Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281227/9/Py/Hu

Linz, 27.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. April 2010, GZ: Ge96-11-5-2010-Bd/Fs, wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. April 2010, Ge96-11-5-2010-Bd/Fs, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl.I.Nr. 37/1999 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Weiters wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Bauherr der Firma x in x, und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der obgenannten Firma und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass am 18.01.2010 bei einer durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz auf der Baustelle in x, durchgeführten Baustellenkontrolle festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes nicht eingehalten wurden.

 

Obwohl Sie als Bauherr durch den von Ihnen bestellten Baustellenkoordinator, Herrn Baumeister x, mit Schreiben vom 11.12.2009 informiert und somit gemäß § 5 Abs.4 BauKG in Kenntnis gesetzt wurden, dass die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan unter Punkt 2) 'Hallentrakt' angeführten, an den seitlichen Absturzkanten anzubringenden Dachfanggerüsten noch nicht vorhanden waren, waren mehrere Arbeitnehmer der Firma x auf dem Dach des Hallentraktes bei einer Absturzhöhe von ca. 7,0 m ohne Absturzsicherung nach Außen beschäftigt.

 

Sie haben am 18.01.2010 als Bauherr nicht darauf geachtet, dass die Arbeit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Ausführungsphase berücksichtigt wurde."

 

2. Dagegen hat der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung erhoben und zusammenfassend vorgebracht, dass sich der Bw zum fraglichen Zeitpunkt auf einem Kuraufenthalt befunden hat. Es hätte jedoch auch seine persönliche Anwesenheit nichts geändert, da weder für ihn noch für seinen Geschäftsführerkollegen vorhersehbar war, dass zu diesem Zeitpunkt Arbeiten auf dem Dach des in Bau befindlichen Firmengebäudes der Firma x durchgeführt werden. Aufgrund des vereinbarten Bauzeitplanes waren bis in den Februar hinein witterungsbedingt keinerlei Arbeiten am Dach vorgesehen und wäre vereinbart gewesen, dass die Dachfirma den Bauherrn bzw. seinen Beauftragten einige Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn informiert, zumal aufgrund der Weihnachtsfeiertage bis einschließlich 10. Jänner 2010 bei der Firma x Betriebsurlaub herrschte und in den folgenden Wochen witterungsbedingt nur sehr eingeschränkter Betrieb vorlag. Es war daher für den Bw unvorhersehbar, dass sich am 18. Jänner 2010 auf dem Dach Arbeiter befinden.

 

3. Mit Schreiben vom 28. April 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Weiters wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme von am Verfahren beteiligten Arbeitsinspektorat Linz eingeholt und dem Bw übermittelt. Mit Eingabe vom 14. Jänner 2011 schränkte der Bw seine Berufung auf die im Straferkenntnis verhängte Strafhöhe ein. Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

 

Gemäß § 7 Abs.6 BauKG ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z1 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs.1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro verhängt. Die belangte Behörde ging von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Gründe lagen nicht vor.

 

Dem Bw ist jedoch auch zugute zu halten, dass er die Verwaltungsübertretung nicht grundsätzlich in Abrede stellt, sondern auf die besondere Situation zum Vorfallzeitpunkt hinwies. Auch wenn die Abwesenheit des Bw bzw. sein Vorbringen, dass er nicht mit den Arbeiten auf dem Dach gerechnet hat, nicht als Schuldausschließungsgrund zu werten sind und den Bw von seiner grundsätzlichen Verantwortung nicht befreien, so ist dies doch im Rahmen des Verschuldensgrades und damit hinsichtlich der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal dieses Vorbringen nicht in Zweifel gezogen wird. Aufgrund der Tatumstände und der Mitwirkung des Bw an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erscheint daher die nunmehr verhängte Strafe ausreichend und angemessen, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates ist mit dieser, noch deutlich über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet jedoch ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG aus, zumal die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war gemäß § 16 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herab zu setzen.

 

6. Gemäß § 64 VStG ist der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, entfällt gemäß § 65 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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