Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100685/6/Fra/Ka

Linz, 10.08.1992

VwSen - 100685/6/Fra/Ka Linz, am 10. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt und den Berichter Dr. Johann Fragner sowie den Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des B K, G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U H, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. Mai 1992, eingeschränkt auf das Faktum 1 (§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen sowohl erster als auch zweiter Instanz.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 20.5.1992, St. 5000/91, über den Beschuldigten u.a. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt, weil er am 8. November 1991 in der Zeit von 22.50 Uhr bis 22.52 Uhr in S, B P, P bis zum Hause Nr. 10 den LKW, Kennzeichen gelenkt und dabei sich gegenüber einem zur Vornahme der Atemluftalkoholuntersuchung besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl mit Recht vermutet werden konnte, daß er kurz zuvor einen LKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da hinsichtlich des entscheidungsgegenständlichen Faktums eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist (§ 51e Abs.1 VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 ist die Angabe des Ortes, an dem die Weigerung erfolgt ist, wesentliches Merkmal der Umschreibung der Tat (vgl. u.a. VwGH vom 13.6.1984, Slg. 11.466A, verstärkter Senat). Bei mehreren Aufforderungen kommt es hinsichtlich des tatsächlichen Tatortes und der Tatzeit auf die Verweigerung nach der letzten Aufforderung an. Würde man im gegenständlichen Fall von mehreren Aufforderungen ausgehen, so käme als Tatort der Verweigerung des Alkotests "Wachzimmer E, S, E" in Betracht. Wurde jedoch die betreffende Amtshandlung in Bezug auf die erste Aufforderung zum Alkotest nicht für beendet erklärt, sondern dauerte diese durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fort, so stellt sich dies als einheitliches Geschehen dar, was bedeutet, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen worden ist, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen (vgl. VwGH vom 19.10.1988, Zl.88/02/0074). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, daß sich die Amtshandlung als Einheit darstellte, was durch einen ergänzenden Bericht des Meldungslegers an den unabhängigen Verwaltungssenat auch verifiziert wurde. Dies hat rechtlich hinsichtlich der Tatumschreibung zur Folge, daß ebenfalls am Tatort "Wachzimmer E" und nicht am Anhalteort - wie dies die Erstbehörde offensichtlich irrtümlich angenommen hat - der Alkotest verweigert wurde.

Doch auch die Tatzeit entspricht nicht den Kriterien des § 44a Z.1 VStG. Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Alkotest von 22.50 Uhr bis 22.52 Uhr verweigert. Entgegen dieser Annahme erfolgte die Verweigerung des Alkotests jedoch eindeutig um 23.00 Uhr des Tattages (siehe Anzeige vom 8. November 1991).

Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, Tatort und Tatzeit des strafbaren Verhaltens richtigzustellen. Es liegen somit Umstände vor, welche die weitere Verfolgung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens ausschließen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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