Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252642/8/Py/Hu

Linz, 15.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. September 2010, GZ: SV96-185-2010, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. September 2010, SV96-185-2010, wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF, zwei Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 144 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 600 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen die im Straferkenntnis verhängte Strafhöhe hat die Bw in einem mit 7. Oktober 2010 datierten Schreiben Berufung erhoben, das mit gleichem Tag bei der belangten Behörde persönlich abgegeben wurde. Mit Schreiben vom 11. November 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).  

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Einholung einer Stellungnahme der Bw zur verspäteten Einbringung ihres Rechtsmittels. Weiters wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Auskunft darüber eingeholt, wann das am 20. September 2010 beim Postamt X hinterlegte Schriftstück behoben wurde.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 20. September 2010 beim Zustellpostamt X hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese am 4. Oktober 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung jedoch erst am 7. Oktober 2010 persönlich bei der Erstbehörde eingebracht.

 

In einem Telefonat mit der zuständigen Berichterin des Unabhängigen Verwaltungssenates teilte der Ehegatte der Bw am 1. Dezember 2010 mit, dass die Bw aufgrund eines Auslandsaufenthaltes das hinterlegte Schriftstück nicht beheben konnte. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr sei jedoch Berufung erhoben worden. Die Bw werde innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich die genauen Daten der Ortsabwesenheit von der Abgabestelle sowie Beweismittel für dieses Vorbringen dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorlegen.

 

In einem mit 1. Dezember 2010 datierten Schreiben, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 6. Dezember 2010, führt die Bw aus, dass sie sich während des Zustellvorgangs im Ausland befunden habe. Nähere Angaben wurden nicht gemacht.

 

Mit E-Mail vom 9. Dezember 2010 teilte die Österreichische Post AG Postfiliale X dem Unabhängigen Verwaltungssenat über Anfrage mit, dass das angefochtene Straferkenntnis am 27. September 2010 persönlich behoben wurde.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 20. September 2010 beim Zustellpostamt X hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen, die somit am 4. Oktober 2010 endete. Tatsächlich wurde das behördliche Schriftstück von der Bw am 27. September 2010 behoben. Die Bw konnte daher ihre behauptete Ortsabwesenheit – die sie zudem nicht näher ausführte und für die trotz Aufforderung keinerlei Beweismittel vorgelegt wurden – nicht glaubhaft darlegen. Die am 7. Oktober 2010 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung ist daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum