Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110975/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 18.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, xplatz x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 2010, VerkGe96-27-5-2010-Bd/Pe, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförde­rungs­gesetz zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der erste Satz zu lauten hat: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH, xplatz x, x, und sohin Unternehmer zu vertreten, dass Sie bei nachstehend angeführtem Kraftfahrzeug, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden.", und die Wortfolge "x, Höhe Haus x, aus Richtung Urfahr kommend" zu entfallen hat. Anstelle dessen wird nach der Anführung der Gemeinde Feldkirchen an der Donau eingefügt: "von Brandstatt, Firma x, kommend in Richtung Lacken".

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum   Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro, das sind 20 % der   verhängten Geldstrafe zu leisten.        

 Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2  VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21.9.2010, VerkGe96-27-5-2010-Bd/Pe, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH, xplatz x, x, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass er als Zulassungsbesitzer des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3.500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen x, Marke/Type Mercedes-Benz Actros 3246 K, Fahrgestellnummer x, Motornummer x, zugelassen auf die oben angeführte Firma, wurde am 28.6.2010 angehalten, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

Das Kraftfahrzeug hatte Kies geladen und wurde von Herrn x gelenkt.

Festgestellt wurde die Übertretung am 28.6.2010 um 15.45 Uhr von Organen der Landesverkehrsabteilung in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, x, Höhe Haus x, aus Richtung Urfahr kommend.

Sie haben als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass an dem am 28.6.2010 zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug entweder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass sehr wohl vorgesorgt worden sei, dass für die im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuge die notwendige Konzessionsurkunde mitgeführt wird.

Dass aufgrund eines Schadenfalls eines Lkw die in diesem Fahrzeug befindliche Urkunde vom Fahrer vergessen wurde, diese in das beanstandete Reserve-Fahrzeug mitzunehmen, liege außerhalb des Einflussbereiches des Berufungs­werbers und könne daher nicht als Fahrlässigkeit eingestuft werden. Im Übrigen haben Recherchen ergeben, dass der Lkw mit Kies aus dem eigenen Kieslager beladen gewesen sei, sohin ein Werkverkehr vorgelegen sei, für welchen ohnehin keine Konzessionsurkunde benötigt werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im Übrigen erscheint der Sachverhalt hinreichend geklärt und wurde überdies von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Amtshandlung am 28.6.2010 um 15.45 Uhr konnte dem Kontrollbeamten durch den Lenker x keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorgelegt werden; sie wurde nicht im Fahrzeug mitgeführt. Das gegenständliche Fahrzeug befand sich auf der Fahrt von Brandstatt (Firma x) nach Lacken und war mit Kies beladen. Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs.1 Z2 nicht anzuwenden ist.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsüber­tretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen (§ 23 Abs.7 GütbefG).

 

5.2. Als erwiesen und im Übrigen vom Berufungswerber unbestritten belassen, steht fest, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, xplatz x, am 28.6.2010 um 15.45 Uhr durch den Lenker x eine gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von der Firma x in Brandstatt kommend in Richtung Lacken durchführen hat lassen. Anlässlich der Anhaltung konnte der Lenker keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dem Kontrollbeamten wie in § 6 Abs.2 GütbefG normiert, vorweisen. Es hat daher der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht dafür gesorgt, dass in diesem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Der Einwand eines Werkverkehrs zieht hingegen nicht, weil nach § 1 Abs.1 GütbefG dieses Bundesgesetz auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern gilt, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt.

 

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass er grundsätzlich dahingehend Vorsorge getroffen hat, dass die notwendigen Konzessionsurkunden in den für die gewerbsmäßige Güterbeförderungen verwendeten Fahrzeuge mitgeführt werden. Aufgrund eines Schadensfalls habe es der Lenker unterlassen, die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde in das Reservefahrzeug mitzunehmen. Das "Vergessen" des Lenkers entziehe sich seinem Einflussbereich und könne ihm daher nicht angelastet werden. Diesbezüglich ist der Berufungswerber auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Unternehmer ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der Unternehmer hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und vom wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 31.3.2005, 2003/03/014, 17.12.2007, 2003/03/0296 und vom 10.10.2007, 2003/03/0187). Angaben, wie das Kontrollsystem im Konkreten aussieht, wurden vom Berufungswerber nicht getätigt, ebenso wenig, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um das "Vergessen" von Fahrzeugdokumenten bei einem Fahrzeugwechsel, aus welchen Gründen es auch immer zu einem Fahrzeugtausch gekommen ist, zu verhindern. Zudem ist auch eine Überwälzung der den Unternehmer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den – ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden  - Lenker rechtlich nicht möglich (vgl. VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005).

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interes­sen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 365 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro, verhängt. Die gesetzliche Mindeststrafe wurde nur marginal überschritten, sodass de facto von der Verhängung der Mindeststrafe auszugehen war. Es wurden weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe gewertet. Zudem ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde auch in der Berufung nicht entgegen­getreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen ist und vom Oö. Verwaltungssenat seiner Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte.

 

Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Die Klarstellung der relevanten Fahrt (von Brandstatt, Firma x, kommend in Richtung Lacken) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erschien auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Beseitigung einer sinn­störenden und offenbar unzutreffenden Örtlichkeitsangabe geboten. Für den Berufungswerber bleibt dies folgenlos und bedeutet dies insbesondere keine Schlechterstellung, zumal bei Verwaltungsübertretungen, die dem Unternehmer angelastet werden, der Tatort der Unternehmenssitz ist und nicht der Anhalteort.

 

Die Berichtigung der Funktion des Berufungswerbers als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Unternehmer ändert nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis verabsäumt, dem Berufungswerber den Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben. Von einem näheren Eingehen diesbezüglich konnte jedoch mangels Relevanz für das Berufungsverfahren abgesehen werden. Eine Korrektur war der Berufungsbehörde nicht möglich.

   

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmäch­tigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Werkverkehr, Konzessionsurkunde, Kontrolle

 

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