Linz, 26.01.2011
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. Jänner 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, X, X, vertreten durch X – X – X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 3. Februar 2010, Zl. Sich96-228-2009, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der X KG mit Sitz in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen zumindest am 29. April 2009 um 12.11 Uhr auf der Baustelle X, X den türkischen Staatsbürger X X, geb. X, mit dem Ausmalen der Wände im 1. Stock dieses Hauses beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papier vorgelegen seien.
Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
"Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, GZ Sich96-228-2009 vom 03.02.2010 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Berufungsgründe werden formelle und materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses geltend gemacht. Begründet wird die Berufung wie folgt:
1. Mit dem angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der X KG zu verantworten, dass die X KG am 29.04.2009 einen türkischen Staatsbürger beschäftigt habe, ohne über eine entsprechende Bewilligung für diesen Arbeitnehmer zu verfügen und habe deshalb gegen § 3 (1) und § 28 (1) Ziff 1 a AuslBG verstoßen.
2.1 Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz geht in den Feststellungen davon aus, dass der türkische Staatsbürger X X (in der Folge kurz „Arbeitnehmer") über den Aufenthaltstitel Nr. X „Familienangehöriger" gültig vom 24.12.2008 bis 23.12.2009 verfügte. Auf dessen Rückseite fand sich - unter der Rubrik „Sonstige Anmerkungen" - die Angabe „freier Zugang zum Arbeitsmarkt".
Auch auf dem zuvor ausgestellten Aufenthaltstitel Nr. X des Arbeitnehmers fand sich unter der Rubrik „Sonstige Anmerkungen" die Angabe: „freier Zugang zum Arbeitsmarkt".
2.2 In § 2 Abs 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ist vorgesehen, dass dem Aufenthaltstitel eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen ist.
Diese Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem Hintergrund von Pkt a) 7.5 - 9 des Anhanges der Verordnung Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittlandsangehörige zu sehen.
Nach dieser Regelung können die Mitgliedsstaaten unter dem Punkt „Anmerkungen" zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittlandsangehörige erforderlich sind, insbesondere Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen.
Diese wiedergegebenen Bestimmungen dienen u.a. der Schaffung von Rechtssicherheit für die Arbeitgeber. Sie wurden dafür geschaffen, dass ein Arbeitgeber bei einer Anmerkung „freier Zugang zum Arbeitsmarkt auf einem Aufenthaltstitel davon ausgehen darf, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers keine zusätzlichen Bewilligungen nach dem AuslBG einzuholen sind.
Der Berufungswerber durfte aufgrund der beiden, von der zuständigen Behörde ausgestellten rechtskräftigen Aufenthaltstiteln mit den ausdrücklichen Vermerken „freier Zugang zum Arbeitsmarkt1 davon ausgehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne Einholung zusätzlicher Bewilligungen zulässig war.
2.3 Die Behörde erster Instanz (als Verwaltungsstrafbehörde) geht in dem angefochtenem Straferkenntnis nunmehr davon aus, dass der freie Zugang zum Arbeitsmarkt für den Arbeitnehmer nicht gegeben war.
Zuvor ging dieselbe Behörde (als Fremdenpolizeibehörde) bei der Ausstellung sowohl des Aufenthaltstitels Nr. X als auch des vorangehenden Aufenthaltstitels Nr. A140902358 in Kenntnis aller Umstände davon aus, dass für den Arbeitnehmer ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben war.
Der Berufungswerber konnte jedenfalls darauf vertrauen, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg als für die Ausstellung der Aufenthaltstitel zuständige Behörde jedenfalls vor Eintragung der Anmerkung „freier Zugang zum Arbeitsmarkt in den Aufenthaltstitel ausführlich überprüfte, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für diese Anmerkung vorgelegen sind.
Sollte somit nicht bereits auf Grund der Aufenthaltstitel ein bewilligungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt vorgelegen sein, so ist dem Berufungswerber jedenfalls ein Rechtsirrtum und somit ein Schuldausschließungsgrund zuzugestehen, zumal die Behörde erster Instanz selbst bei der Ausstellung der beiden Aufenthaltstitel von einem freien Zugang zum Arbeitsmarkt ausgegangen ist.
Beweis: Aufenthaltstitel Nr. X und Aufenthaltstitel Nr. X
Verwaltungsstrafakt erster Instanz
PV
3.1 Hinsichtlich den Ausführungen zur Scheidung des Arbeitnehmers ist auszuführen, dass der Kenntnisstand des Berufungswerbers über die privaten Verhältnisse des Arbeitnehmers von dem des Arbeitnehmers zu unterscheiden ist.
Soferne im Straferkenntnis Ausführungen zum Verhalten, den Aussagen und der Verantwortung des Arbeitnehmers getroffen werden, können diese dem Berufungswerber nicht zum Vorwurf gemacht werden.
3.2 Der Berufungswerber hielt die für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes relevanten Daten stets in Evidenz, um so fristgerecht entsprechende Bewilligungen einzuholen oder sonstige nötige Schritte setzten zu können.
Ist in einem amtlichen Dokument das Ende einer Befristung - wie etwa im gegenständlichen Fall der 23.12.2009 - eingetragen, so wird dieser Termin vom Berufungswerber in Evidenz gehalten, damit fristgerecht entsprechenden Schritte gesetzt werden können. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29.04.2009 war dieser in Evidenz gehaltene Termin jedoch noch rund acht Monate entfernt.
Jedes Kontrollsystem baut darauf auf, dass die Angaben der zugrunde gelegten rechtskräftigen Bescheide und Titel inhaltlich zutreffend und anwendbar sind. Es kann dem Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von einer allfälligen, kurz vor der Kontrolle am 29.4.2009 eingetretenen Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses seines Arbeitnehmers noch keine Kenntnis hatte. Denn dem Berufungswerber als Arbeitgeber ist es auf Grund von Art 8 EMRK aus arbeitsrechtlicher Sicht verwehrt, permanente zu kontrollieren, ob die Ehen seiner Arbeitnehmer weiterhin aufrecht oder rechtskräftig geschieden sind.
Beweis: wie bisher
4. Des Weiteren wird vom Berufungswerber vorgebracht, dass der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation und insbesondere dessen Artikel 6 anwendbar ist. Dies unter Berufung auf den Umstand, dass nach den Ausführungen des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr - in deren Strafantrag vom 09.06.2009 - bereits seit 21.11.2007 ein Dienstverhältnis bei der X KG vorlag und somit auf Grund der ordnungsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers bereits ein Anspruch auf Grund des Assoziationsabkommens bestand.
Beweis: wie bisher
5.1 Sollte nach Ansicht der Berufungsbehörde - entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers - dennoch ein Verschulden vorliegen, so wäre dieses nur
geringfügig.
Die Folgen der Übertretung sind nach Ansicht des Berufungswerbers unbedeutet, zumal für den Arbeitnehmer sämtliche öffentlich-rechtlichen Abgaben wie Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnabgaben ordnungsgemäß geleistet wurden, sodass diesbezüglich kein Schaden entstanden ist.
Dass der Berufungswerber großen Wert auf Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften legt, zeigt sich auch daran, dass der Berufungswerber wahrgenommen hatte, dass bei dem Bauvorhaben X, X von anderen Unternehmern Schwarzarbeiten durchgeführt wurden, weshalb der Berufungswerber in der Folge die KIAB von diesen Vorgängen telefonische verständigte. Die Kontrolle der KIAB am 29.4.2009 der Baustelle X, X war eine direkte Folge dieses Anrufes des Berufungswerbers. Dies zeigt zugleich auch, dass der Berufungswerber auf Grund der geschilderten Umstände von der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung des Dienstnehmers überzeugt war, da er ansonsten keinesfalls die Kontrolle durch die KIAB initiiert hätte.
Deshalb liegen nach Ansicht des Berufungswerbers die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs. 1 VStG vor. Dies insbesondere deshalb, da die Bestimmungen des § 21 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen behaupteter Verletzungen gegen das AuslBG zur Anwendung kommt (VwGH 91/09/0095).
5.2 In eventu wird vorgebracht, dass nach Ansicht des Berufungswerbers die Voraussetzung für die Anwendung des §20 VStG vorliegen. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz ist auf den nach § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Ziff 11 StGB vorgesehenen Milderungsgrund der Tatbegehung unter Umständen, die einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, nicht eingegangen. Dies obwohl gerade diesem Milderungsgrund im Rahmen des konkreten Sachverhaltes eine entscheidende Bedeutung zugekommen ist.
Erschwerungsgründe liegen nach Ansicht des Berufungswerbers nicht vor, insbesondere nicht der des § 19 VStG iVm § 33 Ziff 2 StGB hinsichtlich des angeführten Verstoßes gegen das AuslBG, zumal dieser bereits in die Erhöhung der Mindeststrafe eingeflossen ist, sodass dieser Umstand nicht auch noch im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden darf.
Da es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe für die Anwendung des § 20 VStG ankommt, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes, liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vor und hätte somit die Strafe gesetzmäßiger Weise niedriger bemessen werden müssen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits mit Stellungnahme vom 30.9.2009 bekannt gegeben wurde, dass der Berufungswerber für vier Kinder im Alter von 11, 9, 7 und 5 Jahren und seine Ehegattin sorgepflichtig ist.
Beweis: wie bisher
6. Der Berufungswerber stellt nachstehende
BERUFUNGSANTRÄGE:
Die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und
a) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen,
in eventu
b) den angefochtenen Bescheid dahin gehend abändern, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird,
in eventu
c) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe das Strafausmaß herabgesetzt wird."
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Dem Akt liegt folgender Strafantrag des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 9. Juni 2009 bei:
"Am 29.04.2009, um 12:11 Uhr, erfolgte durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (KIAB) eine Kontrolle nach dem AuslBG und § 89/3 EStG auf der Baustelle X, X, bei der Firma X KG, X, X.
Auf dieser Baustelle wurde der türkische STA, Herr X X, geb. X, beim Ausmalen der Wände mit weißer Farbe im 1. Stock des Hauses betreten. Als Identitätsnachweis legte Herr X einen Aufenthaltstitel mit der Nr.: X, "Familienangehöriger", gültig von 24.12.2008 bis 23.12.2009, vor.
Auf die Frage der Beamtin, ob er mit einer Österreicherin verheiratet sei, antwortete er mit ja. Im Zuge des weiteren Gespräches stellte sich heraus, dass Hr. X X nicht mit einer Österreicherin, sondern mit einer Rumänin verheiratet war und laut seiner Aussage seit
10.11.2007 wieder geschieden ist.
Eheschließung: am 10.11.2007
Freizügigkeit der rum. Ehefrau: erhalten am 05.09.2008
Scheidung: am 15.04.2009
EU-Beitritt von Rumänien: 01.01.2007
Die gemeinsamen Meldedaten des Ehepaares beschränken sich auf den 16.11.2007 - 26.02.2008 und vom 25.04.2008 bis 22.04.2009. Das ergibt eine Gesamtzeit von cirka 1 Jahr und 3,5 Monaten.
Der Name der geschiedenen Ehefrau (X vormals X X X), Geburtsdatum, sowie Wohnadresse dieser wurde im Personenblatt unter "Amtliche Vermerke" vom KIAB-Organ vermerkt und von Herrn X unterschrieben.
Das Personenblatt wurde von Herrn X X eigenhändig und freiwillig ausgefüllt. Ebenso schrieb er eigenhändig am Personenblatt, dass er die Fragen der Beamtin verstanden hat, da er einen Deutschkurs hat und hier arbeite. Dies wurde ebenso von Herrn X X unterschrieben.
Nach weiteren Erhebungen durch die KIAB stellte sich heraus, dass für Herrn X X keinerlei Bewilligung nach dem AuslBG ausgestellt wurde.
In den Jahren 2004 und 2005 wurden insgesamt 4 Anträge auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht. Alle wurden negativ entschieden.
Für das im Hauptverband der SV aufscheinende Dienstverhältnis bei der Fa. X KG in der Zeit vom 22.11.2007 bis zum Kontrolltag (29.04.2009) liegt keine Bewilligung nach dem AuslBG vor.
ZUR EHE bzw. den EHEPARTNERN
Eheschließung: am 10.11.2007
Freizügigkeit der rum. Ehefrau: erhalten am 05.09.2008
Scheidung: am 15.04.2009
EU-Beitritt von Rumänien: 01.01.2007
Die gemeinsamen Meldedaten von dem Ehepaar beschränken sich auf den 16.11.2007 -26.02.2008 und vom 25.04.2008 bis 22.04.2009. Das ergibt eine Gesamtzeit von cirka 1 Jahr und 3,5 Monaten.
Ehefrau X (X) X X, SV: X, STA: Rumänien
Laut ZMR-Abfrage hatte Fr. X seit 03.09.2004 - 05.08.2005 und vom 02.03.2006 - 22.08.2006 einen Hauptwohnsitz in Österreich. Dann erst wieder ab 09.07.2007 bis dato. Laut Sozialversicherung ist Fr. X erst ab 09.07.2007 erfasst. Daraus ist zu entnehmen, dass sie vom 22.11.2007 bis zum 30.04.2008 bei der Firma X KG beschäftigt war. Für diesen Zeitraum und Tätigkeit verfügte die rumänische STA über KEINE arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder Aufenthaltstitel, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt (siehe Mail AMS). Sie wurde von der Firma X illegal beschäftigt.
Der EU-Beitritt von Rumänien erfolgte am 01.01.2007.
Ehemann X X, SV: X, STA: Türkei
Laut einem Telefonat (04.05.2009) mit dem Bundesasylamt X war Hr. X Asylwerber, dessen Asylantrag negativ entschieden wurde. Eine Berufung gegen den Negativbescheid wurde zurückgezogen.
Weiters ist anzumerken , dass einer der Trauzeugen, Hr. X X, der ehemalige (bei Fr. X) und jetzige Arbeitgeber (von X X), war bzw. ist. Der türkische STA bekam den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" aufgrund seiner Heirat bzw. Ehe.
Da diese Ehe aber nicht mehr existent ist, ist anzumerken:
Einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben aufgrund § 17 AuslBG Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis oder über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (von österr. Behörde ausgestellt) oder - über eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt verfügen.
Das AuslBG stellt Inhaber eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nicht automatisch bewilligungsfrei, auch wenn auf der Rückseite dieser Karte der Hinweis "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt" aufgedruckt ist.
Inhaber eines solchen Aufenthaltstitel sind nur bewilligungsfrei, wenn auf sie ein Ausnahmetatbestand Anwendung findet.
In der Regel erhalten drittstaatsangehörige Ausländer, die mit einem österr. Staatsbürger verheiratet sind, diesen Aufenthaltstitel.
Wird die Ehe geschieden, fällt der Ausnahmetatbestand unter Berücksichtigung des § 3 Abs.7 AuslBg weg.
Die Aufnahme einer Beschäftigung NACH der Scheidung unterliegt wieder der Bewilligungspflicht, auch dann, wenn der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" noch zeitlich gültig ist.
Da im §32a AuslBG der Ausnahmetatbestand im § 1 Abs.2 li.l und m (EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen sowie Familienangehörige von Österreichern) nicht auf neue EU-Bürger (mit Ausnahme Malta u. Zypern) Anwendung findet, ist ein drittstaatsangehöriger Ehegatte einer neuen EU-Bürgerin (hier rum. STA) nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Gem. § 32a Abs.3 AuslBg ist drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kindern von neuen EU-Bürgern, die bereits über eine Freizügigkeitsbestätigung verfügen, ebenfalls eine Freizügigkeitsbestätigung auszustellen.
Bis zu 01.01.2009 war dies nur möglich, wenn der Familienangehörige bereits 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich hatte.
Die ist hier nicht der Fall.
Liegen diese Voraussetzungen NICHT vor, ist vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Herr X X wurde schon einmal von der KIAB (am 11.02.2006, Zl: X - in Rechtskraft erwachsen am 16.05.2006 BH Linz-Land) bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.
Anzumerken ist, dass der türkische STA X seine Scheidung keiner Behörde gemeldet hat.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes liegt ein Verstoß nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vor und die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens wird beantragt."
Dem Strafantrag liegt das vom Ausländer ausgefüllte Personenblatt bei. In diesem ist Folgendes angegeben:
Familienname: "X"
Vorname: "X"
Staatsbürgerschaft: "Türkai"
Wohnadresse: "X X"
Zu meiner Tätigkeit mache ich wahrheitsgemäß folgende Angaben: nicht ausgefüllt
Ich arbeite für: "X-KG X X"
Beschäftigt als: "Maure"
Beschäftigt seit: "01. Mai 2008"
Ich erhalte: "€ 1300 netto pro/ca 950 Monat"
Tägliche Arbeitszeit: "8 Stunde/Tag Montag bis Fraitag"
Mein Chef hier heißt: "X X"
Amtliche Vermerke: "geschieden seit 10.11.2007 von einer ´Rumänin` Name: X X X, geb. X whft: X, X, geheiratet: X"
Beobachtete Tätigkeit: "Ausmalen der Wände im 1. Stock mit weißer Farbe"
Identität: "Aufenthaltstitel X"
Visum: "v. 24.12.2008 – 23.12.2009 ´Familienangehöriger`"
Zusätzlich findet sich noch folgende Ergänzung: "Ich habe dich Fragen der Beamtin fischtanden Arbeiten Do Da ich Deutchkurs habe".
Als Beilage angeschlossen ist ein Auszug aus dem Ehebuch des Stadtamtes X sowie folgende E-Mail vom 4. Mai 2009 von X X (AMS) an X X (Finanzamt):
"Sehr geehrte Frau X,
wie heute telefonisch vereinbart, gebe ich Ihnen folgende Daten bekannt:
1.
Frau X wurde mit Bescheid vom 4.9.2007 eine Beschäftigungsbewilligung für die Firma X X, X GmbH, X, X, für die Zeit vom 5.9.2007 bis 4.9.2008 für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin erteilt. Am 5.9.2008 wurde ihr vom AMS X eine Freizügigkeitsbestätigung gem. § 32a AuslBG ausgestellt.
Für das im Hauptverband aufscheinende Dienstverhältnis bei der Fa. X-X X KG in der Zeit vom 22.11.2007 bis 30.4.2008 liegt keine Bewilligung nach dem AuslBG vor.
2.
Beurteilung der Bewilligungspflicht von Personen mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit dem Aufdruck "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt":
Vom AuslBG sind Personen ausgenommen, auf die im § 1 Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände zutreffen, wie z. B. Asylberechtigte oder Ehegatten und Kinder von Österreichern und EWR-Bürgern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und die eine im § 1 Abs. 2 oder in der Ausländerbeschäftigungsverordnung genannte Tätigkeit ausüben.
Einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben aufgrund § 17 AuslBG Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis oder über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG (von österr. Behörde ausgestellt) oder über eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt verfügen.
Das AuslBG stellt Inhaber eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nicht automatisch bewilligungsfrei - auch wenn auf der Rückseite dieser Karte der Hinweis "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt" aufgedruckt ist.
Inhaber eines solchen Aufenthaltstitel sind nur bewilligungsfrei, wenn auf sie ein Ausnahmetatbestand Anwendung findet. In der Regel erhalten drittstaatsangehörige Ausländerinnen, die mit einem/einer österr. Staatsbürgerin verheiratet sind, diesen Aufenthaltstitel. Wird die Ehe geschieden, fällt der Ausnahmetatbestand unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 7 AuslBG weg. Die Aufnahme einer Beschäftigung nach der Scheidung unterliegt wieder der Bewilligungspflicht, auch dann, wenn der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" noch zeitlich gültig ist.
Da gemäß § 32a AuslBG der Ausnahmetatbestand im § 1 Abs. 2 lit l und m (EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen sowie Familienangehörige von Österreichern) nicht auf neue EU-Bürger (mit Ausnahme von Malta und Zypern) Anwendung findet, ist ein drittstaatsangehöriger Ehegatte einer neuen EU-Bürgerin (hier rumänischen Stbg) nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Gem. § 32a Abs. 3 AuslBG ist drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kindern von neuen EU-Bürgern, die bereits über eine Freizügigkeitsbestätigung verfügen, ebenfalls eine Freizügigkeitsbestätigung auszustellen. Bis zum 1.1. 2009 war dies nur möglich, wenn der Familienangehörige bereits 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich hatte.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Für Herrn X X, geb. X, türkischer Staatsbürger, wurde keinerlei Bewilligung nach dem AuslBG ausgestellt.
In den Jahren 2004 und 2005 wurden insgesamt 4 Anträge auf Beschäftigungsbewilligung (3x Salon X, 1 x X X) eingebracht Alle wurden negativ entschieden."
Der Verfahrensakt setzt fort mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. August 2009.
Daraufhin brachte der Bw am 30. September 2009 folgende Stellungnahme ein:
Der Stellungnahme ist als Beilage die Kopie einer Aufenthaltstitel-Karte des Ausländers angeschlossen. Diese trägt auf der Rückseite folgende Anmerkung: "freier Zugang zum Arbeitsmarkt".
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 äußerte sich das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wie folgt:
"Zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten X X, geb. X, STA:. Türkei, vertreten durch X, X X Rechtsanwälte GmbH, X, X, nimmt das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (KIAB) wie folgt Stellung:
Zu Punkt 1:
Die Funktion Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" wurde bereits im Sachverhalt des Strafantrages ausführlich erläutert und dargestellt. Daher wird auf diesen verwiesen.
Zu Punkt 2:
Der § 3 Abs.7 AuslBG besagt, dass ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen des AuslBG NICHT anzuwenden waren, bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf. Dies trifft in diesem Fall nicht zu.
Laut § 33 Abs. 1 NAG richtet sich die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit -unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz - nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Zu Punkt 3:
Zitat Stellungnahme: „Der Termin für die mündliche Verhandlung über die einvernehmliche Ehescheidung fand am 23. März 2009 vor dem Bezirksgericht Perg unter GZ X statt." Zitat Ende.
Dem Auszug aus dem Ehebuch der Stadtgemeinde X (Nr: X) ist zu entnehmen, dass die Scheidung der Ehe mit 15. April 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu Punkt 4:
Herr X X war bis zu seiner Eheschließung Asylwerber und fällt daher nicht unter das Assoziationsabkommen mit der EWG/Türkei. In den Jahren 2004 und 2005 wurden insgesamt vier Anträge auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht. Alle wurden negativ entschieden.
Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung bei X X (X KG) wurde am 08.05.2009 beim Arbeitsmarktservice eingebracht – also nach der Kontrolle durch die KIAB, die am 29.04.2009 stattfand.
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, der nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen eine gültige/r Beschäftigungsbewilligung oder Aufenthaltstitel vorliegt.
Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, sich gegebenenfalls mit den gesetzlichen Vorschriften des AuslBG vertraut zu machen oder ein dementsprechendes Kontrollsystem einzurichten.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (KIAB) beantragt das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen und entsprechend dem Strafantrag abzuschließen."
Dazu brachte der Bw am 3. Dezember 2009 Folgendes vor:
"Da die Stellungnahme des Finanzamtes Freistadt/Rohrbach/Urfahr (KIAB) sich am Aufbau der Stellungnahme des Einschreiters vom 30.09.2009 orientiert, wird vorab inhaltlich auf diese Stellungnahme des Einschreiters verwiesen und ergänzend ausgeführt wie folgt:
1. Die KIAB führt in Ihrer Stellungnahme aus, dass ein Arbeitgeber sich mit den Vorschriften des AuslBG vertraut zu machen und ein dementsprechendes Kontrollsystem einzurichten hat.
Dazu ist festzuhalten, dass der Einschreiter ein ausreichendes Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingerichtet hat.
Der Einschreiter hält dabei die für die Einhaltung des AuslBG relevanten Daten genau in Evidenz, um so fristgerechtgerecht entsprechende Bewilligungen einholen oder sonstige nötige Schritte setzen zu können. Ist in einem amtlichen Dokument das Ende einer Befristung - wie etwa im gegenständlichen Fall der 23.12.2009 -eingetragen, so wird dieser Termin in Evidenz gehalten.
Jedes Kontrollsystem muss zwangsläufig darauf aufbauen, dass die Angaben der zu Grunde gelegten rechtskräftigen Aufenthalts- bzw. Beschäftigungstitel zutreffend sind. Dies um so mehr, wenn in zwei, zeitlich aufeinanderfolgenden rechtskräftigen Aufenthaltstiteln der freie Zugang zum Arbeitsmarkt ausdrücklich normiert ist.
Da zum Zeitpunkt der Kontrolle der KIAB am 29.04.2009 dieser in Evidenz gehaltene Termin noch rund acht Monate entfernt war, trifft den Einschreiter am behaupteten Verstoß kein Verschulden.
Beweis: wie bisher
2. Entgegen den Ausführungen des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr fällt der Arbeitnehmer X X als türkischer Staatsbürger unter das Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Daran ändert auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer Jahre vor seiner Eheschließung einen Antrag aus Gewährung von Asyl gestellt hatte, nichts. Denn selbst nach den Ausführungen des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in der Stellungnahme war der Arbeitnehmer längstens bis zu seiner Eheschließung - am 10.11.2007 - Asylwerber, wobei der Umstand der Verehelichung des Arbeitnehmers der erkennenden Behörde auch aus dem Verfahren Sich 40-9674-2008 bekannt ist.
Da der Arbeitnehmer auf Grund seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und der ordnungsgemäßen und gesicherten Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt somit die Vorraussetzungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei bereits vor seiner Scheidung erfüllte, bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die KIAB ein Anspruch auf Beschäftigung auf Grund des unmittelbar anwendbaren Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
Beweis: wie bisher
3. Aus all diesen Gründen wiederholt der Einschreiter den Antrag das Verwaltungsstrafverfahren möge ersatzlos eingestellt werden."
Am 28. Jänner 2010 erscheinen der Bw und der Ausländer bei der belangten Behörde und gaben im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"Das eine Vergehen vor Jahren kann ich zwar nicht leugnen, fühle mich aber auch dort bereits unschuldig - ich habe die Gesetze nicht gekannt. Es wurde aber sowieso kein Aufenthaltsverbot deswegen ausgesprochen.
Aber auch den neuen Vorwurf sehe ich nicht ein, wobei mein Bruder als Beschuldigter diesen Vorwurf in allen Instanzen bekämpfen wird. Es ist mir bewusst, dass das Ergebnis dieses Strafverfahrens für mich Auswirkungen hat - ich bin aber überzeugt, dass es zu keiner rechtskräftigen Strafe kommen wird, weil weder mein Bruder noch ich tatsächlich illegale Beschäftigung betrieben haben. Es war ja mein Bruder selbst, der vermutet hat, dass auf dieser Baustelle Schwarzarbeit betrieben wird und hat deshalb das Finanzamt davon verständigt. Wer würde sich denn selbst anzeigen?
Ich ersuche sie daher in meinem Verfahren zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung bzw. in der Beurteilung eines Aufenthaltsverbotes solang zuzuwarten, bis eine rechtskräftige Entscheidung im diesbezüglichen Strafverfahren nach dem AuslBG vorliegt. Ich bin damit einverstanden wenn dadurch die für die Behörde vorliegenden Entscheidungsfristen überzogen werden."
Der Akt schließt mit dem Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden – vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhalts – die vom Vertreter des Bw im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen erörtert und insbesondere festgestellt, dass die Gattin des Bw (und somit auch der Bw) nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen waren und daher auch § 3 Abs. 7 AuslBG nicht zur Anwendung kommen kann. Eine mit dem Vollzug der gegenständlichen Materie betraute Expertin des AMS führte aus, dass bei der Ausstellung des "Aufenthaltstitels Familienangehöriger" iVm dem Zusatz "freier Zugang zum Arbeitsmarkt" sehr wohl die Voraussetzungen nach dem AuslBG zu prüfen seien und sich – auch vom Zweck des Aufenthaltstitels her – ein Arbeitgeber darauf verlassen können müsse, zumal die Rechtsmaterie so komplex sei, dass erfahrungsgemäß selbst rechtskundige Personen große Schwierigkeiten hätten, sich in diesem Bereich zurechtzufinden. Mit dem Passus "freier Zugang zum Arbeitsmarkt" habe die Behörde (gleichzeitig Strafbehörde) die Wissenserklärung abgegeben, dass keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sei.
Der Vertreter des Finanzamtes vertrat vor dem Hintergrund dieser Umstände in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Bw die Auffassung, dass dem Bw gegenständlich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Der Oö. Verwaltungssenat hält diese Auffassung zumindest für vertretbar, sodass mangels Verschuldens des Bw spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder