Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522736/7/Kof/Jo

Linz, 05.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. November 2010, VerkR21-247-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, nach der am 4. Jänner 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z7 – Umkehrschluss,  30 Abs.1,  32 Abs.1 Z1  und  24 Abs.3 FSG,

  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-    die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von
 7 Monaten – vom 18. August 2010 bis einschließlich 18. März 2011 – entzogen

-     sowie festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-    für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten  und

-     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer sich einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebenden Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 16. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 25. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat, vom 14. August 2009 bis
14. September 2009 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 18.08.2010 um ca. 21.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde P.

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,75 mg/l).

 

Beim UVS war das Berufungsverfahren betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO anhängig.

 

Am 4. Jänner 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Zeugin und Meldungslegerin, Frau RI AW, PI K, teilgenommen hat.

 

Der Bw ist zu dieser mVh – trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 uva.

    

Es fällt es nicht der Behörde, sondern einzig und allein dem Bw zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391  sowie  vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Diese Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet und in einer Niederschrift protokolliert. –

Dies hat die Wirkung der Erlassung des Berufungsbescheides;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0021; vom 05.08.2004, 2001/02/0189;

vom 24.04.2003, 2000/09/0167; Beschluss vom 16.11.2004, 2004/11/0154 ua.

 

Dieses mündlich verkündete und in einer Niederschrift protokollierte Erkenntnis des UVS ist – da es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt – in Rechtskraft erwachsen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 34 und E36 zu § 68 AVG (Seite 1409ff) zitierte höchstgerichtliche Judikatur;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, § 68 RZ 8 iVm § 67a RZ 21;

VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0217.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und
hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs.1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens
sechs Monate zu entziehen (§ 26 Abs.2 Z7 FSG).

 

Der Bw hat (wie dargelegt)

-         im Jahr 2009 ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO und

-         im Jahr 2010 ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO

begangen.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird daher § 26 Abs.2 Z7 FSG – Umkehrschluss angewendet; vgl. VwGH vom 17.09.1992, 91/16/0041.

 

Der Zeitraum zwischen den beiden vom Bw begangenen Alkoholdelikten hat
nur ca. 1 Jahr betragen  –  aus diesem Grund wird mit der Festsetzung der
Mindest-Entziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden.

 

Der VwGH hat in ähnlich gelagerten Fällen Entziehungsdauern von 10 Monaten, 12 Monaten, 15 Monaten und 18 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw.
 die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

VwGH v. 27.04.1993, 93/11/0050; v. 19.04.1994, 94/11/0081; v. 13.12.1994, 94/11/0368; v. 23.10.2001, 2001/11/0295 und v. 22.01.2002, 2001/11/0401

 

Im Hinblick auf die zitierte Judikatur ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (sieben Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) als sehr milde zu bezeichnen.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

 

Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A und/oder B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, dann ist – gemäß § 24 Abs.1 zweiter Satz FSG – für den Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad oder ein Invalidenkraftfahrzeug
zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht für die Dauer der Entziehung
der Lenkberechtigung

-     festgestellt, dass für den Bw das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist

-     dem Bw das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-     dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Begeht der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO, dann ist der Betreffende gemäß § 24 Abs.3 FSG – rechtlich zwingend – zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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