Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531100/2/Bm/Sta

Linz, 20.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den von Herrn x und Frau x sowie Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, zugleich mit der Berufung  gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29.9.2010, Ge20-90-2009, mit welchem über Antrag der x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage im Standort x, Gst. Nr. x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingebrachten Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

         Dem Antrag, der Berufung gegen den Bescheid der        Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 29.9.2010, Ge20-90-2009,        die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge          gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm § 78 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid vom 29.9.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. über Antrag der x, x., die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage im Standort x, auf Gst. Nr. x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben unter anderem die Nachbarn x und x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, Berufung erhoben. Gleichzeitig mit der Erhebung dieser Berufung wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Berufung beantragt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berufungswerber von der gegenständlichen Betriebsanlage sowie der beantragten Erweiterung infolge der räumlichen Nähe unmittelbar betroffen seien. Schon jetzt komme es auf Grund der bestehenden Mühlenanlage zu unzumutbaren Belästigungen, insbesondere des Nachtschlafes sowie zu Staubimmissionen, welche die Berufungswerber auch durch Lichtbilder darlegen könnten. So seien etwa Erst- und Zweitberufungswerber nach den schalltechnischen Projektsunterlagen schon derzeit zur Nachtzeit von Dauerschallpegeln von rund 55 dB und Schallspitzen von bis zu 75 dB (überwiegend) durch den Mühlenbetrieb in ihrer Nachtruhe gestört. Nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen soll laut den WHO night noise guidelines for Europe 2009 der äquivalente Dauerschallpegel nicht höher als 40 dB liegen. Durch die Erweiterung der Betriebstätigkeit werde es zu einer weiteren Vermehrung der Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung kommen. Das bislang durchgeführte Ermittlungsverfahren stelle sich als mangelhaft dar. Die von der Behörde in I. Instanz eingeholten Gutachten würden zum Teil von unrichtigen Beurteilungsgrundlagen ausgehen und sei etwa die Frage der PM10-Belastung oder die Frage der Gefährdung des Grundwassers von der Behörde in I. Instanz bislang überhaupt noch nicht geprüft worden. Das bislang vorliegende Ermittlungsverfahren biete daher keine Gewähr dafür, dass die Gesundheit der Berufungswerber trotz Einhaltung der Auflagen nicht durch die Erweiterung des Betriebes gefährdet sei. Zum Schutz der Gesundheit der Berufungswerber habe sohin die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung auch der weiteren Gefährdungsaspekte den Vorrang einer vorzeitigen Errichtungsmöglichkeit für die Konsenswerberin.

In der Berufung selbst wurden von den Berufungswerbern Einwendungen wegen Immissionsbelastungen durch Staub, Lärm sowie eine Gefährdung des Grundwassers vorgebracht. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen zu Lärm und Staubimmissionen wurde auf die von den Berufungswerbern eingeholte Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 13.8.2010 und auf die Stellungnahme des Technischen Büros x vom 25.8.2010 verwiesen.

 

3. Die belangte Behörde hat die eingelangten Berufungen gemeinsam mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie den bezughabenden Verfahrensakt ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch 3 Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall liegt ein Genehmigungsbescheid im Sinne des § 78 Abs.1 GewO 1994 vor, mit welchem von der Bezirksverwaltungsbehörde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage erteilt worden ist. Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darf diese Anlage somit trotz erhobener Berufungen errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen des Bescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.

 

Voranzustellen ist, dass im oben zitierten § 78 Abs.1 ein eigener auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag eines Berufungswerbers nicht vorgesehen ist. Die Behörde hat im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs.1 dritter Satz von Amts  wegen vorzugehen. Mangels eines im § 78 Abs.1 leg.cit. vorgesehenen Antrages der Berufungswerber auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Berufungswerber daher auch keinen Anspruch auf Erlassung eines derartigen Bescheides und kann schon aus diesem Grund dem Antrag der Berufungswerber alleine für sich zulässigerweise nicht stattgegeben werden.

 

Dessen ungeachtet ist aber auch im Berufungsvorbringen kein den Ausschluss des Rechtes nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 rechtfertigendes Vorbringen zu erkennen. Der von den Berufungswerbern angestrebte Rechtsauschluss ist an die Erfüllung strenger tatbildlicher Voraussetzungen gebunden. So genügen nicht (unzumutbare) Belästigungen oder Einwirkungen, sondern hat sich das Vorbringen auf die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit konkret und unmittelbar einzulassen, und zwar in einer solchen qualitativen Dichte, dass schon daraus hervorgeht, weshalb die Gefährdung durch das beantragte Vorhaben trotz Einhaltung der bezughabenden Auflagen des angefochtenen Bescheides nicht nur nicht auszuschließen, sondern – darüber hinausreichend – geradezu "zu erwarten ist".

Ein solcherart taugliches Vorbringen ist der Berufung nicht zu entnehmen.

Die Ausführungen der Berufungswerber zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch Staub- und Lärmimmissionen stellen insbesondere auf die eingeholten Privatgutachten ab.

Nach Einsichtnahme in diese Privatgutachten ist hiezu festzustellen, dass daraus eine solche (konkrete) Gesundheitsgefährdung durch das beantragte Vorhaben nicht abzuleiten ist.

Vielmehr wird in dem Gutachten der x ausgeführt, dass hinsichtlich der Staubbelastung der vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen errechnete Emissionswert nachvollzogen werden kann. Weiters wurde in dieser Stellungnahme den Ausführungen des Amtssachverständigen dahingehend zugestimmt, dass der Grenzwert für Staubdepositionen einen Jahrsmittelwert darstellt, kurzfristige Abkippvorgänge für den Staubniederschlag wenig in die Beurteilung eingehen und auch keine Grenzwertüberschreitungen darstellen. Eine Überschreitung des Jahrsmittelgrenzwertes der Staubdeposition ist nach der vorgelegten Stellungnahme auch bei 7 Lkw pro Tag nicht zu erwarten.

Was die Feinstaubbelastung betrifft, wurde in der Stellungnahme eindeutig ausgeführt, dass die Erhöhung der Anzahl der Entladevorgänge auf 7 Lkw pro Tag ebenso nicht zu Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwertes für PM10 führen wird.  Nicht übersehen wird, dass in dieser Stellungnahme auf einzelne mögliche Überschreitungen des Tagesmittelzielwertes von PM10 hingewiesen wurde. Dies allerdings auch nur insoweit, als solche Überschreitungen des Tagesmittelwertes nicht ausgeschlossen werden könnten und unter vorangegangenen Hinweis, dass eine bestimmte Anzahl von Überschreitungen pro Jahr zulässig sind.

Zu beachten ist zudem, dass diese Ausführungen ohne Berücksichtigung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen zur Hintanhaltung von Staubverfrachtungen (siehe zB Auflage Nr. 8) erfolgt sind.

 

Ebenso wenig lässt die Stellungnahme des Technischen Büros x den Schluss zu, dass durch den Betrieb der geplanten Anlage für die Nachbarn gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen zu erwarten seien.

In dieser Stellungnahme wird vorweg ausgeführt, dass das der Genehmigung zu Grunde gelegte schalltechnische Projekt grundsätzlich nach aktuellen Regelwerken erstellt wurde. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die vorgenommene Schallausbreitungsrechnung potenzielle Fehlerquellen beinhalten kann, da die Berechnung mittels Annahmen erfolgt. Als Beispiel werden dabei die meteorologischen Verhältnisse, die Bodenbeschaffenheit, die Geländeform der Einfluss von Schallreflexionen genannt. Dass im gegenständlichen Fall solche fehlerhaften Angaben vorliegen, wird gar nicht behauptet und demgemäß auch nicht weiter begründet.

 

Inwieweit durch die beabsichtigte Änderung des bestehenden Betriebes eine Gefährdung des Grundwassers und damit eine Gefährdung der Gesundheit der Berufungswerber zu erwarten ist, wird von den Berufungswerbern nicht näher ausgeführt.

 

Es ist daher festzustellen, dass der Begründung der Berufung nicht zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Auch liegen auf Grund des bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Erstinstanz umfangreiche Erhebungsergebnisse vor, insbesondere auch lärmtechnische, luftreinhalte­technische und medizinische Gutachten, welche den Schluss, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Berufungswerber trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides zu erwarten ist, nicht zulassen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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