dort keine unterbrochene Warnlinie. Wie dem übermittelten Foto auch entnommen werden kann - befindet sich im Bereich von VT 18 auch keine Markierung mit einem Fahrradsymbol.

Ein allfällig verordneter Radweg wurde daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weswegen bereits aus diesem Grunde keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten bestehen kann.

 

Zum Ort, wo der Beschuldigte sein Fahrzeug am 07.12.2009 abgestellt hat:

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren gelangte zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte sein Fahrrad (richtig wohl seinen PKW) nicht auf dem „Radweg" abgestellt hat, ein Lichtbild zur Vorlage, wo skizzenhaft dargestellt ist, wo der Beschuldigte sein Fahrzeug am 7.12.2009 abgestellt hat.

 

Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug auf der Parkfläche des „Jahrmarktgeländes" in Linz, und zwar neben dem auf dem bereits vorgelegten Lichtbild ersichtlichen Betonstempen abgestellt. Es war ihm technisch gar nicht möglich, sein Fahrzeug auf dem davorliegenden Fahrradweg abzustellen; dies aufgrund des ebenfalls auf dem Lichtbild ersichtlichen schwarzen Metallstehers,

 

Der Beschuldigte konnte sein Fahrzeug am 07.12.2009 auch nicht auf der von Herrn Insp. X im erstinstanzlichen Verfahren mit einem „X" gekennzeichneten Fläche abstellen, da dort bereits ein anderer Pkw stand. Weiters ist festzuhalten, dass auf dem „Radweg" auch noch ein zweiter Pkw situiert war, als der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der von ihm gekennzeichneten Fläche (siehe dazu das Lichtbild, welches mit der Rechtfertigung vom 22.03.2010 übermittelt wurde) abstellte.

 

Umso verwunderter und bestürzter war der Beschuldigte, als er davon erfahren musste, dass sein PKW vollkommen zu Unrecht abgeschleppt wurde.

Zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte seinen PKW nicht auf dem „Radweg" abgestellt hat, wird die Durchführung eines Lokalaugenscheines am Linzer Jahrmarktgelände beantragt; weiters wird die Einvernahme des Beschuldigten sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters des Abschleppdienstes, der Fa. X, p.A. X, beantragt. Weiters wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn Insp. X, p.A. BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, beantragt.

 

Als wesentlicher Verfahrensmangel wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Behörde 1. Instanz entgegen dem ausdrücklichen Beweisantrag des Beschuldigten keinen Lokalaugenschein durchführte. Bei Abhaltung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung der einvernommenen Zeugen wäre unter Beweis gestellt worden, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht auf dem „Radweg" abgestellt haben konnte. Unabhängig davon divergieren die erstinstanzlichen Zeugenaussagen dahingehend, dass nach Aussage des Insp. X das Fahrzeug "quer über dem" bzw. nach Aussage des Zeugen X "auf dem" Radweg stand. Diese Divergenzen in den Zeugenaussagen hätten im Rahmen eines Lokalaugenscheines erörtert werden können und müssen, was zu einem anderen Bescheidinhalt geführt hätte. Zumindest ist ein derartiger anders lautender Bescheidinhalt möglich.

 

Es wird sohin gestellt der

Antrag,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die auch an dieser Stelle ausdrücklich beantragt wird, und Aufnahme der beantragten Beweismittel das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 VStG einstellen und den Beschuldigten zu Händen seiner ag. Rechtsvertreter hiervon zu informieren.

 

Grieskirchen, am 20.9.2010                                                                                                           X“

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten  Verwaltungsakt. Dem Akt angeschlossen finden sich neben mehreren Fotos von der Vorfallsörtlichkeit, die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend die dort  verordnete Verkehrsregelung, der Halte- u. Parkverbote, der Fußgängerzone  und des Radweges, vom 11.9.2008, GZ: 001626/2008 (ON 22). Der Verordnung wiederum angeschlossen ist der, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende Plan mit der grafischen Darstellung der entsprechenden Flächen und Verkehrszeichen (ON 23).

Anlässlich der Berufungsverhandlung am 28.10.2010 wurde der Berufungswerber förmlich als Beschuldigter zur Sache gehört, es wurden die Akteninhalte ausführlich erörtert und die im erstinstanzlichen Verfahren abgelegten Zeugenaussagen sowohl des Meldungslegers als auch des Mitarbeiters des Abschleppdienstes Herr X verlesen.

Im Rahmen der antragsgemäß am 3.11.2010 vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung wurde schließlich der Meldungslegers auch von der Berufungsbehörde gehört, wobei der Berufungswerber seine Stellposition etwa fünf bis sieben Meter von der Anzeige- u. der Darstellung des Zeugen Insp. X abweichend darstellte. Von der Örtlichkeit mit der vom Zeugen angezeigten Stellposition wurden Fotos angefertigt.

Über Antrag des Berufungswerbers wurde schließlich am 29.11.2010 der Zeuge X als damaliger Mitarbeiter des Abschleppdienstes (Abschlepper) vor Ort zur Abstellposition des Fahrzeuges des Berufungswerbers befragt. Dem Zeugen war wegen einer Fehlbezeichnung der Adresse die Ladung für den 3.11.2010 nicht zugekommen.

Ob auf diesem Gelände am 7.12.2009 mehrere Fahrzeuge abgeschleppt wurden ist  abschließend noch durch eine Anfrage bei der Abschleppfirma erhoben worden.

Abschließend wurde am 1.12.2010 auch noch eine Zulassungsanfrage und eine ergänzende Stellungnahme von den Zeugen betreffend die Erinnerung an die Fahrzeugfarbe, sowie eine Überprüfung derselben am Fahrzeug durch die Polizeiinspektion Gunskirchen eingeholt (ON  26 bis ON 29).

Dieses Ergebnis wurde dem Berufungswerbervertreter am 1.12.2010 zur Kenntnis gebracht (ON 30).

 

3.2. Die Faktenlage:

Wie aus dem verfügbaren Bildmaterial und dem Ergebnis zweier Ortsaugenscheine festgestellt wurde, kann die besagte Fläche von der nördlich gelegenen Fahrbahn (siehe Bildhintergrund) mit einem Pkw links abbiegend zu den dort befindlichen Parkflächen (Längsparkordnung) erreicht werden (Bild unten  mit dargestellter und h. erwiesen erachtetet Stellposition u. Plan ON 23).

Die Grünfläche ist in westlicher Richtung (donauaufwärts) bis zum baulich abgegrenzten und in rötlicher Farbe gestalteten Radweg durch acht massive Betonblöcke abgegrenzt bzw. vom Befahren durch mehrspurige KFZ gesichert. Beim Radweg wird die Sperre auf dieser Seite durch zwei (vermutliche) Metallsteher bewerkstelligt.

 

 

3.2.1. In Würdigung dieser Fakten ist eingangs auf das bereits umfassend geführte erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen, welches sowohl die zeugenschaftliche Befragung des Meldungslegers (ON 10) und jene des Fahrers des Abschleppfahrzeuges beinhaltet (ON 12).

Die in noch relativer zeitlicher Nähe zum Vorfall befragen Zeugen Insp. X und X, bestätigten schon damals einhellig und im Einklang mit der Anzeige die Stellposition auf dem Radweg, was letztlich den Grund für die Veranlassung der Entfernung des Pkw mit dem Kennzeichen X bedingte.

Der Berufungswerber verantwortet sich im Ergebnis einerseits stets dahingehend, dass führ ihn damals der Radweg nicht ersichtlich gewesen sei bzw. die Stellposition nicht auf dem Radweg gewesen wäre.  Er bringt dies bereits  in seiner Rechtfertigung vor der Behörde erster Instanz vom 22.3.2010 vor und stützt sich auf ein diesem Schriftsatz angeschlossenes, offenkundig von ihm aufgenommenen Fotos. Darauf findet sich sein Fahrzeug bei den Betonblöcken (vom Berufungswerbervertreter Betonstempen oder Betonpoller genannt) nordöstlich des Radweges als Abgrenzung zur Wiesenfläche abgestellt eingezeichnet (ON 8).

Dies wurde  vom Berufungswerber auch anlässlich der beiden Ortsaugenscheine inhaltsgleich dargestellt.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers äußerte sich zum Ergebnis des vom Vertreter der Behörde erster Instanz durchgeführten Ortsaugenscheins, dessen Ergebnis ihm in komprimierter Form zur Kenntnis gebracht wurde, nicht mehr.

Offenbar war zu diesem Zeitpunkt die aufwändig angelegte Verfahrensabwicklung vor der Berufungsbehörde bereits festgelegt.

 

 

3.2.1. Zusammenfassung der Ergebnisse der Berufungsverhandlungen:

Über Vorhalt der Aussage des Meldungslegers Insp. X vom 27.04.2010, wonach das Fahrzeug quer über dem Radweg gestanden sei, vermeinte der Berufungswerber anlässlich der ersten Berufungsverhandlung am 28.10.2010,  er sei damals zum Zirkus Roncali gefahren, wobei er etwas spät dran gewesen wäre. Damals sei dort bereits  die gesamte Verkehrsfläche verparkt gewesen. Als einzige Lücke habe sich  nur mehr die neben den Betonsäulen nächst des Radweges angeboten, wo er sich auch hinstellte. Es wäre auch seine Frau und die Kinder dabei gewesen.

Der Rechtsvertreter vermeint diesbezüglich, dass die Bezeichnung der Stellposition auf den Fotos des Meldungslegers unlogisch wäre, weil der Lenker über die Wiese gefahren sein müsste um an jene Stelle zu gelangen wo er laut Meldungsleger gestanden sein soll.

Dies erwies sich jedoch anlässlich der Ortsaugenscheine als völlig haltlos, weil von der nördlichen Straßenseite mühelos an diese Stelle gefahren werden kann. Warum das auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug dann überhaupt abgeschleppt werden sollte, wenn es nicht auf dem Radweg stand und woher sollten die zwei völlig unbedenklich und vor Ort zeitlich getrennt voneinander agierenden Zeugen die exakt übereinstimmende Bezeichnung des Abstellortes und das Kennzeichen X her haben sollten, vermochte von der Berufungswerberseite nicht plausibel erklärt werden.

Der Berufungswerber vermeinte dem gegenüber etwa, nach ausführlicher Sichtung des Fotomaterials am 28.10.2010 nur vage, dass er nicht auf dem Radweg, sondern vielmehr in der dort befindlichen Einbuchtung (östlich der Betonpflöcke) gestanden sein müsste, wobei diese wiederum vom Radweg durch schwarze Pflöcke abgeteilt bzw. getrennt ist um nicht von dieser Fläche auf den Radweg gelangen zu können. Er meinte irrtümlich wohl westlich der Metallpflöcke vom Radweg entfernt worden zu sein.

Die ursprünglich vom Verteidiger zu befragen beantragten Personen, nämlich die damals mitfahrende Ehefrau und seine drei  Kinder wurden im übrigen zu keinem Zeitpunk zur Befragung gestellt.

 

3.2.2. Auf die am 28.10.2010 erörterten Inhalte der Verordnung und der angeschlossene Plan (Aktenseite 22 und 23) betreffend die hier relevanten Verkehrsflächen ließ sich der Rechtsvertreter unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen nicht weiter ein. Im Ergebnis wird dazu in den Schriftsätzen vermeint, dass aus dieser Verordnung jedenfalls nicht nachvollziehbar hervorgehe, was konkret verordnet sei und auf der besagten Verkehrsfläche ein Radweg verordnet wäre. Ferner vertritt der Berufungswerber die Auffassung wonach ein Radweg durch einen weißen Strich von der sonstigen Verkehrsfläche abgetrennt sein müsse. Auf Grund der Meldungslegerfotos könne von einer solchen weißen Markierung nicht die Rede sein. Wohl sei dort eine bauliche Trennung zur sonstigen Verkehrsfläche bzw. Grünfläche erkennbar, aber nicht eine weiße Linie. Auch wird darauf hingewiesen, dass auch kein Verkehrszeichen vorhanden ist welches den Radweg als solchen erkennbar machen würde.

Der Berufungswerber vermeint zum Foto vom 23.6.2010, 11.20 Uhr, dass die dort abgelichtete Fläche, welche als Radweg bezeichnet werden könnte, im Gegensatz zur daneben liegende Fläche, die sich als gesamtes zusammengehörendes Ensemble darstelle, selbst wenn diese durch Pflastersteine oder als „Wasserrinne“ optisch unterscheidbar und baulich getrennt scheint, dennoch nicht als Radweg zu sehen sei.

Auch diese Darstellung des Berufungswerbers konnte dem Ergebnis des Ortsaugenscheins nicht stand halten.

So befindet sich dort am Radweg einerseits das entsprechende „Fahrradsymbol“  in weißer Farbe aufgebracht, noch kann dem Wortlaut der Bodenmarkierungsverordnung folgend weder eine Kreuzung und auch keine Fahrbahn.

Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen inwiefern die Kundmachung vor Ort nicht den von der Verordnung umschriebenen Inhalten entsprechen sollte. Ebenso nicht, dass der Radweg (Radfahrstreifen) von einer benachbarten Fahrbahn abzugrenzen wäre. Dort gibt es keine benachbarte Fahrbahn, sondern nur Stell- u. donauseitig nur Wiesenflächen.

 

 

4. Im Einklang mit der erstinstanzlichen Faktenlage und Beweisbeurteilung stellte sich nach der umfassend geführten Beweisaufnahme im Berufungsverfahren die Situation letztlich im Einklang mit der Beweisbeurteilung seitens der Behörde erster Instanz. 

Sowohl der Zeuge Insp. X anlässlich des Ortsaugenscheins am 3.11.2010 als auch der Zeuge X am 29.11.2010 zeigten jeweils spontan und ohne jegliche Umschweife den angezeigten bzw. den abgeschleppten  Pkw des Berufungswerbers auf dem Radweg abgestellt.

Betreffend die Aussage des Zeugen Insp. X wurde dies von der Berufungsbehörde zusätzlich noch mit einem Foto dokumentiert (Aktenstück 11 des Berufungsaktes). Der Zeuge verdeutlichte auch noch die Bestrebung des zuständigen Polizeiinspektionskommandanten die Verteilerkästen zu nummerieren, um die Tatorte bei Anzeigen entsprechend örtlich beschreiben zu können. So konnte anlässlich des Ortsaugenscheins am 3.11.2010 am Verteilerkasten nächst der Stellposition des Pkw die Bezeichnung VT18 durch ein angebrachtes rechteckiges Schild (etwa 5 x 10 cm)  festgestellt werden.

Demgegenüber beteuert der Berufungswerber, der wohl an jeder Berufungsverhandlung persönlich teilnahm, sein Fahrzeug etwa vier Meter vor der besagten Örtlichkeit – neben den Betonpflöcken -  abgestellt zu haben. Der Zeuge X glaubte dort kein(e)  abgestellte(s)n Fahrzeug(e)  in Erinnerung zu haben. Er kam jedoch deutlich später als der Berufungswerber und Meldungsleger an diese Örtlichkeit.

Wenngleich auch die Angaben des Berufungswerbers letztlich durchaus glaubwürdig scheinen, immerhin wäre es völlig unlogisch, dass er die Kosten dieses aufwändig angelegte Verfahrens gleichsam „bösgläubig“ in Kauf zu nehmen geneigt wäre.

 

 

4.1.1. Dennoch vermag an den beiden Zeugen (Meldungsleger und Abschlepper) hinsichtlich der von ihnen bezeichneten Stellposition des Mercedes Viano, mit dem Kennzeichen X, kein wie immer gearteter Zweifel gehegt werden. So wäre es schlichtweg undenkbar, dass allenfalls durch einen zweifach unterlaufenen Kennzeichenablesefehler (durch X u. X) ein nur wenige Meter entfernt abgestellter farb- und typengleicher anderer Pkw den Gegenstand der Amtshandlung gebildet hätte.

Die einzige Fehlbezeichnung der Fahrzeugfarbe durch den Zeugen X, lässt in Verbindung mit der Bestätigung der Abschleppfirma, die vom Berufungswerber am 29.11.2010 noch beantragt wurde, an der Fahrzeugidentität ebenfalls keine Zweifel aufkommen. Nach einem Jahr scheint eine Erinnerungslücke betreffend die Fahrzeugfarbe durchaus lebensnah, wenngleich das Ereignis als solches noch lebhaft in Erinnerung ist.

Diese Zeugen waren über jeden Verdacht eines Irrtums oder einer abgestimmten Darstellung ihrer Wahrnehmung zur Fahrzeugidentität erhaben.

Die Beantwortung der h. Anfrage vom 29.11.2010 seitens der Firma Autoverleih & Abschleppdienst X GmbH vom 30.11.2010, hatte konkret zum Inhalt, dass am fraglichen Tag nur ein Kraftfahrzeug, nämlich das Fahrzeug  des Berufungswerbers mit dem Kennzeichen X um ca. 15.00 Uhr von Herrn X abgeschleppt wurde.

Den Abschleppvorgang an sich, das vorherige seitliche Zurückziehen des Pkw´s in Richtung der freien Fläche neben den Betonpflöcken und das nachfolgende anheben der Vorderachse auf das Abschleppfahrzeug wurde von diesem Zeugen ebenfalls gut nachvollziehbar dargestellt.

Es gilt sohin erwiesen, dass hier das Fahrzeug des Berufungswerbers am Radweg stand und von dort  abgeschleppt wurde.

Sollte jedoch dieses KFZ allenfalls von dritter Hand nach vorne geschoben worden sein und sich der Berufungswerber mit seiner – an sich glaubwürdig anmutenden – Verantwortung gutgläubig im Recht wähnen, müsste er sich letztlich den Vorwurf gefallen lassen das Fahrzeug nicht ausreichend gesichert gehabt zu haben.

Diese Eventualität wurde jedoch nicht einmal von ihm selbst ins Spiel gebracht.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht

Nach § 24 Abs.1 StVO 1960 ist das Halten und Parken und Parken (lit.k) u. a. auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen verboten.

Das hier der Berufungswerber gegen diese Vorschrift verstoßen hat stützt sich auf das hier umfassend geführte Beweisaufnahme.

Auch der Radweg konnte im Sinne des § 43 StVO als rechtmäßig verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht festgestellt bzw. rechtlich qualifiziert werden.

So erwies sich die Auffassung des Berufungswerbers über eine fehlende Verordnung des Radweges bzw. dessen nicht gesetzmäßige erfolgte Kundmachung des Radweges als unbegründet.

Der § 13 der Bodenmarkierungsverordnung,  BGBl. Nr. 848/1995 idF  BGBl. II Nr. 370/2002 lautet:

„Ein Radfahrstreifen ist durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen (Hervorhebung v. hier).

(2) Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann an hiefür in Betracht kommenden Stellen oder im Bereich bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte entweder die Sperrlinie durch eine Warnlinie unterbrochen oder statt einer Sperrlinie überhaupt eine Warnlinie angebracht werden (Mehrzweckstreifen, § 2 Abs.1 Z7a StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle).

(3) Der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens sind durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen entsprechend der Abbildung in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu kennzeichnen. Die Abstände der einzelnen Fahrradsymbole haben den örtlichen Gegebenheiten, den Verkehrsverhältnissen sowie den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu entsprechen. Das Ende eines Radfahrstreifens ist durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ (§ 20) anzuzeigen.

Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Linz, die auf § 43 StVO gestützt, u.a. einen Geh- und Radweg festschreibt und auf den einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Beschilderungs- und Bodenmarkierungsplan verweist (AS 22 u 23), ist von dessen normativen Festlegung und rechtskonformen Ausgestaltung auszugehen. Laut dem umfassend vorliegenden Bildmaterial entspricht diese Anlage augenscheinlich den gesetzlichen Vorgaben. Wie sonst als durch Hinweis auf den Plan sollte die Behörde ihren Willen betreffend einer Verkehrsraumgestaltung zum Ausdruck bringen. Von einer Einmündung im Sinne des § 17 der Bodenmarkierungsverordnung kann hier überhaupt nicht die Rede sein.

 

5.1. Auch der Hinweis auf das h. Erk. v. 22.7.2009, VwSen-130619 wegen Verjährung geht ins Leere. Dem ist entgegen zu halten, dass hier der Tatvorwurf gerade nicht erkennen lässt inwiefern dieser mangels ausreichender geografischer Präzisierung den Berufungswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen geeignet wäre. Diese Bedenken sind schlichtweg unerfindlich. Mit einem diesbezüglich bloß lapidaren Zitat der Rechtsvorschrift wird weder deren Sinn noch wird damit inhaltlich dargelegt, wodurch der Berufungswerber mit der Ortspezifizierung „VT 18“ einer möglichen Doppelbestrafung konkret ausgesetzt gewesen wäre. Gerade mit dieser Bezeichnung gilt eine Doppelverfolgung ausgeschlossen, weil es nur einen Verteilerkasten mit dieser Bezeichnung gibt.

Dem Berufungswerber kam erstmals mit der Strafverfügung vom 1.2.2010 mit deren Zustellung vom  8.2.2010 eine Verfolgungshandlung mit der Tatanlastung „Jahrmarktgelände, nächst VT 18 Radweg“ zu. Wenn er bereits mit Schriftsatz vom 2.3.2010 die Existenz eines Radweges „an dieser Stelle“ bestreitet, erklärt er letztlich selbst,  dass ihm die Örtlichkeit hinreichend bekannt war, wobei nach h. Überzeugung an der Bezeichnung „VT 18“ keine eine Doppelverfolgung oder in den Verteidigungsrechten einschränkende Umschreibung erkannt werden kann. Letztlich erbrachte auch der Ortsaugenschein, dass diese Tatumschreibung die dort unter Hinweis auf den als VT18 bezeichneten Verteilerkasten wohl eine unverwechselbare Umschreibung darstellt.

Daher ist letztlich auch der Hinweis auf das h. Erk. 04.05.2010, VwSen-164939/7/Bi/Th nicht stichhaltig, weil es sich darin im Gegensatz zu h. Tatortbezeichnung  um eine völlig unbestimmbare Fläche handelte, welche ex post die Abstellörtlichkeit offenbar nicht nachvollziehen ließ.

Selbst wenn der Begriff VT 18 („Verteilerkasten“) nicht geläufig sein mag, ändert dies nach h. Überzeugung nichts an der geografischen Bestimmtheit der spezifischen Vorfallsörtlichkeit am sogenannten Urfahraner Jahrmarktgelände. Letztlich behauptet der Berufungswerber nicht einmal selbst, dass es auf diesem Gelände mehrere derartige Ortsbezeichnungen geben würde und er selbst stand anlässlich des ersten Ortsaugenscheins an der besagten Örtlichkeit. Vor diesem Hintergrund ist wohl nicht stichhaltig argumentierbar, dass diese Örtlichkeit nicht unverwechselbar determiniert gewesen wäre.

Auch dies konnte, wie schon mehrfach erwähnt, vor Ort sachlich nachvollzogen werden.

 

 

6. Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass mit € 36,-- die Geldstrafe sehr niedrig bemessen wurde, sodass es keiner weiteren Begründung zur Strafzumessungsdogmatik bedarf, auch wenn diese gegen eine bis dahin verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Person ausgesprochen wird, deren Einkommen  von dieser selbst mit immerhin monatlich € 3.000,-- angegeben wird.

Auf das krasse Missverhältnis des hier zu betreibenden gewesenen Verfahrensaufwandes sei abschließend hingewiesen.

 

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum