Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222342/10/Bm/Sta

Linz, 22.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.10.2009, Ge96-94-2009/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2009 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten
I. Instanz einen Beitrag von 160 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.10.2009, Ge96-94-2009/DJ, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z2 sowie § 81 Abs.1 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben [wie von Organen der Polizeiinspektion Traun im Zuge stichprobenartiger Kontrollen festgestellt wurde] es als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Erzeugung von Transportbeton" im Standort x, zu verantworten, dass die o.a. Betriebsanlage in x, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge20-28116-1-2007-V/Re vom 10.09.2007 mit einer Betriebszeit Mo-Fr von 06:00 bis 20:00 Uhr und Sa von 06:00 bis 14:00 Uhr gewerbebehördlich genehmigt wurde, nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderungen, durch Ausdehnung der Betriebszeiten am

·         08.04.2009 bis 20:37 Uhr (wurde ein Betonmischer im Betriebsgelände von einem Arbeiter ausgewaschen)

·         14.04.2009 bis 20:37 Uhr (wurde ein LKW am Betriebsgelände eingeparkt)

·         17.04.2009 bis 00:40 Uhr (wurde ein Pumpwagen von einer Person ausgewaschen)

·         21.04.2009 bis 21:52 Uhr (wurde ein laufender Motor und Mischbehälter eines Betonmischwagens wahrgenommen. Laut Auskunft der Lenkerin erfolgte die Reinigung)

·         23.04.2009 bis 20:55 Uhr (wurden Verladearbeiten mit einem LKW durchgeführt)

·         28.04.2009 bis 20:25 Uhr (wurden Arbeiten mit zwei LKW's durchgeführt)

·         04.05.2009 bis 21:45 Uhr (wurde ein LKW gereinigt und um 22:37 Uhr wurde wieder ein LKW gereinigt)

·         11.05.2009 bis 20:25 Uhr (wurden Reinigungs- und Ladearbeiten an vier LKW's am Betriebsgelände festgestellt. Um 21:50 wurde ein LKW beim Einparken festgestellt)

·         21.05.2009 (Feiertag) bis 16:06 Uhr (wurden zwei Arbeiter am Betriebsgelände angetroffen. Die Arbeiter gaben an, Stemmarbeiten in der Mischanlage durchgeführt zu haben)

·         12.08.2009 bis 20:40 Uhr (wurde eine Arbeitnehmerin am Betriebsgelände angetroffen, die beschäftigt war, den Beton aus dem Mischer auszuwaschen)

 

ohne die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde. Durch die konsenslose Änderung der Betriebszeiten bestand die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm (der Behörde liegen bereits mehrere Nachbarbeschwerden vor)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass die angeführten Übertretungen nicht mit den Aufzeichnungen in der Firma übereinstimmen würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Einsichtnahme in das zentrale Gewerberegister für die Firma x und x, sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2009, zu welcher der Bw erschienen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die x verfügt im Standort x, über die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Transportbeton und die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer scheint Herr x auf.

Die x verfügt über die Gewerbeberechtigungen Baumeister und gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf (5) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) im Standort x.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.9.2007, Ge20-28116-1-2007, wurde der x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage und einer Frischbetonaufbereitungsanlage erteilt. Nach der im Spruch dieses Genehmigungsbescheides enthaltenen Anlagenbeschreibung sind der Betriebsanlage unter anderem auch Zu- und Abfahrten sowie Manipulationen am Betriebsgelände mittels Lkw zugeordnet.

Die Betriebszeiten wurden mit Montag bis Freitag: 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr genehmigt.

Bis 27.11.2003 wurden von der x am Standort x, die Gewerbe Steinmetz sowie Bearbeitung von Natursteinen in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt; die der x für den Standort x, erteilten Betriebsanlagenge­nehmigungen bezogen sich auf die Ausübung der Gewerbe Steinmetz und Bearbeitung von Natursteinen.

Von der x und der x werden weder das Gewerbe Steinmetz noch das Gewerbe Bearbeitung von Natursteinen ausgeübt.

 

In der Zeit zwischen 8.4.2009 und 12.8.2009 wurden von der x im Standort x, gewerbliche Tätigkeiten über die gewerbebehördlich genehmigte Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 bis 14.00 Uhr hinaus durchgeführt.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Betriebsanlagengenehmi­gungs­bescheid vom 10.9.2007, Ge20-28116-1-2007, aus dem die für die Betriebsanlage der x geltende Betriebszeit hervorgeht sowie der Anzeige der Polizeiinspektion Traun über die im Tatzeitraum durchgeführten gewerblichen Tätigkeiten sowie aus dem Vorbringen des Bw.

Vom Bw werden die festgestellten gewerblichen Tätigkeiten im Tatzeitraum nicht bestritten.

Soweit sich der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung damit rechtfertigt, dass die x auch über die Gewerbeberechtigung für den Steinhandel im Standort x, verfüge und sohin auch die ursprünglich der x erteilte Betriebsanlagengenehmigung, die keine Einschränkung der Betriebszeit enthalte, in Geltung sei, wird dem entgegengehalten, dass nach den Gewerberegisterauszügen weder die x noch die x die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes Steinhandel besitzt. Die Gewerbe Steinmetz und Bearbeitung von Natursteinen, deren Ausübung Grundlage für den Betriebsanlagen­genehmigungsbescheid vom 30.10.1972, Ge-295/10-1972, waren, wird von der x nicht ausgeführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage  ohne die erforderliche Genehmigung  ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Nach § 370 Abs.1 GewO 1994 sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

5.2. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass die x im Standort x, das Gewerbe "Erzeugung von Transportbeton" ausübt und hiefür auch über die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.9.2007, Ge20-28116-1-2007, erteilt wurde, verfügt. Nach diesem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid darf die gegenständliche Betriebsanlage in der Zeit von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 06.00 bis 14.00 Uhr betrieben werden.

 

Ob eine "Änderung" dieser Betriebsanlage vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (VwGH 24.5.1994, 93/04/0031).

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Unbestritten ist, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tätigkeiten außerhalb der genehmigten Betriebszeiten erfolgt sind.

 

Wenn der Bw nun vorbringt, dass die durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen des von der x ausgeübten Gewerbes "Steinhandel" erfolgt und die Durchführung dieser Tätigkeiten vom mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.10.1972, Ge-295/10-1972, erteilten Konsens umfasst seien, weshalb eine Änderung der Betriebsanlage im obigen Sinn  nicht vorliege, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

 

Am Standort x, wurden bis 27.11.2003 durch die Firma x die Gewerbe Steinmetz und Bearbeitung von Natursteinen ausgeübt und lagen für diesen Standort auch die erforderlichen Betriebsanlagen­genehmigungen vor.

Im Konkreten bezogen sich diese Betriebsanlagengenehmigungsbescheide für den in Rede stehenden Betriebsstandort auf eine Grabsteinproduktion, während von der x an diesem Betriebsstandort die Erzeugung von Transportbeton bzw. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ausgeübt wird. Die von der x ausgeübte Tätigkeit unterliegt sohin einem anderem Betriebszweck als die ursprünglich von der x ausgeübte Tätigkeit, weshalb die Rechtfertigung des Bw, die vorgeworfenen Tätigkeiten seien vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.10.1972, Ge-295/10-1972, erfasst, ins Leere geht.

Das Vorliegen eines anderen Betriebszweckes zeigt sich auch darin, dass die x eben für die Errichtung und nicht für die Änderung der Betriebsanlage  "x" für die Ausübung des Gewerbes "Erzeugung von Transportbeton" im gegenständlichen Standort angesucht hat.  

 

Sohin ist davon auszugehen, dass die x zu den angeführten Tatzeitpunkten die gegenständliche genehmigte Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach der Änderung durch Ausdehnung der Betriebszeiten betrieben hat.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, begründet schon die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z1 bis 5 des § 74 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

 

Die zu den angeführten Tatzeitpunkten vorgenommenen Tätigkeiten, wie Reinigungs- und Verladearbeiten stellen zweifellos Maßnahmen dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden könnten. Insbesondere ist durch solche Tätigkeiten die Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarn durch Lärm gegeben. Diesbezüglich ist auch auf das Vorliegen von Nachbarbeschwerden zu verweisen.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es am Beschuldigten, darzutun, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt, weshalb dieser die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 

5.4. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Insbesondere hat sie auf den Unrechtsgehalt und die Folgen Bedacht genommen. Weiters ist sie auch auf die persönlichen Verhältnisse, die von ihr geschätzt wurden, eingegangen. Diesen Umständen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt. Weitere Umstände traten nicht hervor. Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung und ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Es war daher die festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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