Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150813/2/Lg/Hue

Linz, 19.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X und Partner, X, X, gegen das Straferkenntnis  des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Dezember 2010, Zl. BauR96-63-2009/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 28. November 2008, 3.17 Uhr, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 172,060, Gemeinde Ansfelden, benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw u.a. vor, dass die Tätereigenschaft des Bw nicht festgestellt worden und an den Bw aus unklaren Gründen kein Lenkerauskunftsersuchen ergangen sei. 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 5. Februar 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei die Achsenzahl (Kategorie) bei der GO-Box nicht korrekt eingestellt gewesen. Gem. § 14 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 11. Dezember 2008 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung teilte der Zulassungsbesitzer der belangten Behörde am 13. Februar 2009 mit, dass der Bw Auskunft erteilen könne, wer das Kfz am Tattag zur Tatzeit gelenkt hat.

 

Daraufhin leitete die Erstbehörde gegen den Bw mittels Strafverfügung vom 17. Februar 2008 gegenständliches Strafverfahren ein. Gegen diese Strafverfügung brachte der Bw einen Einspruch ein.

 

Die ergänzende ASFINAG-Stellungnahme vom 12. März 2009 wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht. Eine Antwort darauf ist seitens des Bw jedoch unterblieben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Straftatbestand des § 20 BStMG bezieht sich ausschließlich auf den Lenker eines Kfz, mit welchem die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Aus dem erstbehördlichen Akt ist jedoch kein Schriftstück ersichtlich ist, das mit der nötigen Sicherheit auf die Täterschaft des Bw schließen lässt, somit ist auch eine Lenkereigenschaft des Bw am angegebenen Tattag nicht erweislich.

 

Aus diesem Grund war das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es ist überdies für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Bw ohne Vorliegen einer entsprechenden Lenkerauskunft oder sonstiger Beweismittel das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet worden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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