Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310411/8/Kü/Sta/Ba

Linz, 26.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. X X, X, X, vom 7. September 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. August 2010, UR96-106-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchabschnitte II.1., II.3. und III.1. zur Gänze behoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und II.2. insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und über den Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens Ermahnungen ausgesprochen werden. Im übrigen werden diese Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass die Formulierung "handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X X GmbH" in der Einleitung des Straferkenntnisses durch "Unternehmer" und in den Spruchpunkten I.1. und II.2. die Formulierung "Die X X GmbH hat es als Verpflichtete" durch "Sie haben es als Verpflichteter" ersetzt werden.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 21 und 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 bis 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen insgesamt 5 Verwaltungs­übertretungen nach § 79 Abs.3 Z1 bzw. § 79 Abs.2 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zwei Geldstrafen in Höhe von 150 Euro bzw. 3 Geldstrafen in Anwendung des § 20 VStG in Höhe von 180 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden jeweils Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X X GmbH mit Sitz in X, X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit der Verpackungsverordnung eingehalten wurden.

 

Anlässlich einer Überprüfung am 12.10.2009 (die Überprüfung bezog sich auf das Kalenderjahr 2008) wurde Folgendes festgestellt:

 

I. Aus dem Prüfbericht (Punkt 5.3.2; Erstmals in Verkehr gesetzte Verpackungen; Punkt 6. Prüfungsergebnis) ist zu ersehen, dass das geprüfte Unternehmen im Kalenderjahr 2008 folgende Verpackungen im Inland in Verkehr gesetzt hat, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (= nicht lizenzierte Inverkehrsetzung).

 

1.  Die X X GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 unterlassen, die im Jahr 2008 in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen, nämlich

- 1.302,6 kg Papierverpackungen

- 97 kg Kunststoffverpackungen

- 97 kg Glasverpackungen und

- 4,4 kg Metallverpackungen,

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu melden, obwohl die Meldung für die im Kalenderjahr 2008 in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen bis spätestens bis zum 31.03.2009 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu erstatten ist. Die Meldung wurde zumindest bis 26.05.2010 nicht erstattet.

 

II. Aus dem Prüfbericht (Punkt 5.3.2: Erstmals in Verkehr gesetzte Verpackungen; Punkt 5.3.5: Rücknahme von Verpackungen sowie Punkt 6: Prüfungsergebnis) ist zu ersehen, dass das geprüfte Unternehmen im Kalenderjahr 2008 die jeweils unten im Detail angeführte Verpackungsmenge im Inland in Verkehr gesetzt hat, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben (= nicht lizenzierte Inverkehrsetzung).

Bezüglich der nachstehenden Verpackungen konnte auch die Lizenzierung durch eine vor- bzw. nachgelagerte Vertriebsstufe nicht nachgewiesen werden.

Es wurden keine Maßnahmen für die Rücknahme der nachstehenden, nicht lizenziert in Verkehr gesetzten Verpackungen gesetzt bzw. konnten solche nicht nachgewiesen werden.

Des Weiteren erfolgte keine Rücknahme und Verwertung der nachstehenden, in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw. konnte eine solche nicht nachgewiesen werden. Aufzeichnungen bzw. Nachweise entsprechend Anlage 3 zur VerpackVO 1996 wurden bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht geführt.

 

Es wurden auch keine geeigneten Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über Rückgabemöglichkeiten der Verpackungen getroffen bzw. konnten solche nicht nachgewiesen werden.

 

1. Die X X GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 unterlassen, für die Verpackungsmenge von

- 1.302,6 kg Papierverpackungen

- 97 kg Kunststoffverpackungen

- 97 kg Glasverpackungen und

- 4,4 kg Metallverpackungen,

vom 01.01.2008 bis zumindest 12.10.2009 (Zeitpunkt der Prüfung) Maßnahmen für die Rücknahme dieser in Verkehr gesetzten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackVO 1996 zu treffen, obwohl hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs. 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 und § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen.

 

2.    Die X X GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 unterlassen, für die Verpackungsmenge von

- 1.302,6 kg Papierverpackungen

- 97 kg Kunststoffverpackungen

- 97 kg Glasverpackungen und

- 4,4 kg Metallverpackungen,

vom 01.04.2009 bis zumindest 12.10.2009 (Zeitpunkt der Prüfung) den Nachweis über die Rücknahme (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 VerpackVO 1996 zu führen, obwohl hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs. 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 und § 7 vorliegt, die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten haben; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

3. Die X X GmbH hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 2 VerpackVO 1996 unterlassen, für die Verpackungsmenge von

- 1.302,6 kg Papierverpackungen

- 97 kg Kunststoffverpackungen

- 97 kg Glasverpackungen und

- 4,4 kg Metallverpackungen

vom 01.01.2008 bis zumindest 12.10.2009 (Zeitpunkt der Prüfung) geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechende Rückgabemöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackVO 1996 zu treffen, obwohl hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs. 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 und § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen haben, dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

 

III. Aus dem Prüfbericht (Punkt 5.1.1.: Verpackungen ausländischer Lieferanten und Punkt 6: Prüfungsergebnis) ist zu ersehen, dass beim Auspacken importierter Waren im geprüften Unternehmen 107,1 kg Papierverpackungen (Kartonage) und 15,5 kg Kunststoffverpackungen (Kunststoffsäcke) angefallen sind, für die kein Rücknahmeverpflichteter im Sinne der VerpackVO 1996 vorhanden ist. Für diese Verpackungen wurden keine getrennten Aufzeichnungen entsprechend der Anlage 3 zur VerpackVO 1996 übermittelt.

1. Die X X GmbH hat es als Eigenimporteurin im Sinne des § 13 VerpackVO 1996 unterlassen, in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2009 für die im Jahr 2008 aus Eigenimporten stammenden und als Abfall im Unternehmen angefallenen 107,1 kg Papierverpackungen und 15,5 kg Kunststoffverpackungen gemäß § 13 Z 1 lit. d VerpackVO 1996 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Meldung entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu übermitteln, obwohl Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, sind, für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, von der Strafe abzusehen oder eine Ermahnung auszusprechen oder das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bw ein kleines Unternehmen mit 4 geringfügig Beschäftigten betreibe und er spezialisiert sei auf die Gefriertrocknung von heimischen Früchten, die bei ihm anschließend in Schokolade verarbeitet würden. Seit April 2007 führe er das Unternehmen. Er habe in den letzten Jahren die erforderlichen Gebäude errichtet und den dazu erforderlichen Maschinenpark angeschafft.

 

Das Straferkenntnis richte sich an das falsche Unternehmen. Die X X GmbH bestehe erst seit 25.3.2009. Die Prüfung beziehe sich auf das Jahr 2008. In diesem Zeitraum habe die X X GmbH noch keine Verpackungen auf den Markt gebracht. Die Vorgängerfirma sei eine Einzelfirma seiner Frau und ihm gewesen. Dieser Umstand sei bei der Prüfung auch festgehalten worden.

 

Insgesamt seien die Folgen der Übertretung unbedeutend und ohne nachteilige Folgen im Verhältnis zum Strafausmaß. Auf Grund der Nichtteilnahme am ARA-System habe er ca. 130 Euro an Gebühren durch Unwissenheit nicht entrichtet. Es handle sich um Kleinstmengen, die wohl nicht mehr als Haushaltsmengen gewesen seien.

 

Im Übrigen bestehe geringfügiges Verschulden. Er sei unverschuldet in diese Situation geraten. Das Jahr 2008 sei das erste volle Jahr in dem er ein Unternehmen geführt habe. Niemand, weder der Steuerberater noch die Wirtschaftskammer hätten ihn auf dieses Gesetz hingewiesen. Auch beim nochmaligen Nachfragen beim Steuerberater zum Zeitpunkt als er die Ankündigung der Prüfung im Jahr 2009 erhalten habe, habe ihm dieser keine dienliche Auskunft erteilen können. Er habe erstmalig von dem Gesetz mit der Ankündigung der Prüfung erfahren.

 

Seit der Prüfung im Spätsommer 2009 würde er am ARA-System teilnehmen und entrichte ordnungsgemäß die Beiträge und bringe auf seinen Verpackungen das Logo an, dass er am Abfallverwertungssystem teilnehme. Auf den Vorwurf, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt die ARA-Gebühren für das Jahr 2008 nicht nachgeholt habe, könne er nur sagen, dass ihm im Zuge der Prüfung von den beiden anwesenden Herren und vom System ARA, wo er telefonisch nachgefragt habe, gesagt worden sei, dass er diese Meldung nicht mehr nachholen könne, ansonsten hätte er dies natürlich sofort gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 20. September 2010 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2010, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Im April 2007 gründete der Bw das Unternehmen "X X und X GesbR" mit dem Sitz in X. Dieses Unternehmen war spezialisiert auf die Gefriertrocknung von heimischen Früchten, die anschließend in Schokolade verarbeitet wurden. Mit Wirkung vom 25.3.2009 wurde diese GesbR in die X X GmbH eingebracht. Seit diesem Zeitpunkt wird der Geschäftszweig von der X X GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, fortgeführt.

 

Am 12. Oktober 2009 fand über Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eine Überprüfung des Betriebes des Bw auf Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungs-VO bezogen auf das Jahr 2008 statt.  Der am 26.5.2010 abgefasste Prüfbericht bestätigt, dass eine Kontrolle gemäß § 75 AWG 2002 in Verbindung mit der Verpackungs-VO 1996 der X X und X GesbR durchgeführt wurde. Bei dieser Überprüfung, welche von der X Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH und der Umweltbundesamt GesmbH durchgeführt wurde, wurde festgestellt, dass die X X und X GesbR im Prüfzeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008 kein Mitglied bei einem Sammel- und Verwertungssystem gewesen ist. Im Prüfzeitraum sind insgesamt 107,1 kg Kartonage und 15,5 kg Kunststoffsäcke als Eigenimporte im Unternehmen angefallen, welche im nahe gelegenen Altstoffsammelzentrum in X entsorgt wurden.

 

Durch Abpackvorgänge im Unternehmen sind im Prüfzeitraum 1.302,60 kg Kartonverpackungen, 97,0 kg Kunststoffverpackungen, 97,0 kg Glas­ver­packungen und 4,4 kg Metallverpackungen angefallen, die im Inland nicht lizenziert in Verkehr gesetzt wurden. Ein Meldung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die im Jahr 2008 in Verkehr gesetzten Verpackungen wurden nicht erstattet.

 

Eine Vorlizenzierung der Verpackungen der Handelswaren inländischer Lieferanten konnte nicht nachgewiesen werden. Vom Unternehmen des Bw wurden bis zum Prüfzeitpunkt keine lizenziert in Verkehr gesetzten Verpackungen zurückgenommen, ebenso wenig wurden Maßnahmen für den Rücklauf der Verpackungen gesetzt oder Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher getroffen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Prüfbericht, erstellt von der X Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH und der Umweltbundesamt GesmbH über die Überprüfung des Unternehmens des Bw am 12.10.2009. Die im Bericht dargestellten Umstände, insbesondere die Verpackungsmengen sowie die Nichtteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem wurden vom Bw nicht bestritten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Errichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996) wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen und an dieser Stelle auf eine nochmalige Zitierung der Bestimmungen verzichtet.

 

5.2. In den Spruchabschnitten II.1. und II.3. wird dem Bw vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die in § 3 Abs.6 Z1 und Z3 VerpackVO 1996 vorgesehenen Maßnahmen (einerseits Maßnahmen für die Rücknahme der in Verkehr gebrachten Verpackungen, andererseits Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabe­möglichkeiten informiert werden)  getroffen zu haben.

 

Bei diesen Übertretungen handelt es sich um Unterlassungsdelikte, da dem Bw angelastet wird, jeweils ein ihm von der Rechtsordnung getragenes Verhalten unterlassen zu haben. Demnach beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist (VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041). Die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 20.5.2010, Zl. 2008/07/0083, festgehalten, dass die Pflicht zur Vornahme der in § 3 Abs.6 Z1 und Z3 VerpackVO 1996 vorgeschriebenen Maßnahmen für ein bestimmtes Jahr nur im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember dieses Jahres besteht. Solange kann die unterlassene Maßnahme nachgeholt werden. Hinweise in der VerpackVO 1996, wonach diese Verpflichtungen auch nach dem jeweiligen Jahresende noch erfüllt werden könnten und sollten, finden sich nicht. Es geht vielmehr aus dem Gesamtsystem des § 3 VerpackVO 1996 auch des § 3 Abs.6 leg.cit. hervor, dass sich die dortigen Verpflichtungen immer auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr beziehen, und die darauf bezogenen Meldungen dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu erstatten sind. Auch aus § 81 Abs.1 letzter Satz AWG 2002 ergibt sich, dass nur die Meldepflichten noch verspätet erfüllt werden können, die anderen Verpflichtungen hingegen mit Ablauf des Zeitraumes, in dem sie zu erfüllen wären, enden.

 

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet für die Spruchabschnitte II.1. und II.3., dass die unterlassenen Maßnahmen für das Kalenderjahr 2008 (dies war der Überprüfungszeitpunkt) nur bis 31. Dezember 2008 nachgeholt hätten werden können. Die einjährige Verjährungsfrist des § 81 AWG 2002 dauerte daher bis 31.12.2009. Die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bw erging erst am 24.6.2010, zumal die Erstinstanz erst mit Schreiben vom 26.5.2010 über die Ergebnisse der beim Bw durchgeführten Überprüfung in Kenntnis gesetzt wurde und daher nicht früher reagieren konnte. Dies bedeutet, dass bereits zum Zeitpunkt der Übersendung der Anzeige durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft Verfolgungsverjährung hinsichtlich der in Spruchabschnitten II.1 und II.3. angelasteten Verwaltungsübertretungen eingetreten ist.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt III.1. ist festzuhalten, dass dem Bw angelastet wird, als Eigenimporteur in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.3.2009 die entsprechende Meldung gemäß § 13 VerpackVO 1996 nicht erstattet zu haben. Im Hinblick auf den angelasteten Tatzeitraum, der bis 31.3.2009 reicht, war zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Aufforderung zur Rechtfertigung am 24.6.2010) die gemäß § 81 Abs.1 AWG 2002 vorgesehene einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen. Hinsichtlich des im Spruchpunkt III.1. enthaltenen Tatvorwurfs ist daher ebenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Insgesamt war daher der Berufung zu diesen Spruchpunkten Folge zu geben, diesbezüglich das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.3. Zu § 3 Abs.6 Z2 VerpackVO 1996 wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.5.2010, Zl. 2008/07/0083, festgehalten, dass trotz des verwendeten Wortes "Nachweis" dieser insofern eine Meldepflicht beinhaltet, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen dem Bundesminister zu übermitteln sind, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist.

 

Im Erkenntnis vom 29.3.2007, Zl. 2004/07/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof in Verbindung mit § 3 Abs.6 Z2 VerpackVO 1996 ausgeführt, dass der dortige Beschwerdeführer bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres auf das sich die Nachweise bezogen, Zeit gehabt habe, diese durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 3 zur VerpackVO 1996 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser 3-Monatsfrist die Nachweise nicht vorhanden wären, beginne das strafbare Verhalten. Es handle sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten solange fortbestanden habe, solange die Nachweise nicht vorhanden waren.

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass vom Bw bis zum Überprüfungszeitpunkt 12.10.2009 entsprechende Nachweise im Sinne des § 3 Abs.6 Z2 VerpackVO 1996 über die Rücknahme von Verpackungen nicht geführt wurden.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 20. Mai 2010, 2008/07/0162) folgt aus § 81 Abs.1 zweiter Satz AWG 2002, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monatsfrist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Einbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch im Sinne der EMRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar. Im Spruchpunkt II.2. wurde dem Bw angelastet, bis zumindest 12.10.2009 den Nachweis über die Rücknahme im Sinne des § 3 Abs.6 Z2 VerpackVO 1996 nicht geführt zu haben. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.6.2010 ist in diesem Fall die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten und das Verfahren rechtzeitig eingeleitet worden. In objektiver Hinsicht wurde die Verwaltungsübertretung vom Bw nicht bestritten, weshalb ihm diese anzulasten ist.

 

Auch zum Spruchpunkt I.1. ist festzuhalten, dass hier dem Bw die Unterlassung der Vornahme der Meldung über die in Verkehr gebrachten Mengen an Transport- und Verkaufsverpackungen angelastet wird und im Spruch festgehalten wird, dass diese Meldung bis zum 26.5.2010 nicht erstattet wurde. Auch in diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.6.2010 rechtzeitig eingeleitet worden. Die objektive Tatseite wurde vom Bw auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, weshalb ihm die Unterlassung der Meldung nach § 3 Abs.4 Z2 VerpackVO 1996 auch anzulasten ist.

 

Zur Änderung des Spruches ist festzuhalten, dass die X X GmbH gemäß Firmenbuchauszug erst am 25.3.2009 operativ tätig geworden ist. Zuvor wurde die gleiche Tätigkeit vom Bw in Form der X X und X GesbR ausgeführt. Die im Spruch vorgenommene Richtigstellung bewirkt keine Auswechslung der Tat, zumal im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob dem Beschuldigten die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlich Beauftragter angelastet wird, nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertre­tung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist, darstellt (VwGH 18.3.1998, 96/09/0222). Im Hinblick auf den Umstand, dass sich die Überprüfung auf das Kalenderjahr 2008 bezogen hat, waren daher die im Spruch ersichtlichen Änderungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorzunehmen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass eine Gesellschaft bürger­lichen Rechts nicht unter die in § 9 Abs.1 VStG aufgezählten Gesellschaften fällt. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine Gesellschaft bürger­lichen Rechts sind primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.3 Z1 AWG 2002 gehört zu den so genannten "Ungehorsamsdelikten", da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0290, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Bw hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich den Anforderungen der Verpackungsverordnung entsprechend zu verhalten, obwohl durch seinen Betrieb Verpackungen in Verkehr gebracht wurden. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist derjenige, der ein Gewerbe betreibt verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Mit dem Vorbringen weder von seinem Steuerberater noch von einer anderen Institution über die Vorschriften der Verpackungsverordnung informiert wurden zu sein, kann sich der Bw daher nicht entlasten. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Bw mit seinem Vorbringen daher nicht gelungen, weshalb ihm die Verwaltungs­übertretungen in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist den Ausführungen des Bw hinsichtlich seines geringen Verschuldens sowie unbedeutender Folgen der Verwaltungsübertretung besonderes Gewicht beizumessen. Der Bw hat im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihm als Kleinunternehmer zum Tatzeitpunkt die Vorschriften der Verpackungsverordnung unbekannt gewesen sind und er erst durch die Anberaumung der Überprüfung von der Existenz der Verpackungsverordnung Kenntnis erlangt hat. Insofern war dem Bw die Tragweite seiner unterlassenen Handlungen in Bezug auf die Erfüllung der Verpackungsverordnung bis zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht bewusst und kann deshalb, zumal die Anforderung an die notwendigen Rechtskenntnisse eines  Kleinunternehmer in Hinblick auf Spezialvorschriften nicht überspannt werden darf, in speziellen Fall von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden.

 

In der mündlichen Verhandlung hat der Bw nochmals dargelegt, dass er umgehend nach Kenntnis der Vorschriften die notwendigen Schritte gesetzt und mit der ARA Kontakt aufgenommen hat. Ihm wurde in der Folge eine ARA-Nummer zugeteilt und hat er die Lizenzgebühren für die angefallenen Verpackungsmengen bezahlt, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Bw an einem Sammel- und Verwertungssystem teil nimmt und somit die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen entpflichtet sind. Insofern kann wegen der Nachlizenzierung von unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretungen auszugehen werden und ist beim Bw die Einsicht hergestellt, die Vorschriften der Verpackungsverordnung in Hinkunft einzuhalten. Aus diesen Gründen erscheint es nicht erforderlich, über den Bw Geldstrafen zu verhängen, sondern kann bezogen auf spezial- wie auch generalpräventive Überlegungen mit Ermahnungen das Auslangen gefunden werden. Auch diese verdeutlichen dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise und werden ihn in Hinkunft zur Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung anhalten.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, entfallen auch die Verfahrenskosten erster Instanz. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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