Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522743/11/Br/Th

Linz, 27.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 17.11.2010, Zl. VerkR21-93-2010/EF-Mg/Rei, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der ab 6.1.2011 ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung behoben wird.

Die Lenkberechtigung gilt mit der Auflage erteilt, dass während des nächsten Jahres in Abständen von drei Monaten (jeweils bis 1.4., 1.7., 1.10.2001 und zuletzt 31.12.2011 mit einer Toleranzfrist von jeweils zehn Tagen) aktuelle alkoholspezifische Laborparameter (CDT, LFP, MCV) der Führerscheinbehörde [dzt. Bezirkshauptmannschaft Eferding] und außerdem die Vorlage alkoholspezifischer Laborparameter  innerhalb dieses Zeitraumes einmal kurzfristig auf Abruf zu erfolgen hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 135/2009, § 8 iVm 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 iVm § 2 Abs.5 § 14 Abs.1 u. 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz sinngemäß ausgesprochen, dass dem Berufungswerber

I. Die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gerechnet ab dem 06.01.2011, 00.00 Uhr wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen wurde;

 

Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen gerechnet ab 06.01.2011, 00.00 Uhr wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten werde;

 

Es wurde ausgesprochen, dass sich diese Entziehung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung bzw. innerhalb der Entziehungsdauer erteilte ausländische Lenkberechtigung erstrecke;

 

Dem Berufungswerber wurde das Recht aberkannt von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;

 

Er wurde aufgefordert, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

 

Gestützt wurde dieser Bescheid auf  §§ 8, 24 und 25 Abs. 2 Führerscheingesetz BGBl. I 120/1997 i.d.g.F. (FSG) sowie auf § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI.Nr. 51/1991 i.d.g.F.

 

II. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI.Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 135/2009  im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

1.1.  Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Zu I.:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, Kraftfahrzeuge zu lenken. (§§ 8 und 9 FSG).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 Z. 4 FSG hat das Gutachten "nicht geeignet" zu lauten, falls der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben am 05.07.2010 um 20.59 Uhr den LKW der Marke Opel, Type Movano Pritsche, mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gemeindegebiet Oftering auf der L 1227 bei Strkm 10,000 in Fahrtrichtung Breitbrunn in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,86 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft zum Zeitpunkt der Alkomatmessung am 05.07.2010 um 21.20 Uhr) gelenkt.

Mit Bescheid vom 22.07.2010 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 6 Monaten entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgetragen.

Unser Amtsarzt hat am 03.11.2010 ein Gutachten erstattet

 

Das amtsärztliche Gutachten lautet:

Herr X ist nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken.

Begründung: Aus amtsärztl. Sicht unter Einbeziehung obiger Befunde und Stellungnahme ist Herr X derzeit gesundheitlich nicht geeignet KFZ der Gruppe 1 Kl. A und B zu lenken. Die begründet sich aufgrund der im Rahmen der VPU erhobenen deutlichen Schwächen und Einschränkungen im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, insbes. im Bereich der Reaktionsgeschwindigkeit, Belastbarkeit und im Konzentrationsvermögen.

Eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung wird sowohl aus amtsärztl. Sicht aisjauch aus verkehrspsychologischer Sicht frühestens in 6 Monaten als sinnvoll erachtet, wobei die Beibringung einer positiven VPU zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich obiger Lenkberechtigung auch aus amtsärztl. Sicht als notwendig erachtet wird.

 

Als Grundlage für diese Entscheidung haben wir das schlüssige und in zweifelsfreier Weise dargelegte Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen Herrn Dr. X vom 03.11.2010 herangezogen. Wir hatten keine Ursache, an diesem Gutachten zu zweifeln, da es eindeutig und schlüssig ist.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist eine Verwaltungsmaßnahme, die in erster Linie im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer vorzukehren ist. Persönliche oder wirtschaftliche Belange dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid  in seiner fristgerecht erhobenen zu wertenden Berufung entgegen. Darin verweist er auf eine Operation an der Halswirbelsäule und vermeint offenbar damit das negative Gutachten des Verkehrspsychologen zu begründen, indem er um eine neuerliche Zuweisung zum Amtsarzt ersucht.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Im Rahmen des dem Berufungswerber gewährten Parteigehörs wurde diesem eröffnet  der Gutachtenslage auf gleicher fachliche Ebene mit einem weiteren Gutachten der negativen VPU entgegen zu treten (ON 2).

Der Berufungswerber stellte sich am 23.12.2010 einer weiteren vollen verkehrspsychologischen Begutachtung (ON 8). Dazu nahm der Amtsarzt Stellung und gelangte zum Ergebnis einer bedingten gesundheitlichen Eignung mit Auflagenempfehlung (ON 9).

 

 

4. Der Aktenlage folgend ist es ursprünglich zum Entzug der Lenkberechtigung nach einer Alkofahrt des Berufungswerbers am 5.7.2010 mit einem Ergebnis von 0,86 mg/l Atemluftalkoholkonzentration gekommen. Er wurde damals auf Grund einer unsicheren Fahrweise, die von Straßenaufsichtsorganen wahrgenommen wurde, einer Alkoholkontrolle unterzogen.  

Die in der Folge im Wege des KfV eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme führte zu einem negativen Kalkül.

Zur entscheidenden Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen wurde dem Berufungswerber eine strikte Alkoholabstinenz, möglichst unter regelmäßiger Kontrolle der Leberfunktionsparameter, dringend angeraten. Frühestens nach 6 bis 8 Monaten einer nachgewiesenen Alkoholabstinenz könnte eine verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung über geänderte Eignungsvoraussetzungen Bescheid geben.

Der Berufungswerber absolvierte am 14.10.2010 ordnungsgemäß eine verkehrspsychologische Nachschulung.

 

 

4.1. Das im Zuge des Berufungsverfahrens beigebrachte Gutachten von Dr. X hält grundsätzlich fest, dass im Leistungsbereich hohe Prozentränge und im Verhaltensbereich niedrige Prozentränge (Ausnahme: bipolare 16PF-Skalen) anzustreben sind.

 

Zweifel an der Kraftfahreignung wegen Minderung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit können aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit als ausgeräumt gelten, weil in 84,2% der eingesetzten Verfahren der Prozentrang 16 und in 36,8% der eingesetzten Verfahren sogar der Prozentrang 33 erreicht wurde. Somit weichen diese Testwerte nicht stärker vom Mittelwert der Population ab, als es der Standardabweichung, beziehungsweise der halben Standardabweichung, einem statistischen Wert für die Normstreubreite einer Leistung in einer Population entspricht.

 

Die Grenzwertunterschreitungen (PR<16) in Einzelleistungen der Leistungsbereiche „Selektive Aufmerksamkeit“ (COG), „Reaktionszeit“ (RT) und „Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit“ (DT) sind zwar nicht als situationsbedingt anzusehen, werden aber durch die stabilen Leistungen in allen anderen Prüfbereichen (Prozentränge von mindestens 16 beziehungsweise 33) ausgeglichen, sodass eine Mängelkumulation ausgeschlossen werden kann.

 

Zusammenfassend wurde vom Gutachter festgehalten, dass in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen vom Probanden derzeit großteils durchschnittliche Leistungswerte erbracht werden konnten. Schwerwiegende Leistungsmängel waren nicht erhebbar. Für nachweisbare Leistungsbeeinträchtigungen bestehen derzeit ausreichende Kompensationsmöglichkeiten.

 

Im Bereich der Verhaltensdiagnostik weist der Gutachter jedoch darauf hin, dass Einstellungen in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten, also Art und Ausmaß von Konfliktneigung und Verarbeitung im affektiven Bereich derzeit überdurchschnittlich ausgeprägt sind. Auch im Verhaltensbereich der Aggressionshemmung und im Bereich der Tendenzen zur Bagatellisierung des eigenen Trinkverhaltens liegt derzeit ein überdurchschnittlicher Messwert vor. Darüber hinaus konnten ausschließlich, Einstellungen, Haltungen und Verhaltensmuster beobachtet und psychometrisch erhoben werden, welche die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestätigen.

 

Aufgrund der Hinweise aus der Exploration, der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation und der Befundergebnisse kann dem Probanden für das Lenken von Kraftfahrzeugen laut seiner Lenkberechtigung zwar eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, jedoch nur eine bedingte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zugesprochen werden. Es wird daher empfohlen, die Aushändigung der Lenkberechtigung an begleitende Maßnahmen zu binden.

 

 

4.2. Der dazu im Rahmen des Berufungsverfahrens Stellung nehmende Amtsarzt nimmt Bezug auf die in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen vom Probanden großteils im Durchschnitt erbrachten Leistungswerte. Dadurch könnten die nachweisbaren Leistungsbeeinträchtigungen dzt. ausreichend kompensiert werden. Da  dem Berufungswerber jedoch nur eine bedingte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zugesprochen werden könne - aufgrund der vorhandenen Einstellungen in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten und Bagatellisierung des eigenen Trinkverhaltens -  sei der Berufungswerber aus aä. Sicht dzt. bedingt geeignet, KFZ der Gruppe 1 Klasse A und B zu lenken, wobei eine Befristung obiger LB auf 1 Jahr auszusprechen wäre. Innerhalb des Befristungszeitraumes ist zur weiteren Kontrolle des dzt. geänderten Alkoholtrinkverhaltens bzw. der derzeitig vorliegenden Alkoholkarenz die Auflage von 3 mtl. beizubringenden aktuellen alkoholspezifischen Laborparametern (CDT, LFP, MCV) vorzuschreiben, außerdem die 1x halbjährlich kurzfristig auf Abruf zu erfolgende Vorlage obiger alkoholspezifischer Laborparameter.

 

4.2.1. Dieser Darstellung tritt der Berufungswerber im Ergebnis nicht entgegen. Die Berufungsbehörde folgt sohin diesen Empfehlungen mit Ausnahme des sich als Rechtsfrage stellenden Faktums der Befristung, welche letztlich auf die Prognose des Wegfalles der Eignungsgrundlage binnen Jahresfirst hinauslaufen würde. Dafür ergeben sich jedoch laut Gutachtenslage keine substanziell nachvollziehbare Indizien.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 93/2009 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  64/2006).

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

         1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

         2. die nötige Körpergröße besitzt,

         3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

         4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

   ...“

Gesundheit

 § 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

         a) Alkoholabhängigkeit oder ...."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV maßgebend:

     "§ 3.

 ...

     (5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

     ...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel:

 

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

     ...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

     ..."

 

§ 2 Abs.5 FSG-GV besagt, „soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind,  dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt werden“.

Eine Befristung ist jedoch nur dann zulässig, wenn laut Gutachten mit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes – hier wohl in einer durch Alkoholkonsum bedingte Nichteignung der die fehlende Fähigkeit Lenken und Trinken nicht ausreichend trennen zu können - mit einer begründeten Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315). Dafür fehlt es hier an tragfähigen Indizien!

Der vom Gesetz beabsichtigte Zweck kann hier daher alleine auch mit der bloßen Anordnung und Kontrolle von Auflagen erreicht werden. Die Behörde wäre nämlich verpflichtet schon bei Wegfall der Eignungsvoraussetzungen noch innerhalb der empfohlenen Befristung die Lenkberechtigung wieder zu entziehen.

Eine zum Thema von Einschränkungen einer Lenkberechtigung etwa von der Volksanwaltschaft vorgenommenen Analyse der Rechtsprechung des VwGH zeigte, dass an den Verwaltungsgerichtshof zahlreiche Fälle herangetragen wurden, in denen die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung seitens der belangten Behörde jeweils mit dem Argument zu rechtfertigen versucht wurden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Fahrzeuglenkers nicht ausgeschlossen werden könne bzw. zumindest als möglich erachtet worden sei. In Bekräftigung seiner in der Fußnote skizzierten Rechtsprechung, wonach auf dem Boden des § 8 Abs.3 Z2 FSG eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig ist, wenn "mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung "gerechnet werden muss" hat der VwGH in einem im Jahr 2003 gefällten Grundsatzerkenntnis[1] ausdrücklich festgehalten, wonach der Umstand, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreicht [Dieser Absatz ist inhaltlich aus dem Aufsatz von M H (Volksanwaltschaft), "Die Befristung der Lenkberechtigung,  ZVR 2006/57" zitiert].

Darauf ergeben sich im amtsärztlichen Gutachten jedoch keine konkretisierbaren Anhaltspunkte, sodass der ärztlichen Befristungsempfehlung letztlich nicht gefolgt wird (vgl. VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258 mit Hinweis auf VwGH 27. Juni 2000, 2000/11/0057).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 



[1] Hinweis auf die systematische Darstellung der einschlägigen Rsp des VwGH bei Grundtner / Pürstl, FührerscheinG (2003). Hinweis auf VwGH 18.1. 2000, 99/11/0266; VwGH 24. 4. 2001, 2000/11/0037; VwGH 13. 8. 2003, 2002/11/0228, sowie 2001/11/0183, VwGH 24.6.2003, 2001/11/0174  und VwGH 29. 9. 2005, 2005/11/0120

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