Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240784/4/SR/Sta

Linz, 17.01.2011

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. November 2010, GZ 0051138/2010, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. November 2011, GZ 0051138/2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 24. Jänner 2009, um 10.47 Uhr, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, x, die Inhaberin des Cafes x im Einkaufszentrum x, x, ist, gegen das Tabakgesetz verstoßen habe.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Bw am 7. Dezember 2010 zu eigenen Handen zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw Einspruch und brachte das auf den 21. Dezember 2010 datierte Rechtsmittel mittels E-Mail am 22. Dezember 2010 bei der belangten Behörde ein (Sendenachweis: "Mittwoch, 22. Dezember 2010 13:21").

 

In der Folge brachte der Bw mit einem weiteren E-Mail (Sendenachweis: "Mittwoch, 22. Dezember 2010 13:39") eine "Ergänzung zum Einspruch" ein. Zusätzlich übermittelte er die Rechtsmittelergänzung der belangten Behörde mittels Fax (Faxkennung: x  VON: x x).

 

3.1. Das Magistrat Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen.  

 

3.2. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2011 wurde dem Bw Parteiengehör gewährt, er auf die verspätete Rechtsmitteleinbringung hingewiesen und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Am 17. Jänner 2011 äußerte sich der Bw telefonisch zum vorgehaltenen Sachverhalt und gab bekannt, dass er nunmehr auch von einer verspäteten Rechtsmitteleinbringung ausgehe.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt und der ergänzenden Erhebung ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde dem Bw am 7. Dezember 2010 zu eigenen Handen zugestellt. Die Übernahme des Straferkenntnisses hat der Bw eigenhändig bestätigt.

 

Die mit 21. Dezember 2010 datierte Berufung wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 22. Dezember 2010 übermittelt.

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Nach Gewährung des Parteiengehörs räumte der Bw die verspätete Rechtsmitteleinbringung ein.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

4.2. Die Zustellung des Straferkenntnisses am 7. Dezember 2010 (die eigenhändige Übernahme wurde schriftliche bestätigt) und der Umstand, dass der Bw die Berufung erst am 22. Dezember 2010 per E-Mail und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes, der ergänzenden Erhebung und der Äußerung des Bw unstrittig. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 21. Dezember 2010 gewesen.  

 

Da der Bw die Berufung erst am 22. Dezember 2010 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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