Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100682/4/Fra/Rd

Linz, 14.12.1992

VwSen - 100682/4/Fra/Rd Linz, am 14. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des N K, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14. Mai 1992, VerkR96/3123/1991/Ga, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerbers wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. September 1991, VerkR96/3123/1991, wegen Übertretungen der StVO 1960 Strafen verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 27.9.1991 durch die Post hinterlegt wurde. Da die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführt ist - zwei Wochen beträgt, hätte der Berufungswerber den Einspruch spätestens am 11.10.1991 zur Post geben bzw. bei der Behörde überreichen müssen. Wie aber aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zweifelsfrei ersichtlich sei, sei der Einspruch erst am 15.10.1991 beim Postamt in D B aufgegeben worden.

2. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid aus, daß er seinen Einspruch fristgerecht, d.h. innerhalb von 10 Tagen, zur Kenntnis gebracht habe, weshalb er sich gegen den Zurückweisungsbescheid wehre.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es finden sich keine Anhaltspunkte, daß die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 27.9.1991 durch vorübergehende Ortsabwesenheit rechtsunwirksam gewesen wäre. Diesbezügliche Behauptungen oder Feststellungen bringt der Berufungswerber auch nicht vor.

Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels der beeinspruchten Strafverfügung überprüfen zu können, wurde der Berufungswerber vom unabhängigen Verwaltungssenat ersucht, Angaben darüber zu machen, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes aufgehalten hat und wann er im Falle der vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle wieder an diese zurückgekehrt ist. Er wurde auch ersucht, eine allfällige Ortsabwesenheit entsprechend zu belegen. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, daß, sollte er fristgerecht keine Stellungnahme abgeben, der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist beim unabhängigen Verwaltungssenat nicht eingelangt. Es wird auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz hingewiesen, wonach eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten allerdings nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Da - wie oben erwähnt - keine Anhaltspunkte für eine unwirksame Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung infolge Ortsabwesenheit vorliegen, war es daher der Erstbehörde gemäß § 33 Abs.4 AVG verwehrt, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu gewähren. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Argumente konnten daher nicht als geeignet angesehen werden, die Zurückweisung des Einspruches als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen, weshalb der Berufung der Erfolg versagt bleiben mußte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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