Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165489/5/Fra/Gr

Linz, 22.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X,vertreten durch Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2010, VerkR96-41201-2009-Pi, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 21 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen: X, PKW, am 3. August 2009, um 15:39 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr.1, bei Kilometer 170.000 in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Bw ficht das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze an und macht Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend. Weiters stellt der Bw den Antrag eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und allenfalls nach Aufnahme konkret gestellter Beweisanträge das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe zur Gänze nachzusehen.

 

Bei der Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2010 zeigte sich der Bw schuldeinsichtig verwies auf seine Sorgepflichten für 2 Kinder und Ehegattin sowie auf den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und darauf, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteiligen Folgen zu verzeichnen waren. Er schränkte sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein und stellte den Antrag, unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat stellt zu diesem Antrag vorerst fest, dass im Hinblick auf die Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich hat eine Berufungsentscheidung zu entfallen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat sohin ausschließlich Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG herabgesetzt werden kann und/oder § 21 Abs.1 VStG anzuwenden ist. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten, jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit. seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, und den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen einer Strafe offensteht, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide der in § 21 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat geht im konkreten Fall davon aus, dass die Voraussetzungen für den § 21 VStG vorliegen. Im Hinblick auf die relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ist von einem geringen Verschulden auszugehen. Konkrete nachteilige Folgen, welche durch die Verwaltungsübertretung eingetreten sein könnten, sind nicht evident. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um den Bw auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn in seinem eigenen Interesse von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Auf den konkreten Fall bezogen vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass sich der Ausspruch einer Ermahnung vom Aspekt der Spezialprävention mit der Verhängung einer geringen Geldstrafe in der Wirkung kaum unterscheidet. Anders gesagt: Reicht eine Ermahnung nicht aus, den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, würde wohl auch eine Geldstrafe von 29 Euro die spezialpräventive Wirkung nicht erzielen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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