Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240782/2/BP/Gr

Linz, 22.12.2010

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                                    

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 25. November 2010, GZ.: SanRB96-157-2009, wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 25. November 2010, GZ.: SanRB96-157-2009, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 90 Abs. 3 iVm. § 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in Verbindung mit EG-rechtlichen Vorschriften wegen zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen Geldstrafen in der Höhe von 36 bis 150 Euro insgesamt 2.430 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 208 Stunden) verhängt sowie der Ersatz der Barauslagen für Lebensmittel-Untersuchungsgebühren auferlegt.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw nachweislich am 1. Dezember 2010 zugestellt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 vor der belangten Behörde Berufung

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Aus dem Akt ergibt sich zweifelsfrei und auch vom Bw nicht widersprochen, dass der angefochtene Bescheid dem Bw am 1. Dezember 2010 zugestellt wurde. Ab diesem Tag setzt also der Fristenlauf ein.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass die Berufungsfrist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 15. Dezember 2010 endete. Die Berufung wurde allerdings erst am 16. Dezember 2010 bei der belangten Behörde eingebracht und ist somit als verspätet zu werten.

 

3.3. Etwaige Gründe für die verspätete Einbringung wurden vom Bw nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat war unter diesen Voraussetzungen eine inhaltliche Behandlung der Berufungsgründe verwehrt.

 

3.4. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum