Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210543/8/BMa/Th

Linz, 27.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X vom 20. Oktober 2009 gegen des Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Februar 2009, Zl. 0010904/2008, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe zu Spruchpunkt I.I. auf 500 Euro, zu I.II.2. auf 1.000 Euro und zu I.II.3. auf 750 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Die Kosten für das Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf insgesamt 225 Euro. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 8.8.1997, GZ 501/N911313z.zze, in der Fassung des Bescheides des Stadtamtes der Landeshauptstadt Linz vom 16.9.1997, GZ 502-31/Str/Sche/N91131b, wurde den grundbücherlichen Eigentümern des Objektes "X", Grundstücke Nr. .X und X, KG Katzbach, aufgetragen, die in diesem Objekt befindlichen, in den mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 23.11.1994, GZ 501/N-1313/91I, bewilligten Bauplänen als TOP 1, 2, 4, 6, 7, 13, 14, 15, 16, 19, 20 und 21 bezeichneten Wohnungen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nicht mehr für der genehmigten Zweckwidmung widersprechende Wohnzwecke zu benützen.

 

Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, wohnhaft: X, hat

I. diese baubehördliche Anordnung in der Zeit vom 14.2.2007 bis 18.4.2008 nicht bescheidgemäß erfüllt, da er seine Wohnung Top 7 im Objekt X in Linz, welche nach den Bauplänen die Zweckwidmung "Fremdenbeherbergung" aufweist, an Frau X vermietet hat. Frau X bewohnt diese Wohnung als Hauptwohnsitz. Die Vermietung erfolgt weder im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes noch im Rahmen einer Privatzimmervermietung an Touristen.

II. folgende Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X Immobilien GmbH mit dem Sitz in X zu vertreten:

1.     Die X Immobilien GmbH hat die oben angeführte baubehördliche Anordnung in der Zeit von 25.6.2003 bis 18.4.2008 nicht bescheidgemäß erfüllt, da die Wohnung Top 13 im Objekt X in X, welche nach dem Bauplänen die Zweckwidmung "Personalwohnung" ausweist, an Herrn X vermietet wurde. Herr X bewohnt diese Wohnung als Nebenwohnsitz. Herr X ist kein Angehöriger des Personals eines Gastgewerbebetriebes in der Form der "Beherbergung von Gästen".

2.     Die X Immobilien GmbH hat die oben angeführte baubehördliche Anordnung in der Zeit von 21.12.2005 bis 18.4.2008 nicht bescheidgemäß erfüllt, da die Wohnung Top 19 im Objekt X in X, welche nach den Bauplänen die Zweckwidmung "Fremdenbeherbergung" aufweist, an Herrn X vermietet wurde. Herr X bewohnt diese Wohnung als Hauptwohnsitz. Die Vermietung erfolgt weder im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes noch im Rahmen einer Privatzimmervermietung an Touristen.

3.     Die X Immobilien GmbH hat die oben angeführte baubehördliche Anordnung in der Zeit von 11.9.2006 bis 18.4.2008 nicht bescheidgemäß erfüllt, da die Wohnung Top 20 im Objekt X in X, welche nach den Bauplänen die Zweckwidmung "Fremdenbeherbergung" aufweist, an Frau X vermietet wurde. Frau X bewohnt diese Wohnung als Hauptwohnsitz. Die Vermietung erfolgt weder im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes noch im Rahmen einer Privatzimmervermietung an Touristen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 57 Abs.1 Z.11 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) in Verbindung mit dem Bescheid des Magistrates Linz vom 8.8.1997, GZ 501/N911313z.zze, in der Fassung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 16.9.1997, GZ 502-31/Str/Sche/N91131b.

 

III. Strafausspruch:

 

Über den Beschuldigten werden folgende Geldstrafen verhängt:

 

ad I.           € 1.000,--

ad II.1.      € 3.500,--

ad II.2.      € 2.000,--

ad II.3.      € 1.500,--

gesamt:     € 8.000,--

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit werden folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

 

ad I.           10 Stunden

ad II.1.      35 Stunden

ad II.2.      20 Stunden

ad II.3.      15 Stunden

gesamt:     80 Stunden

 

Rechtsgrundlage: § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), §§ 9, 16, 19 und 22 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 800,-- zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

V. Zahlungsfrist:

 

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 8.800,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mittels beiliegenden Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz nach detaillierter Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens und Darlegung der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Dem Bw sei jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Abschließend wurden Erwägungen zur Strafbemessung dargelegt. Dabei wurde ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro zugrunde gelegt.

 

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 7. Oktober 2009 rechtswirksam zugestellt. Binnen offener Frist erhob der Bw am 20. Oktober 2009 Berufung, die der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben wurde.

 

Darin wird das Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Strafhöhe nach bekämpft und die ersatzlose Behebung des Strafbescheids, in eventu die Herabsetzung aller Geldstrafen beantragt.

 

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Da im Straferkenntnis zu Spruchpunkt I.I., I.II.2. und I.II.3 eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich dieser Spruchpunkte zur Entscheidung durch ein Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2010 (gemeinsame Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-210542 protokollierten Kammerverfahren).

 

Zu dieser Verhandlung sind der Berufungswerber und die Vertreterin der belangten Behörde gekommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

3.2. Der Bw ist Miteigentümer der Liegenschaft X KG Katzbach (X, X), mit welcher Wohnungseigentumsanteile an den Wohnungen Top 7, Top 13, Top 19 und Top 20 untrennbar verbunden sind. Für die Bauführungen auf dieser Liegenschaft besteht folgender Konsens:

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 1992 wurde die Baubewilligung zum "Umbau des Gasthofes, bestehend in der Erweiterung der Gaststube im Erdgeschoß, ein Einbau von 4 Wohnungen für den Eigenbedarf im Obergeschoß und in der Errichtung eines Dachgeschoßes mit 3 Personalwohnungen, 2 Wohnungen für die Fremdenbeherbergung, 12 Abstellräumen und einer Waschküche, sowie Errichtung eines nördlich daran angebauten, aus dem Erd- und Obergeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß bestehenden Zubaus mit insgesamt 9 Wohnungen für die Fremdenbeherbergung" erteilt.

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 23. November 1994 wurde die baubehördliche Bewilligung zur Abweichung von dem mit Bescheid vom 10. September 1992 genehmigten Bauvorhaben für den Einbau von 2 weiteren Kleinwohnungen für die Fremdenbeherbergung anstelle von Abstellräumen im östlichen Bereich des Dachgeschosses des Gasthofes sowie Teilung einer Dachgeschosswohnung in zwei der Fremdenbeherbergung dienende Wohneinheiten erteilt.

Mit Bescheid vom 8. August 1997 trug die Baubehörde erster Instanz den grundbücherlichen Eigentümern – u.a. dem Berufungswerber und der X ErrichtungsgesmbH, nunmehr X Immobilien GmbH – des Objekts "X" auf, die in diesem Objekt befindlichen, in den mit Bescheid des Magistrats Linz, Baurechtsamt vom 23. November 1994, GZ 501/N-1313/91l, bewilligten Bauplänen als Top 1, 2, 4, 6, 7, 13 bis 21 bezeichneten Wohnungen binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nicht mehr für dauernde Wohnzwecke zu benützen.

 

Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1997, GZ 502-31/Str/Sche/N911313b, wurde der dagegen eingebrachten Berufung insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert wurde, das die Ziffern (Top) "17" und "18" entfallen und das Wort "dauernde" durch die Wortfolge der "genehmigten Zweckwidmung widersprechende" ersetzt wurde. Im Übrigen Umfang wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.

Der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. November 1997, BauR-012067/1-1997/Pe/Vi, keine Folge gegeben.

Die gegen diesen Vorstellungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0331, als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 wurde der Antrag des Berufungswerbers und der X Errichtungs GmbH auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide vom 8. August 1997 und 16. September 1997 vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz abgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 24. März 2000 beantragte der Berufungswerber die Abänderung der erteilten Baubewilligung durch die Streichung des Zusatzes "für die Fremdenbeherbergung". Die Baubehörde hat dieses Ansuchen mit Bescheid vom 17. August 2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis vom 19. Februar 2009 vorgeworfenen Tatzeiträume zu I.I. und I.II. 1-3 wurden vom Berufungswerber außer Streit gestellt. Zu diesen Zeiten wurden die Wohnungen als Hauptwohnsitz genutzt.

 

Diese sich aus der Aktenlage ergebenden Feststellungen, die auch dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegen, wurden vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Bw und die X Immobilien GmbH haben entgegen dem genannten baupolizeilichen Auftrag die im Spruch des bekämpften Erkenntnisses angeführten Wohnungen zu dauernden Wohnzwecken als Privatwohnungen überlassen.

 

Der unwidersprochen gebliebenen Schätzung der Einkommens-,  Vermögens und den Familienverhältnisse, nämlich eines monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.500 Euro, durch die belangte Behörde ist der Bw nicht entgegen getreten. Diese wird auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 57 Abs.1 Z11 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z11 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro zu bestrafen (Abs.2 leg.cit).

 

Unbestritten steht fest, dass mit Bescheid des Magistrats Linz vom 8. August 1997, GZ 501/N911313, in der Fassung des Bescheids des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1997, 502-31/Str/Sche/N91131b, den grundbücherlichen Eigentümern des Objekts "X", Grundstücke Nr. .X und X KG X, aufgetragen wurde, die in diesem Objekt befindlichen, in den mit Bescheid des Magistrats Linz, Baurechtsamt, vom 23. November 1994, 501/N-1313/91I, bewilligten Bauplänen als Top 1, 2, 4, 6, 7, 13, 14, 15, 16, 19, 20 und 21 bezeichneten Wohnungen binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nicht mehr für der genehmigten Zweckwidmung widersprechende Wohnzwecke zu benützen.

Diesem Auftrag ist der Bw nicht nachgekommen, weil er die Wohnungen Top 7, Top 13, Top 19 und Top 20 in einer dem Auftrag widersprechenden Weise, nämlich durch Vermietung benützt hat.

Daher hat es der Bw selbst (zu Spruchpunkt I.I.). und als handelsrechtlicher Geschäftsführer (zu Spruchpunkt  I.II.1, I.II.2 und I.II.3) als Bescheidadressat zu vertreten, dass dem baupolizeilichen Auftrag des rechtskräftigen Bescheids des Magistrats der Landeshauptstadt Linz in der Fassung des Berufungsbescheides des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz nicht nachgekommen wurde. Die im Spruch angeführten Wohnungen wurden jedenfalls zur vorgeworfenen Tatzeit als Hauptwohnsitz genutzt.

 

Er hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw verantwortet sich unter anderem damit, er habe mit Eingabe vom 16. Oktober 2000 der Baubehörde eine "Änderung der Nutzungsart der Wohnung Top 7" (von "Wohnung für Fremdenbeherbergung" auf "Wohnen für den Eigenbedarf") angezeigt. Vom Magistrat der Stadt Linz sei daraufhin mit Bescheid vom 7. Dezember 2000, GZ 501/M002218B, mitgeteilt worden, dass die angezeigte Maßnahme weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sei. Eine Zustimmung der Baubehörde sei zu dieser Verwendungsänderung ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Benennung von Verwendungszwecken im Baubewilligungsbescheid aus 1994 obsolet sei.

 

Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm: Er erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens.

Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften, der der Täter zuwidergehandelt hat, aber entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Hat der Täter das Unrecht seiner Tat zwar nicht erkannt, ist ihm aber dieser Mangel vorwerfbar, so liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ua. Verwaltungsgerichtshof VwSlg. 7.528A/1969). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer anderen Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt damit keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. Dazu bedarf es bei der Einhaltung der einer am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. In der Unterlassung von solchen Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten (VwGH v. 23.12.1991, 88/17/0010). Weil sich der Bw damit nicht hinreichend über die Folgen seiner Tat oder Unterlassung informierte, obwohl er aus den verschiedenen Verfahren und den Unterlagen (insbesondere aus dem Bauverfahren) über die Problematik informiert sein musste, irrte er in einer seine Schuld nicht ausschließenden Weise, sodass dem Bw wenigstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 

 

Seit Erteilung des baubehördlichen Auftrags aus dem Jahr 1997 war dem Bw die Rechtsansicht der Baubehörde bekannt, es haben immer wieder behördliche Amtshandlungen und Verfahren stattgefunden, in denen niemals von der Ordnungsgemäßheit der Nutzung der fraglichen Wohnung bei Nutzung als Hauptwohnsitz ausgegangen wurde.

 

Wenn der Bw nun angibt, er sei der Meinung gewesen, die Benennung von Verwendungszwecken im Baubewilligungsbescheid aus 1994 sei obsolet, so ist ihm vorzuwerfen, dass er sich diesbezüglich bei der belangten Behörde hätte erkundigen müssen, dies aber unterlassen hat.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist damit gegeben.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber ist den Feststellungen der belangten Behörde zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten, diese werden daher auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

 

Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, ein Straferschwerungsgrund ist nicht hervorgekommen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Strafe beträgt lediglich ad I.I. ca.

2,5 %, ad I.II.2. ca. 5 % und ad I.II.3. ca. 0,4 %  des möglichen Strafrahmens und ist daher sehr milde bemessen.

 

Als weiterer Milderungsgrund ist die lange Verfahrensdauer zu werten:

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind zwischen der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates nicht ganz 3 Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden, sondern von einer noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Es erscheint daher gerechtfertigt, die Strafe wie im Spruch dargestellt herabzusetzen.

 

Zum Berufungsvorbringen, der Bürgermeister der Stadt Linz sei örtlich unzuständig, weil – ungeachtet der Lage der Wohnungen in Linz – der Bw über die ihm vorgeworfenen Mietgeschäfte in X disponiert habe, wo sich auch der Sitz der Unternehmensleiter der X GmbH befinde, wird festgehalten, dass die Vermietungen der Wohnungen im Objekt X in Linz stattgefunden haben, sodass unerheblich ist, wo sich der Sitz der Unternehmensleitung der X Immobilien GmbH befindet, vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit des Magistrats der Landeshauptstadt Linz dadurch gegeben, dass die vermieteten Wohnungen im Verwaltungssprengel der Landeshauptstadt Linz situiert sind.

 

Dem Vorbringen der Berufung, der Auftragsbescheid sei durch Änderung der Rechtslage hinfällig, wird Seite 6 des auch an den Bw ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0270-5, entgegen gehalten, wonach der VwGH darauf hingewiesen hat, dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber rechtskräftige baupolizeiliche Aufträge durch das Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1998 nicht berühren wollte.

 

Zum Vorbringen, dass der Auftragsbescheid erfüllt und erschöpft worden sei, wird auf die Außerstreitstellung der Vermietung der Wohnungen zum Tatzeitpunkt als Hauptwohnsitz in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hingegen kann eine "Erfüllung" des Auftragsbescheids eine spätere widmungswidrige Verwendung nicht sanieren.

 

Zum Berufungsvorbringen, es sei bereits Verjährung eingetreten, weil die Verjährungsfrist mit dem Erkennen der (behaupteten) Übertretung durch die Behörde zu laufen beginne, wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach der Lauf der Verjährungsfrist bei einem Zustandsdelikt – wie hier vorliegend – mit dem Abschluss der Handlung beginnt (Hauer-Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 FN 4 zu § 31 VStG).

 

Die Berufung bringt weiters vor, nicht der Eigentümer und Vermieter der Wohnungen sondern die Mieter selbst hätten dafür einzustehen, dass die Wohnungen einer unzulässigen Verwendung zugeführt worden seien. Der Berufungswerber belegt aber nicht, dass er etwa in einem Mietvertrag sichergestellt hätte, dass die Mieter die jeweilige Wohnung nur für Zwecke der Fremdenbeherbergung von ihm angemietet hätten. Das diesbezügliche Vorbringen wird daher als Schutzbehauptung gewertet.

 

Die Berufung vermeint abschließend, es würde sich in allen der Verurteilung zugrundeliegenden Fällen um eine einzige einheitliche Tathandlung handeln, die nur eine einzige Übertretung begründen würde, es handle sich um ein sogenanntes "fortgesetztes Delikt".

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bw bei Abschluss eines jeden Mietvertrags neuerlich den Entschluss gefasst hat, die jeweilige Wohnung nicht widmungskonform für Wohnzwecke zu vermieten. Es kann daher nicht von einem einheitlichen Vorsatz ausgegangen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf insgesamt 2.250 Euro; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Rechtsmittelwerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 08.04.2014, Zl.: 2011/05/0031, 0032-5

 

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