Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110981/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 31.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Freistadt vom 6. Oktober 2010, VerkGe96-27-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-­         kosten­­­­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. Oktober 2010, VerkGe96-27-2010, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu 1) und 2) von jeweils 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 17 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG (Faktum 1) und § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 und 4 GütbefG, verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X KG (Güterbeförderungsgewerbe im Standort X, X) zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis am 5. Juli 2010, um 15.10 Uhr, auf der B 310 (Mühlviertler Bundesstraße), bei Strkm 39.080, im Gemeindegebiet Freistadt, Kreisverkehr Freistadt, Fahrtrichtung Süd, festgestellt worden sei, im Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen X (Mietfahrzeug: zugelassen auf die Firma X GesmbH, X, X), im Rahmen einer gewerblichen Güterbe­förderung (das Kfz war auf der Fahrt von Windhaag bei Freistadt nach Kefermarkt und hatte Folgendes geladen: Schotter)

a)      keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

b)      kein Beschäftigungsvertrag mitgeführt wurde, obwohl im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes bei Mietfahrzeugen, sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt die allenfalls nach § 6 Abs.4 erforderlichen Dokumente (Miet- und Beschäftigungsvertrag) mitgeführt werden.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr X das Mietfahrzeug gelenkt und beim Umsteigen in der Hektik vergessen habe, die Papiere ins Mietfahrzeug mitzunehmen. Er habe dafür schon eine Strafe in Höhe von 200 Euro bezahlt. Die Firma sei für dies nicht verantwortlich. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 


4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordent­lichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheid­be­gründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522 ff).

 

4.2. Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

 

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt die Benennung des vom Berufungswerber mit der Durchführung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung beauftragten Lenkers.

 

Generell ist die Notwendigkeit der namentlichen Erwähnung des Lenkers im Spruch von Strafbescheiden betreffend Übertretungen der Sorgfaltspflichten von Unternehmern nach dem Güterbeförderungsgesetz in folgenden Umständen, so bei der Darlegung des Kontrollsystems (das Kontrollsystem des Unternehmers muss betreffend seine Lenker nicht nur generell sondern auch speziell beim konkret beanstandeten Lenker nachprüfbar sein) sowie auch bei Fahrerbescheinigungen (Feststellung, dass der Lenker Drittstaatsangehöriger ist und vom Unternehmer beschäftigt  bzw rechtmäßig eingesetzt ist), begründet. 

 

Hinsichtlich Spruchpunkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses kommt in Bezug auf den nicht benannten Lenker folgende Erwägung hinzu: Es hätte daher auch – formell betrachtet – der Berufungswerber der Lenker des gegenständlichen Gütertransportes sein können, wobei das Erfordernis des Mitführens des Beschäftigungsvertrages nicht mehr gegeben gewesen wäre, zumal der Berufungswerber als Mieter des gegenständlichen Fahrzeuges keinen Beschäftigungsvertrag benötigt hätte. Die Bedeutung des Mitführens des Beschäftigungsver­trages bei Verwendung von Mietfahrzeugen liegt darin, dass den Kontrollorganen die Zuordnung des Lenkers zum Unternehmen, das die gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführen lässt, ermöglicht werden soll. Somit ergibt sich das Erfordernis der namentlichen Anführung des Lenkers im Spruch eines Strafbescheides.

 

Diese Ansicht dürfte von den Verwaltungsstrafbehörden auch im Allgemeinen geteilt werden, da sich in den entsprechenden Strafbescheiden regelmäßig Angaben zur Identität des Lenkers finden.

 

Mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjäh­rungs­frist gemäß § 31 Abs.2 VStG war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine diesbezügliche Spruchergänzung durchzuführen.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.3. Darüber hinaus wurde der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X KG mit dem Sitz in X von der belangten Behörde zur Verantwortung gezogen. Aufgrund des eingeholten Firmenbuchauszuges ist der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäfts­führer für das konzessionierte Gewerbe (gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sieben Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Güterverkehr) bestellt.

 

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer gemäß § 23 Abs.7 GütbefG strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

Die Berichtigung der Funktion des Berufungswerbers als gewerberechtlicher Geschäftsführer hätte allerdings nichts an seiner strafrechtlichen Verant­wortlichkeit geändert und wäre einer Spruchberichtigung zugänglich gewesen. 

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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