Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210542/16/BMa/Th

Linz, 11.01.2011

 

 

Von der 7. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) wird im Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2010, VwSen-210542/11/BMa/Th, folgende Berichtigung vorgenommen:

 

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde
I. Instanz wird auf 200 Euro berichtigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 62 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. Dezember 2010, VwSen-210542/11/BMa/Th, wurde der Berufung des X gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Februar 2009, Zl.0010904/2008 insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe zu Spruchpunkt I.II.1. auf 2.000 Euro herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Im Spruchabschnitt II. wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde I. Instanz fälschlicherweise der Betrag von 400 Euro genannt. Auch in der Begründung wurde irrtümlich ein anderer Betrag angeführt.

 

 

 

Da gemäß § 64 VStG der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der verhängten Geldstrafen beträgt, war eine Richtigstellung des Verfahrenskostenbeitrages auf 200 Euro vorzunehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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