Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560129/6/Sr/Sta

Linz, 25.11.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x,  x, vertreten durch die vorsorgebevollmächtigte Tochter x, x, diese vertreten durch x, x, vom 28. Juni 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 14. Juni 2010, Gz.: SH10-97-2002, mit dem über den Antrag vom 3. Dezember 2009 auf Retournierung von Hilfeleistungen zur Pflege in der Höhe von 1.908,60 Euro abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort "abgewiesen" durch das Wort "zurückgewiesen und bei den angeführten Rechtsgrundlagen   "§ 47 Oö. SHG" durch "§ 61 Oö. SHG" zu ersetzen sind.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 61 Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. SHG).

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14. Juni 2010, Gz.: SH10-97-2002, hat der Bezirkshauptmann von Eferding wie folgt abgesprochen:

"Über Ihren Antrag vom 3. Dezember 2009 auf Retournierung von Hilfeleistungen zur Pflege in der Höhe von 1.908,60 Euro ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz folgender

 

Spruch

 

Ihr Antrag vom 3. Dezember 2009 auf Retournierung von Hilfeleistungen zur Pflege in der Höhe von 1.908,60 Euro wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 47 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl.Nr.82 i.d.g.F."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 61 Oö. SHG offensichtlich Kostenersatzansprüche nur für jene Personen und Einrichtungen vorsieht, die Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet haben. Da für Frau x bereits Hilfe zur Pflege durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Sozialhilfeverband Eferding geleistet wurde, könne § 61 Oö. SHG nicht zur Anwendung kommen.

Im Übrigen sei bei der Besprechung am 27. November 2009 der Verzicht der Unterhaltsleistung gemäß § 47 Oö. SHG beschlossen worden. Die entsprechende Vorschreibung sei per 1. Dezember 2009 eingestellt worden. Ein Antrag auf Sozialhilfe betreffend Herrn x, gestellt am 14. August 2009, sei am 17. August 2009 wieder zurückgezogen worden und bis zum Gespräch am 27. November 2009 seien keine weiteren Niederschriften aufgenommen worden.

Ergänzend stellte die belangte Behörde fest, dass der Unterhalt nicht an den Sozialhilfeverband Eferding überwiesen worden sei, sondern dieser einen Zuschuss zur Altenheimunterbringung auf das Konto des Antragstellers geleistet habe. Der Zuschuss sei unter Heranziehung des 30%igen Unterhaltes aus der Pension des Antragstellers berechnet worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Rechtsvertreter des Bw am 15. Juni 2010 zugestellt wurde, erhob der Berufungswerber (in der Folge: Bw) das Rechtsmittel der Berufung, das am 29. Juni 2010 – somit rechtzeitig – zur Post gegeben wurde. Das Rechtsmittel wurde bei der belangten Behörde eingebracht.

In der Berufung macht der Bw die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und bekämpft den Bescheid vollinhaltlich.

Begründend führt der Bw aus, dass die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften verletzt habe, da sie, obwohl sie von zwei Seiten von der Änderung der Situation des Bw Kenntnis erlangte, dies nicht zum Anlass genommen habe, eine Prüfung einzuleiten. Die Behörde hätte aufgrund dieser Prüfung für den Fall, dass sich herausgestellt hätte, dass tatsächlich die gesamte Eigenpension des Bw für die 24-Stunden Pflege aufgewendet wird, feststellen müssen, dass eine Ersatzpflicht auf Grund der Unterhaltsverpflichtung zwischen Eheleuten nicht mehr besteht, da ansonsten die wirtschaftliche Existenz des Bw gefährdet wäre. Überdies liege ein Verfahrensfehler vor, da die belangte Behörde die geführten Gespräche nicht niederschriftlich festgehalten habe.

Der Bw begründet das Vorbringen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde vom Bw die Heimunterbringungskosten für seine Ehegattin zur Gänze übernommen worden seien und er einen Rückersatz in Form eines Zuschusses des Sozialhilfeverbandes Eferding und der eigenen anteiligen Beträge der pflegebedürftigen Ehegattin erhalten habe. Daher habe der Bw iSd § 61 Abs 1 Oö. SHG für seine Ehegattin Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege geleistet. Im August 2009 habe sich die gesundheitliche Situation des Bw derart verschlechtert, dass er seitdem seiner Unterhaltsverpflichtung für seine Ehegattin nicht mehr nachkommen könne, ohne einer Gefährdung des eigenen Unterhalts bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz. Aus Gründen der Dringlichkeit sei es natürlich angezeigt gewesen, weiterhin die monatlichen Lastschriften des Bezirksseniorenheims x vom Konto des Bw zu gewähren, um die Pflege und Betreuung der Ehegattin zu gewährleisten. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörde betreffend die weitere Unterhaltsverpflichtung eine falsche Information erteilte und die Anzeige der geänderten Verhältnisse ignorierte. Erst am 27. November 2009 konnte erreicht werden, dass ab sofort keine weitere Unterhaltsverpflichtung des Bw mehr besteht. Tatsächlich habe die Unterhaltsverpflichtung jedoch bereits per August 2009 geendet, als sich die Gesundheitssituation des Bw verschlechterte. Da der Bw die Zahlung trotzdem fortsetzte habe sich der Sozialhilfeverband monatlich eine Zuschussleistung zu den Heimunterbringungsgebühren iHv 477,15 Euro erspart, die er nach dem Gesetz zu leisten gehabt hätte.

Schließlich stellt der Bw die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge 1. der Berufung Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Rückersatz eines Betrages in Höhe von 1.908,60 Euro vollinhaltlich stattgegeben wird und die Bezirkshauptmannschaft Eferding diesen Betrag auf das Konto bei der Raiffeisenband, BLZ:x, Kto.-Nr.:x, lautend auf x, zu retournieren hat; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückzuverweisen.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung – ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Juli 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung.

Gemäß § 67d Abs 1 AVG konnte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da der Sachverhalt unstrittig ist und im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren.

2.3.  Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender - im Wesentlichen unstrittiger - Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 30. August 2002 wurde der Ehefrau des Bw, Frau x, Hilfe in stationären Einrichtungen sowie ein Zuschuss in der Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Gebührensatz des Bezirksseniorenheims x und ihrem zur Bestreitung der Altersheimkosten anrechenbaren Einkommen, das sind 80% der Pension einschließlich Pflegegeldanteil und die Unterhaltsleistung des Gatten in der Höhe von 30% seiner Pension, gewährt.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Eferding vom 30. November 2009 wurde die Gewährung der Hilfe in stationären Einrichtungen für die Ehefrau des Bw dahingehend geändert, dass eine allfällige Unterhaltsleistung des Ehegatten bei der Berechnung des Erstattungsbetrages ab 1. Dezember 2009 nicht mehr berücksichtigt wird.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2009 stellte der Bw, der seit August 2009 selbst pflegebedürftig ist, den Antrag auf Rückersatz der in den Monaten August bis November 2009 an das BSH x geleisteten Zahlungen iHv monatlich 477,15 Euro, mit der Begründung, dass er aufgrund seiner eigenen Pflegebedürftigkeit nicht mehr unterhaltspflichtig sei und dies daher bei der Gewährung der Hilfe in stationären Einrichtungen bei seiner Ehegattin zu berücksichtigen gewesen sei.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2010, Gz.: SH10-97-2002, hat der Bezirkshauptmann von Eferding den Antrag des Bw vom 3. Dezember 2009 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich ergibt sich aus der Bestimmung des § 66 Oö. SHG, wonach über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 61 Oö. SHG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet.

3.2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 61 Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. SHG) LGBl. Nr. 82/1998 idgF lautet wie folgt.

 

"§ 61

Kostenersatzansprüche Dritter

 

(1) Mußte Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, daß die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn

        1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

        2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

(4) Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person in der Krankenanstalt."

3.3. Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist.

Nach § 61 Oö. SHG hat ein Dritter einen Kostenersatzanspruch für jene Kosten, die angefallen sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte.

Im gegenständlichen Fall ist der Antrag des Bw auf Kostenrückersatz nach dieser Bestimmung aus mehreren Gründen zurückzuweisen:

3.3.1. Die vom Bw getätigten Leistungen in den Monaten August bis November 2009 stellen keine Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege iSd § 61 Oö. SHG dar. Nur dadurch, dass der Bw die "gesamte Heimgebühr" von seinem Konto überwiesen hat, trägt er die Heimunterbringungskosten nicht zur Gänze. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. August 2002 der Ehefrau des Bw soziale Hilfe in Höhe von 434,78 Euro gewährt. Der monatlich gewährte Betrag errechnete sich wie folgt: Gebührensatz des Bezirksseniorenheims x minus 80% der Pension der Hilfebedürftigen minus Unterhaltsleistung des Gatten (in der Höhe von 30% seiner Pension). Die verbleibende Summe (434,78 Euro) wurde vom Sozialhilfeverband Eferding geleistet. Bezogen auf die gesamte Heimgebühr (zuletzt 2.850,00 Euro) ergibt sich ein Beitrag des Bw in der Höhe von 477,15 Euro.

Diesen Betrag hat der Bw ausschließlich deshalb geleistet, weil er unbestritten bis zum Juli 2009 zur Unterhaltsleistung verpflichtet war. Auch wenn – wie vom Bw behauptet – in der Folge Änderungen eingetreten sind, die bewirkt haben, dass aufgrund seiner eigenen Pflegebedürftigkeit er zur Unterhaltsleistung nicht mehr verpflichtet war, erfolgten seine Leistungen weiterhin aus dem Titel des Unterhalts und nicht zur dringend notwendigen Gewährung sozialer Hilfe.

Zur Entscheidung darüber, ob in den Monaten August bis November 2009 ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Bw rechtmäßig bestanden hat und ob die getätigten Leistungen allenfalls von der Ehefrau als Unterhaltsbezieherin zurückzuzahlen sind, sind jedoch die ordentlichen Zivilgerichte berufen. Die Frage der Rückzahlung von Unterhaltsleistungen, zu denen der Bw nicht oder nicht mehr verpflichtet war, fällt weder in die Zuständigkeit der belangten Behörde noch in die des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich.

3.3.2. Weiters liegt auch deshalb keine Leistung iSd § 61 Oö. SHG vor, als die Hilfe nicht so dringend war, dass die Behörde davon nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Tatsächlich wurde die Behörde im August 2009 umgehend davon benachrichtigt, dass der Bw nicht mehr in der Lage sei, seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts bzw. der wirtschaftlichen Existenz nachzukommen und die Leistung des Sozialhilfeverbandes Eferding zur Deckung der Heimunterbringungsgebühren um monatlich 477,15 Euro erhöht werden müsse.

3.3.3. Selbst wenn man – entgegen den obigen Ausführungen - die Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege betrachten würde, scheidet im Übrigen auch aufgrund der Subsidiarität des § 61 Oö. SHG ein Ersatzanspruch aus.

Gemäß § 61 Abs 2 Z 2 Oö. SHG besteht dieser nämlich nur dann, wenn die Person, die Hilfe im Sinne dieser Bestimmung geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält. Im gegenständlichen Fall steht es dem Bw offen, allenfalls zu Unrecht geleistete Unterhaltszahlungen im Rechtsweg von seiner Ehefrau rückzufordern.

3.4. Die vom Bw behaupteten Verfahrensfehler der belangten Behörde belasten den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, da sie sich nicht auf das Verfahren über den Antrag nach § 61 Oö. SHG beziehen, sondern vielmehr auf das Verfahren über die Anspruchsberechtigung der Ehefrau gegenüber dem Sozialhilfeträger, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

4. Im Ergebnis war die Berufung im Sinne der Spruchkorrektur als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

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