Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531092/5/Re/Sta

Linz, 30.11.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn und Frau x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. Oktober 2010, Ge20-13-3-2010, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. Oktober 2010, Ge20-13-3-2010, wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2010, Ge20-13-3-2010, über Antrag der x, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstellenbetriebsanlage im Standort x, x, erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei Einhaltung der gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen sei eine Beeinträchtigung der durch die Gewerbeordnung geschützten Interessen nicht zu erwarten. Eine Verlegung der Waschplätze und der Staubsaugerplätze könne nicht durch die Behörde vorgeschrieben werden, da Gegenstand das eingereichte Projekt sei. Die geplanten bzw. zusätzlich vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen würden sicherstellen, dass es beim Anwesen x zu keiner erhöhten Lärmbelästigung durch die Änderungen komme. Die Einschränkung der Betriebszeiten sei auflagenmäßig vorgesehen worden, ebenfalls entsprechende Schalldämmungen in Zusammenhang mit der Erweiterung der Waschbox. Lärmschutzmaßnahmen können nur vorgeschrieben werden, wenn ein ausreichender Schutz vor zusätzlichen Lärmbelästigungen nicht gegeben sei. Auf die Durchführung und Finanzierung von privaten Schall- und Sichtschutzmauern habe die Gewerbebehörde keinen Einfluss. Zur Beurteilung, dass die zusätzlich vorgeschriebenen Schallschutzmaßnahmen aus gewerbebehördlicher Sicht als Auflagen anzusehen seien, werde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift verwiesen. In Bezug auf die Pflege eines an der nördlichen Seite der Betriebsanlage gelegenes Grundstücks werde einerseits auf den Verfahrensgegenstand, andererseits auf allfällige baurechtliche Vorschriften bezüglich Pflege von Grundstücken verwiesen. Die Genehmigung sei unter Einhaltung der im Spruch angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen) zu genehmigen gewesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben x, x, mit Schriftsatz vom 2.11.2010, bei der belangten Behörde am selben Tag persönlich eingebracht und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Errichtung der Freiwaschplätze sowie die Verlegung der SB-Staubsaugerplätze werde sich entgegen der angeführten und beschriebenen Gutachten auf die Wohnqualität ihres Hauses sowie die Freisitzplätze im Garten bzw. Gartenterrasse negativ und nachhaltig auswirken. Die Lebensqualität sei bereits durch den Verkehrslärm sehr eingeschränkt und sei daher eine zusätzliche Lärmbelästigung unzumutbar. Neben den zusätzlichen unzumutbaren Lärmbelästigungen würde auch beim Waschen der Fahrzeuge feiner Wasserstaub auftreten; die Freiwaschplätze seien nach Süden (bei der Einfahrt) offen und würde der Wasserstaub in der Luft darüber abziehen. Bei der typischerweise vorherrschenden Westwetterlage sei von einer dauernden Befeuchtung ihrer Liegenschaft auszugehen. Diese Belästigung werde in den Gutachten nicht berücksichtigt. Die beabsichtigte Lärmschutzmauer mit 4 m Höhe sei nicht ausreichend, um die beschriebenen Belästigungen wirksam zu reduzieren, dies, da sich die Wohnräumlichkeiten im Haus im ersten und zweiten Obergeschoß befänden. Im Übrigen stelle sich die Frage, wer für die Einhaltung und Kontrolle des Auflagenpunktes 7. in Bezug auf den Radiobetrieb während des Wasch- und Trocknungsvorganges zuständig bzw. verantwortlich sei. Beantragt werde die Aufhebung und Berücksichtigung der in der Verhandlung vorgetragenen Einwendungen als auch der in der Berufung dargestellten Argumente.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-13-3-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-13-3-2010 ist zu entnehmen, dass dem gegenständlichen Verfahren der Antrag der x, x, x vom 17. September 2010 zu Grunde liegt. Beantragt wird die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von Freiwaschplätzen sowie Abbruch und Neuerrichtung von Staubsaugerplätzen bei der bestehenden x Servicestation in x. Gleichzeitig vorgelegt wurden Pläne, Projektsbeschreibung bzw. Einreichprojekt sowie ein schalltechnisches Gutachten zum verfahrensgegenständlichen Änderungsvorhaben.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 28. September 2010 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 18. Oktober 2010 anberaumt und im Rahmen dieser Kundmachung auf die Rechtsfolgen des Nichterhebens von Einwendungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, dies auch auf der Rechtsgrundlage des § 42 AVG 1991, hingewiesen.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2010 haben die dort anwesenden nunmehrigen Berufungswerber x nachfolgende Einwendungen abgegeben:

"Wir haben die Befürchtung, dass es durch die Errichtung der zwei Freiwaschplätze sowie der zwei SB-Staubsaugerplätze zu einer zusätzlichen unzumutbaren Lärmbelästigung bei unserem östlich gelegenen Objekt x, kommen wird. Aus diesem Grund beantragen wir, dass sowohl die Freiwaschplätze als auch die SB-Staubsaugerplätze nicht auf der Ostseite, sondern auf der Westseite der Betriebsanlage errichtet werden sollen. Durch die zu errichtende Lärmschutzwand muss gewährleistet sein, dass es zu keiner zusätzlichen Lärmbelästigung durch die Änderungen der Betriebsanlage kommen wird. Weiters ersuchen wir die Betriebszeiten der Freiwaschplätze und der Staubsaugerplätze an Sonn- und Feiertagen auf 8.00 bis 20.00 Uhr einzuschränken."

 

In Bezug auf die von Anrainern vorgebrachten Sorgen betreffend Lärmbelästigungen durch die verfahrensgegenständliche Anlagenänderung hat die Konsenswerberin – wie oben bereits angesprochen, ein schalltechnisches Gutachten des x, Technisches Büro für Maschinenbau, Büro für Akustik, x, vom 10. September 2010 vorgelegt. Dies, um zu untersuchen, welche Schallimmissionen im Anrainerbereich zu erwarten sind bzw. ob sich eine Veränderung der vorhandenen schalltechnischen Situation ergeben kann. Dazu wurden zunächst zur Erfassung der örtlichen Ist-Situation und der Verkehrssituation Schallpegelmessungen und Verkehrszählungen im Anrainerbereich vorgenommen und dokumentiert. Als zu beurteilende Schallemittenten wurden Anfahrten, Waschbetrieb, Staubsaugerbetrieb dokumentiert und anhand der Daten eine Immissionsberechnung durchgeführt. Die Auswirkungen auf den Anrainerbereich wurden sowohl in Bezug auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel (LAeq) als auch auf Basispegel (LA95) und Pegelspitzen (LA01) untersucht. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es durch die geplante Waschanlage praktisch zu keinen Veränderungen im untersuchten Anrainerbereich hinsichtlich des energieäquivalenten Dauerschallpegels kommt. Während den ungünstigsten Zeiten könne es zu einer Veränderung bis max. 1 dB kommen, dies liege aber im Bereich der Wahrnehmbarkeitsgrenze bzw. im Bereich der Mess- und Rechengenauigkeit. Da durch die zu errichtende Anlage sowie die projektierte Lärmschutzwand eine zusätzliche Abschirmwirkung bewirkt werde, könne es an verschiedenen Stellen auch zu einer Verringerung der derzeitigen Schallsituation kommen. Im Bereich des Basispegels seien durch die geplante Anlage keine Veränderungen im Anrainerbereich zu erwarten. Die projektsspezifischen Spitzenpegel und Maximalpegel im Anrainerbereich lägen jeweils unterhalb der bereits örtlich vorhandenen Spitzen- und Maximalpegel. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom beigezogenen gewerbetechnischen und lärmtechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels geprüft und für schlüssig und nachvollziehbar ausgearbeitet befunden. In Bezug auf Vorbringen betreffend Obergeschoß wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters festgelegt, dass die ursprünglich auf 3 m geplanten Lärmschutzwände an der Nord- und Ostseite auf 4 m erhöht werden. Dies ist als Projektsbestandteil anzusehen und somit von der Konsenswerberin auch zu realisieren. Auf Grund der Ausführungen im diskutierten schalltechnischen Gutachten und des Amtssachverständigen für Gewerbe- und Lärmtechnik hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel, dieses auch der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Dem Gutachten wurde im Übrigen auch in keiner Weise auch nur annähernd auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine reine Behauptung der Berufungswerber, die vorgesehene Lärmschutzmauer sei nicht ausreichend, um die damit beschriebenen Belästigungen wirksam zu reduzieren, reicht für eine erfolgreiche Bekämpfung des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht aus. Gleiches gilt für die unbegründete Behauptung, das Abänderungsprojekt werde sich entgegen der beschriebenen Gutachten auf die Wohnqualität im Haus bzw. im Garten negativ und nachhaltig auswirken. Die von den Berufungswerbern angesprochene zusätzliche Lärmbelästigung wird laut Prognose nicht stattfinden und war daher das Projekt genehmigungsfähig. Wenn sich für die Berufungswerber die Frage stellt, wer für die Einhaltung und Kontrolle des in Punkt 7 angeführten Hinweises betreffend den Radiobetrieb beim Wasch- und Trocknungsvorgang zuständig bzw. verantwortlich ist, so ist diesbezüglich eindeutig auf den jeweiligen Anlageninhaber zu verweisen, der für den Fall der Nichteinhaltung von Auflagen mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Im Übrigen ist während des Wasch- und Trocknungsvorganges – wie von den Berufungswerbern wörtlich festgehalten, nicht mit offenen Autotüren und somit auch nicht mit Lärmbelästigungen zu rechnen.

 

Die Einholung weiterer Gutachten war auf Grund des eindeutigen Verfahrensergebnisses nicht mehr erforderlich.

 

Soweit von den Berufungswerbern das Auftreten von Wasserstaub und somit die Befeuchtung ihres Grundstücks in der Berufung vorgebracht wird, so ist unter Hinweis auf den oben zitierten § 356 Abs.1 GewO 1994 iVm § 42 AVG auf die diesbezüglich eingetretene Präklusion zu verweisen. Die Parteistellung von Nachbarn in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bleibt nur soweit aufrecht, als zulässige Einwendungen vorgebracht werden. Dies war im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Berufungswerber zum Einwendungsvorbringen betreffend Lärm gegeben und die Berufung sohin diesbezüglich zulässig. Das Auftreten von feinem Wasserstaub hingegen war nicht Gegenstand der bei der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen  Einwendungen der Berufungswerber und kann daher aus diesem Grunde in der Berufung nicht zulässig vorgebracht werden. Im Übrigen sei auf Grund der geplanten Umhausung bzw. Überdachung zusätzlich zu der in 4 m Höhe geplanten Lärmschutzwand nicht davon auszugehen, dass Wasserstäube am Anrainergrundstück in einer die Zumutbarkeit überschreitenden oder das Eigentum gefährdenden Intensität auftreten.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war der Bescheid – wie im Spruch ausgesprochen – zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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