Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440138/2/Gf/Mu

Linz, 18.01.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des x wegen einer Verletzung der Richtlinien-Verordnung durch Beamte der Polizeiinspektion Mattighofen  am 1. Dezember 2010 beschlossen:

Die Beschwerde wird an das Bezirkspolizeikommando Braunau am Inn weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 89 SPG.

Begründung:

 

 

1. In seinem am 7. Jänner 2011 per e-mail eingebrachten, ho. am 10. Jänner 2011 eingegangenen Schriftsatz bringt der Rechtsmittelwerber vor, am
1. Dezember 2010 von Beamten der Polizeiinspektion Mattighofen – offenbar in seiner Wohnung – aus dem Schlaf gerissen und anschließend zum Tatvorwurf der sexuellen Nötigung und Freiheitsberaubung einem vierstündigen Verhör unter­zogen worden zu sein; obwohl er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe und kaum mehr sprechen habe können, sei kein Arzt herbeigeholt worden; vielmehr sei ihm lediglich gestattet worden, kurz mit seiner Psychologin zu sprechen.

 

2. Nach § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), hat der Unabhängige Verwaltungssenat, soweit mit einer an ihn gerichteten Beschwerde eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung, BGBl.Nr. 266/1993 (im Folgenden: RLV), behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Gemäß § 89 Abs. 2 SPG hat ein Beschwerdeführer, der eine Verletzung der RLV behauptet, einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr in diesem Zusammenhang als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich unter einem zu der Frage äußert, ob die relevierte Verletzung vorliegt.

 

3. Die gegenständliche Beschwerde war daher nach § 89 Abs. 1 SPG zuständigkeitshalber an das Bezirkspolizeikommando Braunau am Inn weiterzuleiten.

 

Dr.  G r o f

 

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