Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252684/2/Py/Hu

Linz, 02.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Dezember 2010, GZ: 0013766/2010, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Dezember 2010, GZ: 0013766/2010, wurde der Berufungswerberin (in der Folge: Bw)  die unberechtigten Beschäftigung von vier im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses genannten ungarischen Staatsangehörigen zu den näher angeführten Zeiten entgegen § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 – AuslBG, idgF in dem von ihr betriebenen Gewerbeunternehmen vorgeworfen. Weiters ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt, dass wegen dieser Übertretung gemäß § 28 Abs.1 AuslBG 1975 eine Geldstrafe von € [Betrag], falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von [Arrest] Stunden Tage verhängt wird. Hinsichtlich der Verfahrenskosten lautet der Spruch wie folgt: Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe zu leisten: € [Betrag].

 

In der Folge begründet die belangte Behörde den gegenständliche Strafbescheid unter Anführung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen näher.  

 

2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 hat die Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung dagegen Berufung erhoben und in dieser näher ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis wegen Verstoßes gegen § 44a VStG rechtswidrig ist, da keine Strafhöhe und auch kein Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde. Des weiteren werden die der Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch inhaltlich bestritten und zusammenfassend vorgebracht, dass keine Beendigung der Dienstverhältnisse mit den im Straferkenntnis angeführten Ausländer erfolgte und somit nach wie vor gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen vorlagen.

 

3. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2011 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass das Straferkenntnis vor der endgültigen Fertigstellung irrtümlich durch die Kanzlei versendet wurde, sodass Bestandteile des Erkenntnisses fehlerhaft sind. Der beiliegenden Zahlungsanweisung ist zu entnehmen, dass eine Strafe in Höhe von 20.000 Euro sowie 2.000 Euro Verfahrenskosten vorgesehen waren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG). Die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 51 Abs.6 VStG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde die Bw für schuldig befunden, vier ungarische Staatsangehörige zu den im Spruch näher angeführten Zeiten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt zu haben. Entgegen den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 44a Z3 VStG erfolgte jedoch im gegenständlichen Straferkenntnis – obwohl es nicht auf Einstellung lautet – kein Ausspruch über die verhängte Strafe. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die im Zuge des Berufungsverfahrens nicht sanierbar ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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