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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100683/2/Weg/<< Ri>>

Linz, 08.09.1992

VwSen 100683/2/Weg/<< Ri>> Linz, am 8. September 1992

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des L M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J R und Dr. G L, vom 19. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juni 1992, VerkR-96/6914/1991-B, zu Recht:

Auf Grund der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 44a Z.1, § 45 Abs.1 Z.3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991; § 4 Abs.2, zweiter und dritter Satz, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159, i.d.F. BGBl.Nr. 423/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 21. Februar 1991 um 19.30 Uhr im Gemeindegebiet von E auf der D auf der Höhe des Hauses D in Richtung Bundesstraße B den Omnibus mit dem Kennzeichen gelenkt hat, wobei er es nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, die nächste Sicherheitsdienststelle sofort zu verständigen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung mit Argumenten, über die in dieser Entscheidung deshalb nicht abzusprechen ist, weil die Aufhebung aus anderen Gründen verfügt werden muß. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.2 2. Satz StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, wenn bei diesem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind. Im dritten Satz des § 4 Abs.2 StVO 1960 ist normiert, daß auch das Unternehmen, dem der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen kann, wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet.

Die Möglichkeit der Schadensmeldung durch das Unternehmen ist bis zur 10. StVO-Novelle nur den Straßenbahnunternehmungen zugestanden und wurde in dieser Novelle auch auf die Unternehmungen von Omnibussen, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt sind, ausgedehnt. Wie der diesbezüglichen Regierungsvorlage zur 10. StVO-Novelle zu entnehmen ist, wurde diese Meldungsmöglichkeit deshalb normiert, um den öffentlichen Verkehr in einem solchen Falle nicht unnötig zu verzögern. Wenn das Unternehmen die Meldung erstattet, wirkt dies für den Lenker schuldbefreiend.

Auf den konkreten Fall bezogen ist - weil diesbezügliche Angaben im Akt fehlen - zwar anzunehmen, daß auch das Unternehmen die Meldung nicht erstattet hat, sodaß dem Grunde nach eine Exkulpierung des Omnibuslenkers nicht eintritt bzw. nur dann Platz greifen würde, wenn - was noch zu erheben wäre - doch eine Meldung durch das Unternehmen erstattet worden sein sollte.

Diese Erhebungen erübrigen sich jedoch im konkreten Fall, weil es sich beim dritten Satz des § 4 Abs.2 StVO 1960 um ein Tatbestandsmerkmal handelt, dessen Nichtzutreffen in den Spruch des Erkenntnisses einzufließen gehabt hätte. Dieses schuldbefreiende Tatbestandsmerkmal wurde jedoch weder im Verfahren noch im schließlich ergangenen Straferkenntnis angesprochen.

Da seit der Tat am 21. Februar 1991 schon mehr als 6 Monate vergangen sind, war auch eine Spruchberichtigung nicht mehr möglich und sohin aus Gründen des § 31 Abs.2 und § 44a Z.1 i.V.m. § 45 Abs.1 Z.3 VStG das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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