Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252661/6/Py/Pe

Linz, 19.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Oktober 2010, SV96-162-2010, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Oktober 2010, SV96-162-2010, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz drei Geldstrafen in Höhe von je 4.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 144 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 1.200 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen die im Straferkenntnis verhängten Strafhöhe hat der Bw in einem mit 16. November 2010 datierten, bei der belangten Behörde am 19. November 2010 (Poststempel 18. November 2010) eingelangten Schreiben Berufung erhoben.

 

3. Mit Schreiben vom 22. November 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 wurde der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels aufgefordert. Eine Stellungnahme des Bw ist dazu nicht eingelangt.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 29. Oktober 2010 beim Postamt x hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese somit am 12. November 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 18. November 2010 zur Post gegeben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 29. Oktober 2010 beim Zustellpostamt x hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen, die somit am 12. November 2010 endete. Die am 18. November 2010 zur Post gegebene Berufung ist daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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